Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_770/2023
Urteil vom 6. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB); leichter Fall (Abs. 2),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. November 2022 (SB210130-O/U/cs).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ bezog in den Jahren 2017 und 2018 Sozialhilfe beim Sozialdienst U.________. Am 30. Juni 2017 unterzeichnete er eine Lohnabtretungserklärung, in der er seine ehemalige Arbeitgeberin, die B.________ AG, dazu "ermächtigte", seinen Lohn für den Juni 2017 direkt an den Sozialdienst zu überweisen. Nach mehreren Zahlungsaufforderungen des Sozialdienstes und von A.________ überwies die B.________ AG am 6. Oktober 2017 die geschuldeten Fr. 5'333.85 auf das Privatkonto von A.________. A.________ meldete den Zahlungseingang dem Sozialdienst nicht. Erst als er den Auszug seines Bankkontos vom Oktober 2017 am 20. September 2018 dem Sozialdienst einreichte, wurde entdeckt, dass die B.________ AG den Lohn für Juni 2017 bereits an A.________ überwiesen hatte (Anklagesachverhalt a).
A.b. Im Weiteren erhielt A.________ zwischen Juni 2018 und Oktober 2018 von der C.________ AG Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'674.-- auf sein Privatkonto überwiesen. Auch diese Zahlungseingänge meldete A.________ dem Sozialdienst nicht (Anklagesachverhalt c).
B.
B.a. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A.________ am 9. Dezember 2020 wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. Es verwies ihn für fünf Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. November 2022 das erstinstanzliche Urteil.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Berufungsurteil sei aufzuheben und er sei bezüglich Anklagesachverhalt a) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen, eventualiter nur wegen eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Auch hinsichtlich Anklagesachverhalt c) sei er nur wegen eines leichten Falles zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.2 hiernach) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der nicht gemeldeten Lohnzahlung vom Juni 2017 (Anklagesachverhalt a) eine Verletzung von Art. 148a Abs. 1 StGB. Er bringt vor, es fehle am Irrtum und am Vermögensschaden aufseiten des Sozialdienstes. Insbesondere wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Sozialdienst die Lohnforderung für Juni 2017 gegenüber der B.________ AG mit Einleitung einer Schuldbetreibung jederzeit selbst hätte durchsetzen können, weshalb dem Sozialdienst kein Schaden entstanden sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch das Verschweigen der leistungsrelevanten Tatsachen den Sozialdienst in einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse versetzt. Daran ändere nichts, dass die Sozialbehörde von der verschwiegenen Information auch anderweitig hätte Kenntnis erlangen können. Ebenso wenig sei von Belang, ob die Behörde eine zu Unrecht ausbezahlte Sozialhilfeleistung nachträglich von anderer Seite ersetzt erhält. Die Vorinstanz sieht einen zumindest vorübergehenden Vermögensschaden und führt aus, die Sozialbehörde habe Anspruch gehabt auf eine zeitnahe Bezahlung des dem Beschwerdeführer von der B.________ AG ausbezahlten Lohns. Durch das Verschweigen des Zahlungseingangs habe der Beschwerdeführer die Erfüllung dieses Anspruchs verzögert. Der Vermögensschaden liege darin, dass die Sozialbehörde das Geld nicht sofort vom Beschwerdeführer überwiesen erhalten habe, nachdem es diesem am 6. Oktober 2017 von der B.________ AG überwiesen worden sei. Durch diese Verzögerung sei der Sozialdienst vorübergehend in seinem Vermögen geschädigt gewesen.
2.3. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.
2.3.1. Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.8 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5-4.6 mit Hinweisen).
2.3.2. Im Gegensatz zum Betrug muss der Irrtum aufgrund der Konzeption von Art. 148a StGB nicht arglistig herbeigeführt oder verstärkt worden sein (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 6036 f. Ziff. 2.1.6; BGE 149 IV 273 E. 1.5.8). Die Opfermitverantwortung als Aspekt der Arglist spielt deshalb bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.3; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.5.2). Eine allfällige Mitverantwortung der Sozialbehörde kann indessen bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers und damit auch bei der Frage, ob es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handelt, sowie im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.5.2 und E. 4.4).
2.3.3. Bei Art. 148a StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, das wie der Betrug eine Vermögensdisposition und einen Vermögensschaden voraussetzt (Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.7.5; STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen, 2017, S. 21; MATTHIAS JENAL, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, N. 14 zu Art. 148a StGB). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Begünstigte auf die ausbezahlten Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe keinen Anspruch hatte (Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 146 StGB; BBl 2013 6038 Ziff. 2.1.6).
2.3.4. Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB).
2.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3).
2.5.
2.5.1. Der vorinstanzlichen Argumentation ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zu folgen. Unzutreffend ist die Annahme, der Vermögensschaden liege darin, dass der Beschwerdeführer die Fr. 5'333.85, die er von der B.________ AG überwiesen erhalten hatte, der Sozialhilfebehörde nicht direkt weiterleitete. Der Schaden muss bei Art. 148a StGB vielmehr durch die selbstschädigende Vermögensdisposition der Behörde entstehen und liegt vor, wenn Leistungen unrechtmässig bezogen wurden. Die Annahme der Vorinstanz deckt sich im Übrigen auch nicht mit der Anklageschrift.
2.5.2. Wie die erste Instanz treffend darlegte, ist der Deliktserfolg dadurch eingetreten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Irrtums des Sozialdienstes Sozialhilfegelder ausbezahlt wurden, die ihm bei ordnungsgemässer Meldung seiner Verhältnisse nicht zugestanden hätten. Mit der Überweisung der B.________ AG an den Beschwerdeführer hatten sich dessen finanzielle Verhältnisse derart verändert, dass seine Anspruchsberechtigung überprüft und die Höhe der Sozialleistungen hätte angepasst werden müssen. Das gilt entgegen den beschwerdeführerischen Einwänden unabhängig davon, ob die B.________ AG die Lohnzahlung für Juni 2017 mit befreiender Wirkung an den Beschwerdeführer leisten konnte oder nicht. Faktisch standen dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen er und seine Familie ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise bestreiten konnten. Die Sozialhilfebehörde irrte somit über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Hätte sie Kenntnis von der Lohnauszahlung gehabt, hätte sie diese mit den künftigen Leistungen verrechnet. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Die Sozialhilfebehörde hätte zwischen Oktober 2017 und Februar 2018 - wenn überhaupt - eine tiefere Leistung ausbezahlt. In dieser Zeit richtete die Sozialhilfebehörde somit Beiträge an den Beschwerdeführer aus, auf die dieser keinen Anspruch hatte. Dadurch entstand ihr ein Vermögensschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 5'333.85. Ob die abgetretene Forderung des Sozialdienstes gegenüber der B.________ AG weiter bestand und ob der Sozialdienst diese weiterhin hätte einfordern können, ist nicht entscheidend, da der Schaden durch die Auszahlung der ungerechtfertigten Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer bereits eingetreten war. Im Übrigen ist eine allfällige Mitverantwortung der Sozialhilfebehörde für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nicht relevant und kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Irrtum noch den Vermögensschaden ausschliessen (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.5.3. Es ist festzuhalten, dass die Sozialhilfebehörde sich in einem Irrtum über die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers befand. Aufgrund dieses Irrtums zahlte sie weiterhin Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer aus, obwohl dieser darauf keinen Anspruch mehr hatte. Dadurch entstand ihr ein Vermögensschaden in Höhe von Fr. 5'333.85. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand von Art. 148 Abs. 1 StGB deshalb im Resultat zu Recht bejaht.
3.
3.1. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie nicht auf seine Vorbringen betreffend fehlende Beherrschbarkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts eingegangen sei.
3.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.3. Der Beschwerdeführer verweist zum fehlenden Vorsatz "gänzlich auf die im Urteil wiedergegebene Argumentation der Verteidigung". Die Begründung hat allerdings in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2; Urteil 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 2). Auch zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führt der Beschwerdeführer einzig aus, die Vorinstanz sei auf seine "entscheidenden Vorbringen" gar nicht eingegangen, ohne dies weiter zu substanziieren. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Eventualstandpunkt geltend, bei den zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen im Anschluss an das Verschweigen der Lohnzahlung für Juni 2017 der B.________ AG (Anklagesachverhalt a) handle es sich jedenfalls um einen leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Das gelte auch für die verschwiegenen Lohnzahlungen der C.________ AG im Sommer 2018 (Anklagesachverhalt c).
Hinsichtlich der Lohnzahlung der B.________ AG verweist der Beschwerdeführer darauf, dass es sich bei den Fr. 5'333.85 um keinen hohen Deliktsbetrag handle. Er habe nur eine einzige Lohnzahlung nicht gemeldet, den Zahlungseingang lediglich verschwiegen und entsprechend nicht aktiv auf den Taterfolg hingewirkt. Ausserdem sei dem Sozialdienst eine Mitverantwortung anzulasten, die es bei der Beurteilung des leichten Falls ebenso zu berücksichtigen gelte wie seine Beweggründe und Ziele. Mit ähnlichen Argumenten plädiert der Beschwerdeführer auch bezüglich der verschwiegenen Lohnzahlungen der C.________ AG für einen leichten Fall.
4.2. Die Vorinstanz verneint hinsichtlich Anklagesachverhalt a) einen leichten Fall. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2015 wegen einer ähnlich gelagerten Straftat verurteilt worden, weshalb ihm keine geringe kriminelle Energie mehr attestiert werden könne. Unter anderem daraus schliesst sie, dass dem Beschwerdeführer die Deklarationspflicht gegenüber der Sozialhilfebehörde bekannt sein musste. Auch könne die Zahlung der B.________ AG über Fr. 5'333.85 für ihn nicht überraschend eingetroffen sein. Er habe die Forderung Ende Juni 2017 der Sozialbehörde abgetreten und am 20. September 2017 ein Schreiben verfasst (oder ein von der Sozialhilfebehörde vorgefasstes Schreiben unterzeichnet), in dem er die Auszahlung des ausstehenden Lohns verlangt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer, auch nachdem er auf die Lohnzahlung angesprochen worden sei, nicht mitgeteilt, dass er diese bereits erhalten habe. Es möge zwar sein, dass der Beschwerdeführer unter finanziellem Druck gestanden habe und es schwierig gewesen sei, die Ausgaben der Familie mit der ausbezahlten Sozialhilfe zu decken. Dies treffe jedoch auf alle Bezüger von Sozialhilfe zu, die bekanntlich die Grundbedürfnisse decke. Zwar handle es sich um keinen hohen Deliktsbetrag. Nichtsdestoweniger würden die Gründe, die für einen leichten Fall sprächen, nicht überwiegen.
Die Ablehnung des leichten Falls für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen durch das Verschweigen der Lohnzahlungen der C.________ AG (Anklagesachverhalt c) begründet die Vorinstanz weitgehend mit den gleichen Argumenten.
4.3. Gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB werden leichte Fälle unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit Busse bestraft. Diesfalls stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).
Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen wurde und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1-1.5.4).
Die Mindestgrenze liegt bei Fr. 3'000.--, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Die Obergrenze ist bei Fr. 36'000.-- festgelegt, bei deren Überschreitung ein leichter Fall grundsätzlich ausscheidet, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken. Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6).
Im mittleren Bereich, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 36'000.--, ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, bei der Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB entsprechend die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen kann für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 mit Hinweisen).
4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Delikte voneinander unabhängige Tatentschlüsse fasste. Hierauf ist insbesondere angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Sachverhalten zu schliessen. Die Beurteilung des leichten Falls hat deshalb für die beiden Anklagepunkte a) und c) separat zu erfolgen.
4.5. Gemäss BGE 149 IV 273 E. 1.5 - der rund ein halbes Jahr nach dem hier angefochtenen Urteil erging - dient der Deliktsbetrag als Ausgangspunkt bei der Bestimmung des leichten Falls. Er liegt beim unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen infolge des Verschweigens der Lohnzahlung der B.________ AG in der Höhe von Fr. 5'333.85 am unteren Ende des Mittelbereichs. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände gilt es folglich zu eruieren, ob die Anwendung des privilegierten Falls von Art. 148a Abs. 2 StGB gerechtfertigt erscheint. Das ist aus den nachfolgenden Gründen zu bejahen.
4.5.1. Wie die Vorinstanz soweit zu Recht annimmt, wirkt sich für den Beschwerdeführer erschwerend aus, dass er auf mehrmalige Nachfrage der Sozialhilfebehörde die am 6. Oktober 2017 erfolgte Auszahlung der B.________ AG und damit seine veränderten finanziellen Verhältnisse nicht offenlegte. Von einem reinen Unterlassen kann daher nicht die Rede sein. Da der Schaden, anders als die Vorinstanz erwog (vgl. E. 2.2 hiervor), erst mit der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen in den Folgemonaten eintrat, sind die entsprechenden Nachfragen des Sozialdienstes vom 6. Dezember 2017 und 15. Januar 2018 zur Lohnzahlung beim Beschwerdeführer in der Abwägung zu berücksichtigen. Auch lässt auf ein erhöhtes Verschulden schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit Eventualvorsatz gehandelt hat, sondern sowohl um die Deklarationspflicht als auch seine veränderten finanziellen Verhältnisse wusste und die Sozialbehörde darüber bewusst nicht informierte bzw. sie in deren Irrtum über die bereits erfolgte Zahlung willentlich bestärkte.
4.5.2. Demgegenüber geht die Vorinstanz fehl, wenn sie dem Beschwerdeführer deshalb "keine geringe kriminelle Energie" mehr attestiert, weil dieser bereits im Jahr 2015 wegen eines gleichen bzw. ähnlichen Verhaltens verurteilt worden war. Sie übersieht, dass die Vorstrafen für die Beurteilung des leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB keine Rolle spielen. Nach der Rechtsprechung sind nur die sog. Tatkomponenten (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB), nicht aber Täterkomponenten (Abs. 1 Satz 2) in die Abwägung miteinzubeziehen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 mit Hinweisen). Das Vorleben und damit die Verurteilung aus dem Jahr 2015 ist kein taugliches Abgrenzungskriterium und lässt keine Schlüsse auf die Schwere des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen zu.
4.5.3. Weiter lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass die Sozialhilfebehörde eine gewisse ("Opfer-") Mitverantwortung trifft. Im Gegensatz zu den Fällen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, in denen der Sozialhilfeempfänger eine Arbeitstätigkeit sowie die damit verbundene Entlohnung komplett verschweigt (z.B. Urteil 6B_1349/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2) oder Lohnzahlungen z.B. bar oder über ein anderes Konto ausrichten lässt (z.B. Urteil 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.3), war der Sozialhilfebehörde in casu die noch ausstehende Lohnzahlung bekannt. Der Sozialdienst wusste nicht nur um die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ AG, sondern hielt auch ein besonderes Augenmerk auf den dafür noch geschuldeten Lohn. Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, trat der Beschwerdeführer die Lohnforderung für den Juni 2017 sogar dem Sozialdienst ab und informierte seine (ehemalige) Arbeitgeberin mit Schreiben vom 30. Juni 2017, dass diese bis auf Widerruf durch den Sozialdienst den geschuldeten Lohn an diesen zu leisten habe.
Dass die B.________ AG den Lohn entgegen der Anweisung vom 30. Juni 2017 statt dem Sozialdienst fälschlicherweise dem Beschwerdeführer überwies, war (auch) dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. September 2017 geschuldet, das dieser - wie die Vorinstanz vermutungsweise annimmt - auf "Betreiben" des Sozialdienstes verfasst hatte. Darin wurde die B.________ AG erneut zur Auszahlung des Lohns aufgefordert. Der Beschwerdeführer trieb mit anderen Worten auf Druck des Sozialdienstes eine Lohnforderung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein, auf die er zivilrechtlich keinen Anspruch mehr hatte. Die einige Tage später erfolgte Überweisung konnte deshalb nicht nur für den Beschwerdeführer "nicht überraschend erfolgt" sein. Auch der Sozialdienst musste zu diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass die ihm abgetretene Forderung beglichen würde. Gemäss den Schreiben vom 9. Juli 2018 und 15. Februar 2018 setzte sich der Sozialdienst erst mehrere Monate nach der Mahnung vom 21. September 2017 wieder mit der B.________ AG in Verbindung und zahlte dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weiterhin Sozialhilfe aus. Ausserdem musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Zahlung früher oder später ans Licht gelangen würde, wenn er die Kontoauszüge für den weiteren Bezug von Sozialleistungen einreichen würde. Es handelt sich insgesamt um ein plumpes Vorgehen, das auch in Anbetracht des Verhaltens des Sozialdienstes für eine geringe kriminelle Energie spricht.
4.5.4. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz schliesslich, wenn sie erwägt, es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer unter finanziellem Druck gestanden habe und die Ausgaben seiner Familie nicht habe stemmen können, weil diese Umstände auf sämtliche Bezüger von Sozialhilfe zuträfen.
Die Vorinstanz scheint diese Auffassung - ohne das explizit zu sagen - auf das sog. Doppelverwertungsverbot zu stützen. Danach ist es dem Gericht untersagt, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 149 IV 395 E. 3.7.1; 141 IV 61 E. 6.1.3; 118 IV 342 E. 2b; je mit Hinweisen). Das Doppelverwertungsverbot gilt freilich bereits für die gesetzlichen Merkmale des Grundtatbestands, die Voraussetzung für einen Schuldspruch bilden und deshalb nicht zur Bestimmung des Verschuldens beitragen können (Urteile 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.4; 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.3). Das Verbot beansprucht grundsätzlich auch Geltung, wenn bei Deliktsummen über Fr. 3'000.-- zu beurteilen ist, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, da sich diese Beurteilung nach der Rechtsprechung an den für das Tatverschulden massgeblichen Kriterien im Sinne von Art. 47 Abs. 2 StGB orientiert (vgl. E. 4.3 hiervor).
Entgegen der Vorinstanz ist dem Tatbestand von Art. 148a StGB aber nicht inhärent, dass angespannte finanzielle Verhältnisse den Täter zum Delikt bewegen oder dieser die unrechtmässig bezogenen Sozial (hilfe) leistungen zur Deckung von (Grund-) Bedürfnissen seiner Familie zu verwenden beabsichtigt. Zum einen erfasst die Strafnorm neben der Sozialhilfe auch Zweige des Sozialversicherungsrechts, die keinen oder nicht in erster Linie existenzsichernden Charakter haben, z.B. die Krankenversicherung, die berufliche Vorsorge oder die Unfallversicherung (vgl. JENAL, a.a.O., N. 15 zu Art. 148a StGB). Zum anderen wird selbst für unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nur bestraft, wer auf die bezogenen Sozialhilfegelder keinen Anspruch hatte (vgl. E. 2.3.3 hiervor), was gerade daran liegen kann, dass der Täter auf die staatliche Hilfe nicht angewiesen war. Selbst wenn die beim Beschwerdeführer vorliegenden Motive und Umstände typisch sein mögen, sind sie nicht tatbestandsbegründend, weshalb ihnen bei der Bemessung des Verschuldens Rechnung getragen werden darf bzw. muss (so auch MARTIN SEELMANN, Strafzumessung und Doppelverwertung, Zürich 2023, S. 388). Die Vorinstanz blendet daher zu Unrecht aus, aus welchen Beweggründen und mit welchen Zielen der Beschwerdeführer handelte, was nach Art. 47 Abs. 2 StGB und der daran orientierten Rechtsprechung zu Art. 148a Abs. 2 StGB (vgl. E. 4.3 hiervor) bei der Verortung des Verschuldens und des einfachen Falls zu berücksichtigen wäre.
4.5.5. Vor dem Hintergrund des an der unteren Grenze des Mittelbereichs liegenden Deliktsbetrags (Fr. 5'333.85) und im Lichte der dargelegten Tatumstände ist hinsichtlich des unrechtmässigen Leistungsbezugs durch das Verschweigen der Überweisung der B.________ AG von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
4.6. Auch beim unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen infolge des Verschweigens der Lohnzahlung der C.________ AG ist der leichte Fall zu bejahen.
Der Deliktsbetrag in Höhe von Fr. 5'674.-- ist ebenfalls an der unteren Grenze des Mittelbereichs anzusiedeln. Erschwerend wirkt sich für den Beschwerdeführer auch hier sein direktvorsätzliches Handeln aus. Er deklarierte den Lohn der C.________ AG auch dann nicht, als der Sozialdienst ihn am 2. Oktober 2018 auf die Lohnzahlung der B.________ AG ansprach. Neben der Deliktsumme spricht aber auch die relativ kurze Deliktsdauer von fünf Monaten für einen leichten Fall (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6). Der Beschwerdeführer nahm keine zusätzlichen Verschleierungshandlungen vor, sondern verschwieg lediglich seine Einkünfte. Ebenso musste der Beschwerdeführer auch in dieser Konstellation damit rechnen, dass die Sozialhilfebehörde das zusätzliche Einkommen entdecken würde, da er die Kontoauszüge für den weiteren Bezug von Sozialhilfeleistungen einreichen musste. Das Tatvorgehen zeugt insgesamt von einer geringen kriminellen Energie. Zu den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Berücksichtigung der Vorstrafe sowie der Beweggründe kann auf die Ausführungen in E. 4.5 verwiesen werden. Gesamthaft betrachtet liegt auch hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs der Sozialhilfeleistungen durch das Verschweigen der Lohnzahlungen der C.________ AG ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.
4.7. Da es sich bei beiden Anklagesachverhalten um leichte Fälle des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Art. 148a Abs. 2 StGB) und daher nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB handelt, fällt eine Landesverweisung ausser Betracht.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in zwei leichten Fällen nach Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens ist den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Meier, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle