Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
«AZA 7» 
U 376/99 Gr 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger; Bundesrichter Meyer und Ferrari, Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2000 
 
in Sachen 
I.________ , 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Schreiber, Stadthausgasse 27, Schaffhausen, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
 
 
A.- Der 1950 geborene I.________ arbeitete bei der Firma S.________ in N.________ als Dreher und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 26. August 1992 klemmte er sich bei der Arbeit die linke Hand ein. In der Folge mussten ihm Teile des Klein- und des Ringfingers amputiert werden. Am 22. März 1993 nahm I.________ seine Arbeit am früheren Arbeitsplatz wieder auf. Mit Verfügung vom 10. Juni 1993 sprach die SUVA ihm eine 8%-ige Integritätsentschädigung zu, während sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Gegen diese Verfügung liess I.________ Einsprache erheben. Am 23. November 1993 machte er einen Rückfall geltend, worauf die SUVA ihm am 15. März 1994 mitteilte, sie gewähre die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Auf Ende September 1994 wurde dem Versicherten die Arbeitsstelle gekündigt. Mit Verfügung vom 16. April 1996 hob die SUVA ab 27. November 1995 die im Rahmen der Rückfallmeldung erbrachten Taggeldleistungen mit der Begründung auf, die Arbeitsfähigkeit habe ab diesem Zeitpunkt nur noch 25 % betragen. Dagegen liess I.________ erneut Einsprache erheben, wobei er darauf hinwies, Mitte Januar 1996 sei bei der Invalidenversicherung die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgt. Mit Entscheid vom 16. Januar 1998 wies sie die gegen die Verfügung vom 10. Juni 1993 erhobene Einsprache ab und hob die Verfügung vom 16. April 1996 auf. Gleichzeitig befand sie, die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs müsse neu geprüft werden, auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Versicherten, die sich aus einem von der Invalidenversicherung bei Dr. med. X.________ eingeholten psychiatrischen Gutachten ergaben. In einem Schreiben vom 20. März 1998 hielt der Unfallversicherer fest, I.________ beziehe bereits Rentenleistungen der Invalidenversicherung. 
Mit Verfügung vom 4. Mai 1998 sprach die SUVA I.________ eine Invalidenrente von 20 % zu. Sie führte im Wesentlichen aus, auf Grund der vorhandenen Unterlagen stünden die psychogenen Störungen mit dem erlittenen Ereignis nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang, weshalb diesbezüglich Leistungen entfielen. In der hiegegen erhobenen Einsprache beantragte der Versicherte die Zusprechung einer Rente auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Er machte geltend, es sei das im Rahmen der Abklärungen der Invalidenversicherung erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. X.________ beizuziehen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Nach erfolgter Stellungnahme des Versicherten zum genannten Gutachten vom 13. Juli 1996 wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 15. März 1999 ab. 
 
B.- Eine Beschwerde gegen diese Verfügung, mit welcher die Zusprechung einer 50%-igen Rente beantragt wurde, wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 24. September 1999 ab. 
 
C.- I.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Er reicht die Kopie einer Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 15. Oktober 1996 ein, wonach ihm ab 1. Februar 1995 eine halbe Invalidenrente zusteht. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 
Während die SUVA die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
D.- Zu zwei unveröffentlichten Urteilen, die von der SUVA eingereicht, vom kantonalen Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben wurden, konnte sein Rechtsvertreter am 5. Juli 2000 Stellung nehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, das kantonale Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, im Wesentlichen weil es sich in der Urteilsbegründung mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. X._______ nicht gebührend auseinandergesetzt habe. 
 
Indem die Vorinstanz in Erwägung 3d ihres Entscheides das Gutachten von Dr. med. X.________ erörtert hat, vermag die Urteilsbegründung insofern knapp zu genügen. Demgegenüber kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den von der SUVA eingereichten und vom kantonalen Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten unveröffentlichten Urteile als geheilt gelten, nachdem sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben wurden und dieser dazu Stellung nehmen konnte. 
 
2.- In materieller Hinsicht hat das kantonale Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen der Rentenleistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 18 UVG) richtig dargelegt, ebenso die Rechtsprechung zu den dazu massgebenden Berechnungsgrundlagen, sodass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass der Invaliditätsbegriff in der obligatorischen Unfallversicherung mit demjenigen in der Invalidenversicherung (und der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt. In allen drei Bereichen bedeutet er die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Deshalb hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Abweichungen davon sind neben anderen, vorliegend nicht zutreffenden Gründen, nur gerechtfertigt, wenn fest steht, dass der Versicherte zusätzlich zu den kausalen Unfallfolgen Gesundheitsschäden aufweist, für die der Unfallversicherer nicht einzustehen hat. 
 
3.- a) Am 13. Juli 1996 erstellte Dr. med. X.________ ein psychiatrisches Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung, in welchem dieser festhielt, es liege beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die ihre Ursache im erlittenen Unfall habe. Unter Einschluss der körperlichen Beeinträchtigungen gelangte der Gutachter zu einer Gesamtverminderung der Arbeitsfähigkeit von 55-60 %. Obwohl die SUVA im Einspracheentscheid vom 16. Januar 1998 den Standpunkt vertrat, ein allfälliger Rentenanspruch müsse auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme geprüft werden, wurde diese Frage in dem der angefochtenen Verfügung vorangegangenen Verfahren nicht abgeklärt. In einem Schreiben vom 20. März 1998 führte sie lediglich aus, der Versicherte beziehe bereits Rentenleistungen der Invalidenversicherung. In der Tat hatte er in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 16. April 1996 darauf hingewiesen, Mitte Januar 1996 sei bei der Invalidenversicherung die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgt. Aus den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Akten geht sodann hervor, dass dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 15. Oktober 1996 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 1995 ausgerichtet wird. 
 
b) Sowohl SUVA wie Vorinstanz unterliessen den Beizug der vollständigen IV-Akten. Im angefochtenen Entscheid führte das kantonale Gericht diesbezüglich lediglich aus, der Unfallversicherer habe zu Recht die Adäquanz der psychischen Leiden zum Unfallgeschehen verneint. Körperliche Dauerschmerzen lägen offenbar vor, doch seien im Rahmen der Adäquanzbeurteilung wohl nur Dauerschmerzen zu berücksichtigen, welche auf körperliche Unfallfolgen zurückzuführen sind, nicht aber solche, die andere Ursachen haben. 
Diese Adäquanzbeurteilung ist unvollständig, weil auf Grund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. X._______ nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die massgeblichen Kriterien der ungewöhlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und/oder der körperlichen Dauerschmerzen wären nicht in der geforderten Weise erfüllt. Somit wurden nicht sämtliche tatsächlichen Elemente des vorliegenden Falles berücksichtigt, wie sie aus den IVAkten hervorgehen könnten. Deren Beizug erweist sich schon unter diesem Gesichtswinkel als unumgänglich. 
c) Aus der Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 15. Oktober 1996 geht sodann nicht hervor, ob, und allenfalls in welchem Ausmass sich der von ihr festgesetzte 55%-ige Invaliditätsgrad auch auf einem unfallfremden Gesundheitsschaden beruht. Immerhin ist aus dem Gutachten von Dr. med. X.________ ersichtlich, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, welche ihre Ursache im fraglichen Arbeitsunfall hat. Der Gutachter führte sodann aus, vom psychischen Zustand her sei eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % erwiesen; berücksichtige man dabei auch die körperliche Behinderung, dürfte dieser Prozentsatz etwas höher ausfallen, aber nicht mehr als 55-60 % betragen. 
Auch mit Blick auf diese Umstände, in Berücksichtigung der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Erw. 2), hätte die SUVA auf den Beizug der IV-Akten nicht verzichten dürfen, sondern die Frage der unterschiedlichen Ermittlung des Invaliditätsgrades näher abklären müssen. Namentlich geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern die 35%-ige Differenz des Invaliditätsgrades (IV/UV) einem zusätzlichen, nicht unfallkausalen Gesundheitsschaden zuzuschreiben wäre. Obwohl die SUVA in ihrem Entscheid vom 16. Januar 1998 befand, die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs müsse neu geprüft werden, auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme, die sich aus dem bei Dr. med. X.________ eingeholten Gutachten ergaben, hat diese Prüfung nicht stattgefunden. 
 
4.- Da es im vorliegenden Prozess um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 
OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des 
Kantons Schaffhausen vom 24. September 1999 und der 
Einspracheentscheid vom 15. März 1999 aufgehoben wer- 
den und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, 
damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der 
Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers 
auf eine Invalidenrente neu befinde. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über die 
Parteienentschädigung für das kantonale Verfahren, 
entsprechend dem letztinstanzlichen Prozessausgang, 
befinden. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des 
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialver- 
sicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: