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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 116/03 
 
Urteil vom 6. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
Visana Versicherungen AG, Thunstrasse 162, 3074 Muri BE, c/o Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
U.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 24. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1957 geborene U.________ arbeitete seit 1992 zu 50 % als Schwesternhilfe für die Stiftung X.________ und war bei der Krankenkasse KKB gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 15. September 1994 erlitt sie einen Unfall. Beim Vorbeigehen an einer Telefonzelle wurde sie von der von innen aufgestossenen Türe am Kopf getroffen. Sie erlitt dabei Verletzungen am Gesicht. Ferner wurde durch den behandelnden Arzt Dr. med. N.________ ein Tinnitus festgestellt. Die Behandlung wurde am 19. Dezember 1994 abgeschlossen. 
 
Am 1. April 1997 wurde der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) als Rechtsnachfolgerin der Krankenkasse KKB eine erneute Unfallmeldung zugestellt. Anhand weiterer medizinischer Abklärungen wurden der Tinnitus, ein Schmerzsyndrom sowie eine depressive Dekompensation festgestellt. 
 
Mit Verfügung vom 29. Mai 2001 lehnte die Visana ihre Leistungspflicht ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden, insbesondere dem Tinnitus, kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Dagegen erhoben U.________ und ihr Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA), Einsprache, welche mit Entscheid vom 12. November 2001 abgewiesen wurde. 
B. 
Die hiegegen sowohl von U.________ als auch von der SWICA erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 24. April 2003 insofern gut, als es die Sache an die Visana zurückwies, damit diese für die Folgen des Unfalles vom 15. September 1994 die gesetzlichen Leistungen bestimme und darüber verfüge. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Visana beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die verfügte Leistungsablehnung zu bestätigen. 
U.________ und die SWICA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei die Versicherte zudem beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie über das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6f.; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 12. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Die Visana bestreitet das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den Leiden der Beschwerdegegnerin nicht mehr. Streitig und zu prüfen ist einzig noch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. September 1994 und den heutigen Leiden der Versicherten, insbesondere des dekompensierten Tinnitus. 
2.1 Ein Tinnitus kann bis auf seltene Ausnahmen nicht objektivierbar erfasst werden. Dies hindert die Medizin indessen nicht, diesen nach von der Rechtsprechung anerkannten Kriterien zu bestimmen, wobei eine optimale Beurteilung durch wiederholtes Befragen sowie ausführliche Untersuchungen mit den anerkannten und üblichen audiologischen Methoden zum Ziel führt (Urteil B. vom 8. Februar 2001, Erw. 5b, U 40/00). Beim Tinnitus handelt es sich um ein körperliches Leiden, dessen eigentliche Ursache in einem kleineren oder grösseren Innenohrschaden zu suchen ist (Urteil D. vom 27. März 2003, Erw. 6.1, U 71/02). Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Demnach ist im vorliegenden Fall auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem diagnostizierten schweren Tinnitus zu bejahen. 
2.2 Von der organischen Schädigung des Tinnitus ist die mangelhafte psychische Verarbeitung der Gesundheitsstörung zu unterscheiden. Die Versicherte leidet an einer Dekompensation (psychische Fehlverarbeitung) bei Tinnitus. Mit dem Begriff der Dekompensation wird umschrieben, dass für das betroffene Individuum mit dem Auftreten des Tinnitus oder mit Verstärkung eines vorbestehenden Tinnitus die Vulnerabilitätsgrenze überschritten wurde, welche jenen Toleranzbereich begrenzt, in welchem körperliche, psychische oder soziale Störungen ohne Dekompensation verkraftet werden können (Urteil D. vom 27. März 2003, Erw. 6.1, U 71/02). Im vorliegenden Fall steht nach Auffassung aller sich damit befassten Ärzte auch die Dekompensation mit dem geklagten Tinnitus in einem natürlichen Kausalzusammenhang. 
 
Gemäss der Rechtsprechung muss zwischen einem durch Unfall verursachten Tinnitus und der psychischen Dekompensation ferner ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einer solchen psychischen Fehlverarbeitung ist der adäquate Kausalzusammenhang nach der normalen Adäquanzformel, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zu beurteilen (Urteil D. vom 27. März 2003, Erw. 6.2, U 71/02). Der Tinnitus kann in drei Schweregrade eingeteilt werden, nämlich in den leichten, den schweren und den sehr schweren Tinnitus (unveröffentlichtes Urteil Z. vom 25. September 1996, Erw. 7c, U 14/96). Bei einem sehr schweren Tinnitus gehört die psychische Fehlverarbeitung eines Tinnitus gleichsam zu dessen Charakteristik. Die Adäquanz kann diesfalls ohne weiteres bejaht werden, wenn die somatischen Beschwerden (Tinnitus) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermag (Urteile D. vom 27. März 2003, Erw. 6.2, U 71/02 und B. vom 8. Februar 2001, Erw. 8c, U 40/00 sowie unveröffentlichtes Urteil Z. vom 25. September 1996, Erw. 7c, U 14/96). 
 
Nicht massgebend bei der psychischen Fehlverarbeitung eines durch Unfall verursachten Tinnitus ist die Adäquanzformel nach der Rechtsprechung zu einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 138 Erw. 6 (Urteil D. vom 27. März 2003, Erw. 6.2, U 71/02). Zu Unrecht beruft sich die Visana bezüglich dieser Adäquanzprüfung daher auf das vorstehend in Erw. 2.1 zitierte Urteil B. vom 8. Februar 2001, U 40/00, welchem Fall ein bereits vorbestehender Tinnitus zu Grunde lag. Entgegen ihrer Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Tinnitus und der Dekompensation ohne Vorzustand somit nicht nach dieser Rechtsprechung vorzugehen. 
2.3 Als direkte Folge und gleichsam als zum Verlauf des sehr schweren Tinnitus gehörende Charakteristik muss das Vorliegen einer psychischen Dekompensation des Tinnitus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Unfallfolge betrachtet werden. 
 
Gemäss einer Beurteilung von Prof. Dr. med. K.________ vom 18. Februar 2001 muss im Fall der Versicherten von einem schweren Tinnitus gesprochen werden, bei welchem die Bedingungen für einen sehr schweren Tinnitus nur knapp nicht erfüllt sind. Die Feststellung, dass die Dekompensation bei einem sehr schweren Tinnitus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung gleichsam zu dessen Charakteristik gehört, schliesst nicht aus, dass bei einem lediglich schweren Tinnitus, bei welchem die Bedingungen für einen sehr schweren Tinnitus nur knapp nicht erfüllt sind, der adäquate Kausalzusammenhang nach der normalen Adäquanzformel ebenfalls gegeben sein kann. Auf Grund der erfahrungsgemässen Eignung eines schweren Tinnitus, psychische Beschwerden in der Art der aufgetretenen auszulösen, sowie des direkten Zusammenhangs zwischen Tinnitus und Dekompensation, ist mit der Vorinstanz mithin auch bezüglich dieser Unfallfolgen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schweren Tinnitus der Versicherten und der psychischen Dekompensation zu bejahen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos, weil der obsiegenden Versicherten dem Prozessausgang entsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Visana hat der Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der SWICA Krankenversicherung AG, Winterthur, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 6. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: