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«AZA 7» 
U 252/98 Hm 
 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Attinger 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2000 
 
in Sachen 
R.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, Glarus, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
 
 
A.- Der 1942 geborene R.________, italienischer Staatsangehöriger, war seit Oktober 1969 als Hilfsarbeiter (Saisonnier) bei der Textilfirma X.________ beschäftigt, als er am 16. April 1973 in deren Wattefabrik einen Berufsunfall erlitt. Bei Reparaturarbeiten an einer Maschine wurde er von einem Transmissionsriemen erfasst und mehrmals gegen ein Antriebsrad geschleudert. Die damals diagnostizierten Weichteilverletzungen am Rücken und an den Beinen hinterliessen teilweise breite Narben, welche aber keinerlei Beschwerden verursachten, so dass der Versicherte seine Arbeit anfangs Juli 1973 wieder voll aufnehmen konnte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem R.________ Ende 1973 nach Italien zurückgekehrt war und in den folgenden Jahren aus familiären Gründen nicht mehr als Saison-Arbeitnehmer in der Schweiz geweilt hatte, meldete er Mitte 1979 einen ersten Rückfall, was indes keine erneuten SUVA-Leistungen auslöste. 
Ab April 1983 arbeitete der Versicherte - wiederum mit Saisonnier-Bewilligung - als Maurer/Handlanger bei der Y.________ AG. Im Juni 1994 und erneut im März 1995 begab er sich wegen Schmerzen im linken Knie in ärztliche Behandlung, wobei er im Frühjahr 1995 zusätzlich über Rückenbeschwerden klagte. Die SUVA anerkannte eine Leistungspflicht zufolge von Rückfällen, welche auf das Unfallereignis vom 16. April 1973 zurückgehen. Mit Verfügung vom 25. Januar 1996, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. Oktober 1996, sprach sie R.________ eine 25 %ige Invalidenrente ab 1. Januar 1996 sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu. 
 
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, mit welcher R.________ die Zusprechung einer 50 %igen Invalidenrente ab 1. Januar 1996 und einer auf einer 30 %igen Einbusse beruhenden Integritätsentschädigung beantragt hatte, mit Entscheid vom 12. Mai 1998 ab. 
 
C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessender neuer Beurteilung; mit Eventualbegehren erneuert er die vorinstanzlich gestellten Anträge. Ferner lässt er um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) ersuchen. 
Während Vorinstanz und SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über das bei SUVA-Versicherten anwendbare Recht im Falle von Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten des UVG ereignet haben (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG), über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1, 210 Erw. 4a, 116 V 156, 115 V 147 Erw. 1 mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer unter rein unfallversicherungsrechtlichem Blickwinkel die Ausübung einer leidensangepassten erwerblichen Tätigkeit (in Wechselbelastung zu verrichten [rund die Hälfte der Arbeitszeit sitzend]; ohne Tragen von Gewichten über 20 kg) ganztägig zumutbar ist und dass er damit eine Erwerbseinbusse von nicht mehr als einem Viertel erleiden würde. Schliesslich ist dem kantonalen Gericht auch insofern beizupflichten, als es den von der SUVA auf 15 % festgesetzten Integritätsschaden bestätigte. Wie sich auf Grund nachfolgender Erwägungen ergibt, führen sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen zu keiner andern Beurteilung. 
 
3.- a) Dass im September 1979 in Italien eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % festgestellt worden ist, kann für die hier zu beurteilende Erwerbsunfähigkeit ab anfangs 1996 offensichtlich nicht massgebend sein. Überdies hat die italienische Versicherung (Assicurazione generale obbligatoria dei lavoratori dipendenti) in der Folge einen Rentenanspruch verneint. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung wurde der Gesundheitszustand und die trotz Unfallfolgen verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit bei Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit von der SUVA rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 
Was die geltend gemachte Massgeblichkeit der Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung von 47 % betrifft, besteht im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bindung an den IV-Entscheid, weil der Gesundheitsschaden - entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch krankheitsbedingte Beeinträchtigungen umfasst, die sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 119 V 468 ff. mit Hinweisen). 
 
b) Der Beschwerdeführer verkennt sodann die Bedeutung der von der SUVA genannten Verweisungsberufe. Massgebend ist nicht, ob er unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern, ob und gegebenenfalls inwieweit er die ihm trotz Unfallfolgen verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichenen Arbeitsmarktverhältnissen zumutbarerweise noch zu verwerten vermöchte. Zwar hat der Unfallversicherer die im Einzelfall in Betracht fallenden Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten zu konkretisieren. Nach der Rechtsprechung dürfen hieran jedoch nicht hohe Anforderungen gestellt werden. Die Sachverhaltsfeststellung hat nur so weit zu gehen, dass im konkret zu beurteilenden Fall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 290 Erw. 3b). Diesen Anforderungen genügen die von der SUVA getroffenen Erhebungen. Weiterer Abklärungen, wie sie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt werden, bedarf es nicht. 
Was der Beschwerdeführer zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 273) vorbringt, gibt keinen Anlass zu einer Praxisänderung. Die von ihm zitierte Rechtsprechung, aus welcher hervorgehen soll, dass auch die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen seien, betrifft nicht die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs, sondern hat berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand. 
 
c) Was den Einwand anbelangt, wonach vorliegend die erwerblichen Folgen des Gesundheitsschadens "weitaus schlimmer sind, wenn von einer Ganzjahresbeschäftigung bzw. Ganzjahresanwesenheit in der Schweiz ausgegangen werden müsste", spricht nichts dafür, dass sich die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf die Jahresbeschäftigungszeit eines Saisonarbeitnehmers bezieht. Ebenso wenig ergeben sich aus den medizinischen Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine geeignete leichtere Tätigkeit zwar vollzeitlich bei Saisonerwerbstätigkeit, nicht dagegen im Rahmen einer Ganzjahrestätigkeit zumutbar wäre. Weiterer Abklärungen bedarf es auch in diesem Punkt nicht. 
Dem Valideneinkommen, welches der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden am früheren Arbeitsplatz bei der Firma Y.________ AG zu erreichen vermöchte, ist das auf dem (ausgeglichenen) schweizerischen Arbeitsmarkt unter unfallversicherungsrechtlichem Blickwinkel zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Auf das in Italien erzielbare Einkommen kann nicht abgestellt werden (BGE 110 V 273), so dass offen bleiben kann, ob dieses von der Invalidenversicherung zutreffend ermittelt worden ist. In zeitlicher Hinsicht massgebend ist das Einkommen, welches bei Eintritt der Invalidität (1. Januar 1996) erzielt worden wäre. Wenn die SUVA der Invaliditätsbemessung die hypothetischen Einkommen des Jahres 1995 zu Grunde gelegt hat, so lässt sich dies nicht beanstanden. Entscheidend ist, dass beide Vergleichseinkommen auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen. 
 
d) Hinsichtlich der Bemessung des Integritätsschadens liegen zwei ärztliche Beurteilungen vor, die auf unterschiedliche Weise zu einem Anspruch auf Integritätsentschädigung von 15 % gelangen. Die Vorinstanz ist der Beurteilung durch Dr. med. S.________ von der SUVA-Abteilung für Unfallmedizin vom 11. Januar 1996 gefolgt, wonach der Integritätsschaden mit insgesamt 20 % (10 % für Kniegelenksinstabilität, 5 % für Spitzfussstellung und 5 % für Lumbovertebralsyndrom) zu bemessen und hievon 5 % aus intertemporalrechtlichen Gründen in Abzug zu bringen sind. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Rechtmässigkeit des Abzuges bestritten und geltend gemacht, bei der Bemessung des Integritätsschadens seien auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Letzteres widerspricht aber den für die Integritätsentschädigung massgebenden Bemessungsgrundsätzen (BGE 115 V 147 Erw. 1 mit Hinweis), von welchen auch im vorliegenden Fall nicht abzugehen ist. Fehl geht schliesslich der gegen den Abzug von 5 % vorgebrachte Einwand, wonach der Integritätsschaden vollumfänglich unfallbedingt sei. Ausschlaggebend für den Abzug ist, dass sich der Unfall am 16. April 1973 und damit vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 ereignet hat, was nach Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG übergangsrechtlich zu berücksichtigen ist (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284; nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 18. März 1997, U 154/96). Es besteht kein Anlass, von der Beurteilung von Dr. S.________ abzugehen, wonach der auf die Zeit vor Inkrafttreten des UVG entfallende Anteil des Integritätsschadens mit 5 % zu bemessen ist. 
 
4.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). 
 
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, Glarus, für das 
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar, 
Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- aus- 
gerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Oktober 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: