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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_1/2024  
 
 
Urteil vom 6. September 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
 
Untersuchungsamt Altstätten, 
Bafflesstrasse 18, 9450 Altstätten SG. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. November 2023 der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen (AK.2023.448-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 23. August 2023 erstattete A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen B.________, den ehemaligen Leiter der Regionalstelle Buchs des Konkursamts St. Gallen. Er wirft diesem im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der C.________ AG, deren Verwaltungsratspräsident er war, üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Amtsmissbrauch vor. Hintergrund bildet die Strafanzeige von B.________ vom 12. Juli 2022 gegen A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen wegen "krasser" Misswirtschaft, betrügerischen Konkurses und gewerbsmässigen Betrugs. 
Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen übermittelte die Anzeige von A.________ in der Folge an das Untersuchungsamt Altstätten, welches die Sache an die Anklagekammer zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens weiterleitete. Die Anklagekammer entschied am 15. November 2023, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ werde nicht erteilt. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 3. Januar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ zu erteilen. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt am 1. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. B.________ beantragt am 8. März die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A.________ reicht am 5. April 2024 eine Replik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdegegner gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). 
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da seine Strafanzeige aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht mehr weiter behandelt werden kann (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Antrag und Begründung müssen innert der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 [e contrario] BGG); diese beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 5. April 2024 weitere Rügen, insbesondere zur angeblich fehlenden Unabhängigkeit oder zur Ausstandspflicht des Beschwerdegegners, erhebt und namentlich die Verletzung von Art. 30 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend macht, erweist sich seine Beschwerde als verspätet und ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt von E. 2 - grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 V 577 E. 3.2 mit Hinweis). 
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift und der Replik den angefochtenen Entscheid in pauschaler und appellatorischer Weise kritisiert, ohne eine konkrete, begründete Rechtsverletzung zu rügen, ist demnach zum vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen, ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet im Kanton St. Gallen die Anklagekammer (vgl. vorne E. 1). In der Folge obliegt der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme gemäss ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO) der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3).  
 
3.2. Rechtsprechungsgemäss ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Vielmehr muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteil 1C_565/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, der angezeigte Beschwerdegegner habe am 12. Juli 2022 im Zusammenhang mit dem Konkurs über die C.________ AG beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und gegen weitere Familienmitglieder wegen "krasser" Misswirtschaft, betrügerischen Konkurses und gewerbsmässigen Betrugs eingereicht. In der Folge sei offenbar ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und am 23. Mai 2023 in Liechtenstein eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Ob der Beschwerdegegner mit der Einreichung der Strafanzeige allenfalls eine falsche Anschuldigung zum Nachteil des Anzeigers begangen haben könnte, hänge von den Feststellungen und Schlussfolgerungen im erwähnten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab. In jenem Verfahren sei abzuklären, ob sich der dem Beschwerdeführer in der Strafanzeige vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich zugetragen habe und ob dieser strafrechtlich relevant sei. Entsprechend könne ohnehin erst nach dem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Anzeiger geklärt werden, ob der Beschwerdegegner gute Gründe gehabt habe, von der Richtigkeit und strafrechtlichen Relevanz der angezeigten Sachverhalte auszugehen. Aus denselben Gründen seien auch von einer Stellungnahme des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen.  
Im Weiteren seien an die Erfüllung des Tatbestands der falschen Anschuldigung hohe Anforderungen zu stellen. Art. 31 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. April 1980 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG-SchKG/SG, sGS 971.1) sehe für Betreibungs- und Konkursbeamte zudem die Pflicht vor, Betreibungs- und Konkursdelikte bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Der Beschwerdegegner sei mit der Strafanzeige vom 12. Juli 2022 somit seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachgekommen. Im Übrigen bringe eine Strafanzeige mit sich, dass darin dargelegt werde, inwiefern sich die angezeigte Person strafbar verhalten haben soll. Allein, dass von "krasser" Misswirtschaft und Täuschungsmanövern gesprochen werde, lasse noch nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners schliessen. Es könne deshalb auch nicht gesagt werden, es fehle der Strafanzeige an der Sachlichkeit. 
Aus der Strafanzeige des Konkursamts ergebe sich kein klarer Wille des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer mutwillig zu schaden oder ihn wider besseres Wissen bei der Staatsanwaltschaft eines Verbrechens oder eines Vergehens zu beschuldigen, wie es die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege (Anzeige einer Straftat wider besseres Wissen) erfordern würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne - zumindest derzeit - nicht der Schluss gezogen werden, diese sei bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig oder ohne jegliche Anhaltspunkte erfolgt. So seien der Strafanzeige zahlreiche Unterlagen beigelegt gewesen. Zudem würden einzig die vom Konkursamt im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der C.________ AG festgestellten und aus Sicht des Beschwerdegegners allenfalls strafrechtlich relevanten Tatsachen dargelegt. Etwas anderes vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun. Seine Anzeige beruhe im Wesentlichen auf der Darstellung seiner Sichtweise in Bezug auf sein eigenes bereits hängiges Strafverfahren und auf der Wiedergabe von Literatur und Rechtsprechung zum Schuldbetreibungs- und Konkurs-, Gesellschafts- und Strafrecht. Es sei weder ersichtlich noch ansatzweise belegt, dass der Beschwerdegegner - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bewusst falsche Spuren gelegt oder fingierte belastende Spuren zum Nachteil des Anzeigers geschaffen habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seiner Anzeige keinerlei Unterlagen oder Belege beigelegt, welche seine Vorwürfe stützen würden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Strafanzeige des Angezeigten nicht einverstanden und der Ansicht sei, sich nicht strafbar gemacht zu haben, vermöge jedenfalls keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners zu begründen. 
Schliesslich fielen aufgrund der Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Angezeigten auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte (üble Nachrede und Verleumdung) ausser Betracht, ebenso wie der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdegegner mit der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer seine Machtbefugnisse in strafrechtlich relevanter Hinsicht missbraucht haben soll, zumal er mit der Anzeige einer gesetzlichen Pflicht nachgekommen sei. Eine solche Anzeige führe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht dazu, dass der entsprechende Konkursbeamte im Rahmen der weiteren Abwicklung des Konkursverfahrens in den Ausstand müsse (vgl. Urteil 5A_917/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Es sei weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdegegner mit der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer sich selbst oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder einem andern einen Nachteil habe zufügen wollen. Ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht, wonach sich der Beschwerdegegner allenfalls des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben könnte, liege daher ebenfalls nicht vor. 
Somit ergäben sich derzeit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners, und es sei demzufolge keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu erteilen. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden gegen diese Erwägungen nicht durchzudringen:  
 
4.2.1. Zum vornherein genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, soweit sich der Beschwerdeführer über weite Strecken darauf beschränkt, die vorinstanzlichen Überlegungen und Schlussfolgerungen zu bestreiten, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen (vgl. vorne E. 2). So vermag er keine konkreten Hinweise zu geben für seine Vermutung, der Beschwerdegegner habe sich mit Dritten zusammengetan in der Absicht, ihm mit der Strafanzeige zu schaden. Gänzlich ungenügend ist in diesem Zusammenhang seine Behauptung, er verfüge in ausreichendem Mass über Beweise, "welche in einer späteren Phase des Verfahrens eingebracht werden" sollen.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer scheint sodann weiterhin zu verkennen, dass der Beschwerdegegner in seiner (damaligen) amtlichen Eigenschaft als Leiter einer regionalen Dienststelle des kantonalen Konkursamtes gemäss Art. 31 EG-SchKG/SG, wonach die Betreibungs- und die Konkursbeamten Betreibungs- und Konkursdelikte der Staatsanwaltschaft anzuzeigen haben, gesetzlich verpflichtet war, allfällige strafrechtlich relevante Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu melden. Es versteht sich von selbst, dass es dabei den meldepflichtigen Beamtinnen und Beamten weder obliegt, eigene strafrechtliche Untersuchungen - zu denen sie im Übrigen gar nicht in der Lage wären - durchzuführen, noch gar eine auswärtige Expertise über die allfällige Strafbarkeit bestimmter Handlungen einzuholen. Vielmehr haben sich die Beamtinnen und Beamten eines Konkursamtes bei der Frage, ob eine Strafanzeige einzureichen sei, nach ihren bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen zu richten; darüber hinaus ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nach Eingang der Anzeige entsprechende (rechtliche) Abklärungen zu treffen und darüber zu befinden, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist oder nicht; im ersten Fall ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen, während sie im zweiten Fall die Nichtanhandnahme zu verfügen hat (vgl. Art. 309 f. StPO).  
 
Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 11 Abs. 2 SchKG in der Fassung vom 18. März 2022 (vom Bundesrat auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt [AS 2023 628]) die Konkursbeamten und -beamtinnen von Bundesrechts wegen verpflichtet sein werden, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen, die sie oder ihre unterstellten Personen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden und für die konkrete Verdachtsmomente vorliegen, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. 
 
4.2.3. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Strafanzeige gegen ihn sei schon deshalb unzulässig gewesen, weil das Konkursverfahren gegen seine Firma bereits eingestellt gewesen sei, als die Strafanzeige eingereicht wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nach Einstellung eines Konkurses alle konkursamtlichen Befugnisse des Beschwerdegegners dahingefallen sein sollen, dieser also insbesondere keine Strafanzeige hätte einreichen dürfen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Weder geht eine solche Beschränkung der Anzeigepflicht aus der Gesetzgebung hervor, noch liesse sie sich sachlich rechtfertigen.  
 
4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer über weite Strecken seiner Beschwerde die Unbegründetheit der Strafanzeige des Beschwerdegegners gegen ihn darlegt, scheint er davon auszugehen, die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, vorfrageweise abzuklären, ob die Strafanzeige gegen ihn der Sache nach begründet sei oder nicht. Damit überdehnt der Beschwerdeführer aber die Anforderungen an das Ermächtigungsverfahren und verkennt dessen Funktion. Wie er selbst - unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - ausführt, begründet der Umstand, dass eine Behörde einen unliebsamen Entscheid gefällt hat oder nicht wunschgemäss im Sinne eines Gesuchstellers aktiv wird, noch keine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Vielmehr ist, wie gesehen, dafür vorauszusetzen, dass genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. vorne E. 3.2 mit Hinweisen). Dies trifft hier, wie die Vorinstanz schlüssig begründet hat (vgl. vorne E. 4.1), nicht zu; es kann insoweit auf deren Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Daran vermögen auch die weitschweifigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt Altstätten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle