Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_399/2023
Urteil vom 6. September 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschlagnahmung / Tierhalteverbot,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 27. Juni 2023 (B 2023/66).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1994) ist Halterin einer Hündin der Rasse Boxer-Mischling und eines Hundes der Rasse Pit Bull Terrier. Im Zeitraum 2019 bis 2021 wurde die Hündin mehrfach herrenlos aufgegriffen und mussten beide Hunde viermal im Tierheim untergebracht werden, da A.________ aus gesundheitlichen Gründen nicht für diese sorgen konnte.
Am 21. März 2022 wurde die Hündin von der Polizei wegen eines Klinikaufenthalts von A.________ in ein Tierheim gebracht. Am 24. März 2022 verfügte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Veterinäramt) die vorsorgliche Beschlagnahme der Hündin.
Bei einer Kontrolle in der Wohnung von A.________ am 29. März 2022 wurde in einem Terrarium eine Kornnatter vorgefunden. Diese wurde vom Veterinäramt ebenfalls vorsorglich beschlagnahmt. Weitere Abklärungen ergaben, dass der Hund seit mehreren Monaten bei einem Bekannten von A.________ weilte.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zog das Veterinäramt mit Verfügung vom 27. April 2022 die Hündin und die Kornnatter definitiv ein und verbot A.________ das Halten oder selbständige Betreuen von Tieren ab sofort. Das Veterinäramt erwog, die Hundehalterin habe gegen elementare Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung verstossen und scheine weder willens noch fähig, Tiere tierschutzkonform zu halten.
1.2. Auf einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die Gesundheitsdirektion des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. März 2023 zufolge Verspätung nicht ein und wies ein Fristwiederherstellungsgesuch ab.
Mit Urteil vom 27. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 17. Juli 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, sie sei mit dem Urteil vom 27. Juni 2023 nicht einverstanden.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte A.________ keine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 1 E. 1.4).
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass die 14-tägige Frist zur Rekurserhebung an das Gesundheitsdepartement nach der rechtsgültigen Zustellung der Verfügung des Veterinäramts am 6. Mai 2022 zu laufen begonnen und am 19. Mai 2022 geendet habe. Die Eingaben der Beschwerdeführerin seien am 5. August 2022 bzw. am 12. November 2022 und damit verspätet eingereicht worden. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 30ter des kantonalen Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1) i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO seien nicht erfüllt, da es der Beschwerdeführerin bei gewissenhaftem Vorgehen und Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt möglich gewesen wäre, rechtzeitig Rekurs zu erheben. In der Folge ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass das Gesundheitsdepartement zu Recht auf den bei ihm erhobenen Rekurs nicht eingetreten sei.
2.3. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, es bestünden aus ihrer Sicht keine Gründe für die Wegnahme der Tiere. Zudem sei sie gegen ihren Willen in die Psychiatrie eingewiesen worden und sie werde von der Polizei belästigt bzw. schlecht behandelt. Schliesslich bringt sie sinngemäss vor, sie sei davon ausgegangen, dass sie rechtzeitig gehandelt habe, indem sie lediglich zum Entwurf der Verfügung Stellung genommen habe.
Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (vgl. E. 2.1 hiervor), indem sie den Nichteintretensentscheid des Departements bestätigt hat.
3.
3.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov