Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_632/2023
Urteil vom 6. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug),
Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft
vom 11. August 2023 (420 23 192).
Erwägungen:
1.
Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft ist mit einer Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend den Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. xxx, Pfändungsgruppe Nr. yyy, befasst. Dabei geht es um die Pfändung eines Fahrzeugs. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wies die Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da die Beschwerde sehr wahrscheinlich aussichtslos sei.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 17. August 2023 "Einsprache" an die Aufsichtsbehörde erhoben. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe dem Bundesgericht mit Verfügungen vom 30. und 31. August 2023 samt Kopien der Akten übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
2.
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG ). Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Die Beschwerdeführerin äussert sich unter anderem dazu, wer das gepfändete Fahrzeug benutzt. Ob damit sinngemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend gemacht wird, kann offenbleiben. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es nämlich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2; 134 II 192 E. 1.5). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg