Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.124/2002 /pai 
 
Urteil vom 6. Oktober 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
Ersatzrichter Killias, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
A. X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi, Postfach 8057, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
C. und D. X.________, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8, Postfach, 3001 Bern 7, 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. November 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1971 geborene A. X.________ war seit Januar 1995 in Bern mit dem 1944 geborenen Patentanwalt B. X.________ verheiratet. Die Beziehung zwischen den Eheleuten blieb eher oberflächlich. In der Folge ging A. X.________ verschiedene Beziehungen zu anderen Männern ein. Darunter befanden sich von Sommer 1996 bis Herbst 1997 M.________ sowie ab Februar 1998 ein deutscher Staatsangehöriger. A. X.________ spielte mit dem Gedanken, sich scheiden zu lassen. 
 
Am 5. Mai 1998, nach 22.00 Uhr, befand sich das Ehepaar X.________ in Bern am Ufer der Aare, als B. X.________ durch drei Schüsse getötet wurde. Die Schüsse waren von N.________ abgegeben worden. Dieser soll vom früheren Liebhaber von A. X.________, M.________, und von dessen Bruder, O.________, als Täter angeworben worden sein. A. X.________ wird vorgeworfen, sie habe die Idee zur Tötung ihres Mannes von M.________ aufgenommen, Zeitpunkt und Ort der Tat mit den anderen Beteiligten abgesprochen, den Ehemann entgegen dessen Gewohnheit zum Spaziergang an der Aare überredet und die Tat finanziert. Sie hat am frühen Nachmittag des 5. Mai 1998 denn auch in einem Umschlag 20'000 Franken, die sie von einem Konto ihres Mannes bei der CS abgehoben hatte, O.________ übergeben. Am Vormittag desselben Tages hatte sie erfolglos versucht, von einem anderen Konto ihres Mannes bei der UBS 100'000 Franken abzuheben. Dies misslang nur deshalb, weil der Bankbeamte ihren Ehemann verständigte und dieser den Bezug verhinderte. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Bern hatte im Appellationsverfahren, welches vom 14. bis zum 22. November 2001 stattfand, nur über die Taten von N.________ und A. X.________ zu befinden. Das Verfahren gegen M.________ war abgetrennt worden, und O.________ hatte sich während des erstinstanzlichen Verfahrens das Leben genommen. 
 
Das Obergericht sprach N.________ und A. X.________ am 22. November 2001 des Mordes schuldig und bestrafte sie mit je 18 Jahren Zuchthaus. 
C. 
A. X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 22. November 2001 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei in Bezug auf den Zivilpunkt die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Die Verletzung eidgenössischen Strafrechts ist demgegenüber mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 1 BStP). 
 
Die Begründung der Beschwerde ist nicht in allen Teilen eindeutig und klar. Soweit die Beschwerdeführerin z.B. unter Hinweis auf BGE 118 IV 397 geltend macht, ihr "vermeintlicher" Tatbeitrag sei nicht so bedeutend gewesen, dass mit ihm die Tat stehe oder falle (Beschwerde S. 59), ist darauf nicht einzutreten, weil es dabei um die richtige Anwendung des materiellen Strafrechts geht. 
1.2 An eine staatsrechtliche Beschwerde werden strenge Begründungsanforderungen gestellt. Sie hat die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht behandelt nur Rügen, die ausreichend begründet und untermauert worden sind. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist insbesondere kein zweites Appellationsverfahren. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
Die mit 71 Seiten ungewöhnlich ausführliche Rechtsschrift entspricht teilweise den Anforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Es genügt, einige Beispiele von appellatorischer Kritik anzuführen, ohne dass das Bundesgericht sich mit allen derartigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich befassen müsste. 
 
Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei entgegen ihrem Antrag vor Obergericht nicht persönlich einvernommen worden. Eine kurze Befragung "hätte bereits genügt, um zu sehen, wie spontan und unüberlegt die Beschwerdeführerin auf ihr gestellte Fragen reagiert und aufgrund dessen nicht in der Lage wäre, eine Tatbeteiligung zu verbergen" (Beschwerde S. 8). Diese Argumentation ist abwegig. Zwar mag es sein, dass eine Befragung ergeben hätte, die Beschwerdeführerin neige dazu, Fragen spontan und unüberlegt zu beantworten. Inwieweit aus diesem Umstand jedoch hätte auf ihre Unschuld geschlossen werden können, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. 
 
Die Beschwerdeführerin wirft dem psychiatrischen Gutachter vor, mit seiner Feststellung, einerseits nehme sie schnell und oft ohne nachzudenken in emotionaler Weise Stellung und anderseits denke sie geordnet, systematisch und in logischen Zusammenhängen, sei er in einen Widerspruch verfallen (Beschwerde S. 10). Die Rüge ist verfehlt, denn Spontanität und logisches Denken schliessen sich nicht aus. Von einem Widerspruch kann nicht die Rede sein. 
 
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass über sie kein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt worden ist (Beschwerde S. 10). Dies ist jedoch nur bei Zeugen und auch hier nur beim Vorliegen besonderer Umstände möglich, zumal es grundsätzlich Sache des Gerichts ist, die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu prüfen (BGE 129 I 49 E. 4). Diese Rüge ist daher unbegründet, soweit auf sie - unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - überhaupt eingetreten werden kann. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es die Frage offen gelassen habe, ob sie ihrem Mann kurz vor der Tat "ich liebe dich" zugeflüstert habe (Beschwerde S. 11). Es ist offensichtlich, dass das Obergericht diese Frage nicht abschliessend prüfen musste, denn davon, dass das "Liebesgeflüster" die Unschuld der Beschwerdeführerin beweisen würde, kann ernstlich nicht die Rede sein. 
 
Das Obergericht geht davon aus, N.________ und O.________ hätten am 5. Mai 1998 spätestens um 19.42 Uhr durch die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erhalten, dass sie, wie abgemacht, mit ihrem Ehemann an der Aare einen Spaziergang unternehmen werde (angefochtener Entscheid S. 69/70). Auf die dagegen erhobene appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde S. 11 - 13) ist nicht einzutreten. Von Willkür kann im Übrigen offensichtlich nicht die Rede sein, weil die Beschwerdeführerin bei einigen Einvernahmen selber ausgesagt hat, der fragliche Spaziergang sei mit den anderen Beteiligten abgesprochen gewesen (vgl. angefochtener Entscheid S. 37, 162/163, 164, 166, 167/168, 312). Ihr späterer Widerruf in dieser Frage ist wenig überzeugend, zumal mit dem Obergericht davon auszugehen ist, dass die Verteidigung ein unkorrektes Verhalten oder gar unzulässige Druckversuche der Polizei ohne Zweifel beanstandet hätte (vgl. zu diesem Punkt im Einzelnen angefochtener Entscheid S. 288 - 291, 309 - 315). 
1.3 In den folgenden Erwägungen werden nur zulässige und hinreichend begründete Rügen behandelt. 
2. 
Das Verfahren gegen den früheren Liebhaber der Beschwerdeführerin, M.________, war mit Beschluss vom 26. Juli 1999 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt worden (angefochtener Entscheid S. 80). Die Beschwerdeführerin hatte im Appellationsverfahren beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren in die Voruntersuchung zurückzuweisen zwecks Wiedervereinigung mit dem Verfahren gegen M.________. Obwohl auch das Obergericht die Abtrennung "in der Tat als ungünstig" bezeichnet, weist es den Antrag ab. Damit hat es nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 - 8). 
 
Das Obergericht verweist darauf, dass M.________ zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abwesend war und noch nicht hatte verhaftet werden können. Folglich sei offen, ob und wann ein erstinstanzliches Urteil gegen ihn ergehen könne. Die Beschwerdeführerin habe aber einen gesetzlichen und verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihr Fall innert nützlicher Frist beurteilt werde (angefochtener Entscheid S. 21). Diese Erwägung ist offensichtlich nicht zu beanstanden. Art. 240 Abs. 1 StrV/BE sieht denn auch ausdrücklich vor, dass Straffälle getrennt werden können, sofern die vereinigte Führung wesentliche Nachteile zur Folge hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Mittäter in der Schweiz verhaftet und der andere ins Ausland geflohen ist (Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 359). 
 
 
Das Obergericht geht im Übrigen zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass es M.________ war, der die Idee zur Tötung des Ehemannes hatte, und er folglich insoweit eine zentrale Rolle spielte (vgl. angefochtener Entscheid S. 321, 343). Folglich ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführerin aus der Trennung des Verfahrens ein Nachteil erwachsen sein könnte. Davon, dass sie wegen der Trennung kein faires Verfahren gehabt hätte, kann nicht die Rede sein. 
 
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang noch geltend, das Obergericht widerspreche sich selbst, wenn es an anderer Stelle die Frage, ob M.________ an der Tat beteiligt gewesen sei, offen lasse (Beschwerde S. 52). Die Rüge ist unbegründet. Zwar hat das Obergericht die Frage nach einer Mittäterschaft von M.________ offen gelassen (angefochtener Entscheid S. 319). Dies war richtig, denn das Obergericht hatte über den abwesenden M.________ kein Urteil zu fällen. Es hatte nur über die Beschwerdeführerin zu befinden und im Rahmen dieses Entscheids einem möglichen Mitverschulden M.________s Rechnung zu tragen. Dies hat das Obergericht getan, und ein Widerspruch liegt offensichtlich nicht vor. 
3. 
Das Obergericht stützt sich unter anderem auf einen Informanten der Polizei, der teilweise allerdings nicht selber Erlebtes wiedergab, sondern erzählte, was er von einer Drittperson gehört hatte. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass nicht auch die Drittperson einvernommen wurde, zumal die Aussagen des Informanten teilweise offensichtlich unrichtig seien (vgl. Beschwerde S. 16/17). 
 
Es mag zutreffen, dass eine Einvernahme der Drittperson vor deren Ausschaffung aus der Schweiz wünschenswert gewesen wäre, zumal der Informant auf die Drittperson verwies, die "bestimmt mehr dazu sagen könne" (angefochtener Entscheid S. 199). Entscheidend ist jedoch, dass die Aussagen des Informanten zu einem erheblichen Teil mit den übrigen Ermittlungsergebnissen übereinstimmen. Nur in einem Punkt, nämlich in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin abgehobene Geld, sind die Aussagen unrichtig, was allerdings auch das Obergericht ausdrücklich festgestellt hat (angefochtener Entscheid S. 202). Dass in Bezug auf das Geld eine Ungereimtheit besteht, ist jedoch nicht weiter erstaunlich. Der Informant hatte in diesem Punkt ausgesagt, es sei "in Albanerkreisen bekannt", dass die Tat für 200'000 Franken hätte ausgeführt werden sollen (angefochtener Entscheid S. 199). Solche auf Gerüchten basierende Zahlenangaben sind jedoch notorisch unzuverlässig. Die unrichtige Zahlenangabe musste deshalb für sich allen nicht dazu führen, dass auf die Angaben des Informanten generell nicht abgestellt werden durfte. 
 
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Beteiligten erpresst worden sein könnte, ist weiter unten Stellung zu nehmen. An dieser Stelle ist nur festzuhalten, dass sich aus den Aussagen des Informanten nichts ergibt, was auf eine Erpressung hindeuten könnte. 
4. 
Das Obergericht hat die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen und ihr nicht geglaubt. Sie rügt, damit sei das Obergericht nicht nur in Willkür verfallen, sondern habe überdies den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (vgl. Beschwerde S. 35 - 39). 
 
Soweit die Ausführungen sich einmal mehr in appellatorischer Kritik erschöpfen, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen besagt der Grundsatz in dubio pro reo nicht, dass einfach den Angaben der Beschuldigten zu folgen wäre. Vielmehr sind diese Angaben ein Element unter allen verfügbaren Beweisen, die das Gericht zu würdigen hat. Nur wenn unter Würdigung aller Beweise nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der Angeklagten fortbestehen, ist diese freizusprechen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). 
 
Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Das Obergericht verweist zu Recht darauf, dass sie ihre Darstellung der Ereignisse immer wieder geändert hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 286 - 294 mit Hinweis auf S. 141 - 175). Das Aussageverhalten lässt sich mit einem Schock, den die Beschwerdeführerin erlitten haben will, nicht hinreichend erklären. Auch war der Sachverhalt, um den es im vorliegenden Fall geht, relativ einfach, und er verlangte deshalb keine besondere Gedächtnisleistung. Davon, dass das Obergericht in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin den Grundsatz in dubio pro reo verletzt hätte, kann nicht die Rede sein. 
5. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien Telefongespräche zwischen ihr und zwei Anwälten sowie deren Kanzleiangestellten abgehört und aufgezeichnet worden. Diese Protokolle seien aus den Akten nicht ausgesondert worden, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und das entsprechende Beweisverwertungsverbot missachtet worden seien (vgl. Beschwerde S. 65/66). 
Sie behauptet jedoch selber nicht, dass das Obergericht auf diese Abhörprotokolle abgestellt hätte. Deshalb liegt eine Verletzung des Beweisverwertungsverbotes nicht vor. Mangels Beschwer ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist anzumerken, dass gemäss dem heute massgebenden Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Dokumente, die von einem Zeugnisverweigerungsrecht erfasste Berufsgeheimnisse enthalten, sofort aus den Strafverfahrensakten auszusondern sind. 
6. 
Gesamthaft gesehen beruht die Verurteilung der Beschwerdeführerin auf einer Reihe von Indizien, die das Obergericht insbesondere auf den Seiten 320 und 321 des angefochtenen Entscheids zusammengefasst hat. Zunächst hatte die Beschwerdeführerin ein Motiv, da eine Scheidung zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer finanziellen Lage geführt hätte. Weiter sprach sie den Tatort und die Tatzeit mit den anderen Beteiligten ab und brachte ihren Ehemann entgegen dessen Gewohnheit dazu, sich zu nächtlicher Stunde mit ihr an den Tatort an der Aare zu begeben. Und schliesslich hob sie von einem Konto ihres Mannes 20'000 Franken ab und übergab diese an O.________. 
 
Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren am 6. Mai 1998 zunächst geltend gemacht, ihr Mann sei durch ihr unbekannte Personen vermutlich wegen geschäftlicher Angelegenheiten erpresst worden (vgl. angefochtener Entscheid S. 146 - 148). Ab dem 3. Juni 1998 behauptete sie demgegenüber, sie sei von M.________, mit dem sie ein Verhältnis gehabt habe, und O.________ bedroht und erpresst worden und habe O.________ deswegen am 5. Mai 1998 100'000 Franken geben wollen und tatsächlich 20'000 Franken gegeben (vgl. angefochtener Entscheid S. 158 - 163, 296). An dieser Version hält die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht fest (vgl. Beschwerde S. 40 - 46). Das Obergericht hat sich damit einlässlich befasst, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid S. 296 - 306). 
 
Das Obergericht geht ausdrücklich von der Möglichkeit aus, dass M.________ die Beschwerdeführerin bedroht und unter Druck gesetzt haben könnte (angefochtener Entscheid S. 296). Es sei aber weder nachgewiesen noch plausibel, dass er sie mittels der Drohungen zur Zahlung von Geld habe veranlassen wollen oder veranlasst habe. Die Beweiswürdigung führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Angst vor M.________ und O.________ die 20'000 Franken bezahlt habe bzw. die 100'000 Franken habe zahlen wollen (angefochtener Entscheid S. 306). 
 
Mit dem Obergericht ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angeblichen Drohungen merkwürdig vage sind (vgl. angefochtener Entscheid S. 298/299). Ihre immer wieder wechselnden, teilweise recht wirren Angaben sprechen nicht für deren Glaubhaftigkeit; denn wer zu Recht behauptet, bedroht oder erpresst worden zu sein, vermag diesen Sachverhalt klar und ohne Widersprüche zu schildern. Es ist denn auch nicht so recht ersichtlich, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde auf ihre Version vom 6. Mai 1998 zurückkommt, wonach es ihr Ehemann gewesen sein soll, der bedroht worden sei (Beschwerde S. 19). Anzeichen dafür, dass eine solche Bedrohung ihres Ehemannes bestanden hätte, gibt es nicht (vgl. angefochtener Entscheid S. 267 - 272). 
 
Auffallend ist auch, dass die Beschwerdeführerin von der Bedrohung ihrem Ehemann nichts sagte, wohl aber ihren neuen Liebhaber ins Vertrauen zog und diesem überdies die nur schwer nachvollziehbare Lüge auftischte, sie habe ihren Ehemann informiert (angefochtener Entscheid S. 196, 294, 302). 
 
Weiter ist nicht recht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre möglicherweise gefährdeten Kinder in der Tatzeit ohne weiteres alleine zu Hause liess (angefochtener Entscheid S. 305). In der Beschwerde wird dazu wenig überzeugend ausgeführt, die Kinder seien "logischerweise" allein zu Hause am besten geschützt gewesen und im Übrigen gehöre dies "im Rahmen eines normalen Familienlebens auch dazu" (Beschwerde S. 40). Mit derartigen abwegigen Ausführungen kann eine staatsrechtliche Beschwerde nicht begründet werden. 
 
Zudem stellt sich die Frage, weshalb die angeblich bedrohte Beschwerdeführerin mit ihrem Mann ausgerechnet spät abends am Ufer der Aare spazieren ging. Hätten sie oder ihr Mann mit einem Zusammentreffen mit Erpressern gerechnet und sich tatsächlich bedroht gefühlt, so hätten sie wohl einen weniger gefährlichen Ort zum Spazieren gewählt. 
 
In einem Punkt weist die Beschwerdeführerin allerdings zu Recht auf eine Ungereimtheit in den Aussagen von O.________ hin (Beschwerde S. 46). Dieser hatte vor der ersten Instanz auf die Frage, ob die Tat auch ausgeführt worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin den ganzen Betrag - d.h. nicht nur 20'000 Franken - bezahlt hätte, geantwortet, "ich glaube nein" (KA act. 16967). Da diese Bemerkung im Kontext der übrigen Aussagen, die O.________ an der Verhandlung gemacht hatte (vgl. insbesondere KA act. 16939 - 16949), jedoch überhaupt keinen Sinn ergibt, handelt es sich dabei offensichtlich um ein Missverständnis. Es ist folglich nicht willkürlich, wenn das Obergericht nicht auf diese offensichtlich unrichtige Aussage abgestellt hat. 
 
Nachdem konkrete nachvollziehbare Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erpressungsgeschichte stimmen könnte, fehlen und demgegenüber eine Vielzahl von Indizien für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin sprechen, ist das Obergericht mit seiner Schlussfolgerung nicht in Willkür verfallen. Auch hat es den Grundsatz in dubio pro reo nicht verletzt. Unterlässt es eine Angeschuldigte, angeblich entlastende Tatsachen umfassend, logisch stimmig und in einer Weise zu offenbaren, die eine Nachprüfung ermöglicht, und ändert sie überdies dauernd ihre Vorbringen, so begründet die bloss theoretische Möglichkeit entlastender Tatsachen jedenfalls dann keine hinreichenden Zweifel an ihrer Schuld, wenn genügend Indizien gegen die Version der Angeschuldigten sprechen. 
7. 
Im Zivilpunkt verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen zum Schuldpunkt (Beschwerde S. 68/69). Da diese nach dem oben Gesagten unbegründet sind, ist die Beschwerde aus denselben Gründen auch im Zivilpunkt unbegründet. 
8. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie bedürftig ist. Die Beschwerde war überdies nicht in allen Teilen von vornherein aussichtslos. Das Gesuch kann deshalb bewilligt werden. 
 
Den Beschwerdegegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Oktober 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: