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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_296/2024  
 
 
Urteil vom 6. September 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Büro A-4, Postfach, 8610 Uster, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. April 2024 (TB240017-O/U/MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 17. November 2023 Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt, Begünstigung und falscher Anschuldigung. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 5. Februar 2024 dem Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung entscheide. In der Sache beantragte sie, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen, da nach summarischer Prüfung kein Anfangsverdacht vorliege.  
Mit Beschluss vom 5. April 2024 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Mai 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Ermächtigung zu erteilen. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner beantragt deren Abweisung. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.  
Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2024 hat das Bundesgericht ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Herausgabe eines vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten USB-Sticks (Tonaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2023) gutgeheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 137 I 269 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG insoweit zur Beschwerde berechtigt, als er durch die Straftatbestände, die er dem Beschwerdegegner zur Last legt, potenziell direkt betroffen ist. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe als Staatsanwalt die C.________ AG begünstigt (Art. 305 StGB), ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (Urteil 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann die Frage offenbleiben. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als offensichtlich unbegründet, sodass sie im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner in seiner Strafanzeige im Wesentlichen vor, die Aussagen, die er selbst an zwei Einvernahmen gemacht habe, nicht richtig protokolliert zu haben. Der Beschwerdegegner sei ihm zudem mehrfach ins Wort gefallen, als er begonnen habe, über andere Tatverdächtige zu reden. Durch die manipulative Gesprächsleitung habe er es ihm verunmöglicht, sich zu konzentrieren und wesentliche Aussagen zu machen.  
 
2.2. Das Obergericht hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, dass das behauptete Verhalten keiner Urkundenfälschung gleichkomme (Art. 251 StGB) und auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung bestünden. Darüber hinaus erwog es, nach Art. 78 StPO bräuchten nicht alle Aussagen wörtlich protokolliert zu werden. Der Beschwerdeführer hätte mit einer späteren Eingabe (Art. 109 StPO) seine Aussagen noch ergänzen können, wenn er sich direkt im Anschluss an die Einvernahme nicht mehr habe erinnern können, was er alles habe sagen wollen (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder das fragliche Einvernahmeprotokoll vorgelegt noch aufgezeigt, was er konkret ausgesagt habe bzw. inwiefern das Protokoll von seinen wörtlichen Aussagen abweiche.  
 
2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht enthält teilweise Schilderungen der erwähnten Einvernahmen, die sich nicht aus den kantonalen Akten ergeben. Auch legt der Beschwerdeführer erstmals eine Reihe von Beweismitteln vor, mit denen er seine Sicht belegen will. Dabei handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, zu denen nicht erst der angefochtene Beschluss Anlass gegeben hat. Sie sind deshalb nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. Im Übrigen überzeugen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich. Darauf kann verwiesen werden.  
 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold