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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.135/2004 /gnd 
 
Sitzung vom 6. Oktober 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Zünd, 
Ersatzrichter Killias, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
Bundesamt für Kommunikation, 2501 Biel/Bienne, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 RTVG). 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 9. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom 25. August 2003 in Bestätigung des Strafbescheids vom 21. Februar 2003 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 RTVG (SR 784.40) zu einer Busse von Fr. 250.--. X.________ wurde vorgeworfen, er habe ein betriebsbereites Fernsehgerät sowie ein betriebsbereites Radiogerät betrieben oder zum Betrieb vorbereitet, ohne dies vorgängig der zuständigen Behörde gemeldet zu haben. 
 
X.________ verlangte die gerichtliche Beurteilung. 
A.b Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur sprach X.________ am 9. Januar 2004 frei. 
B. 
Das BAKOM führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück-zuweisen. 
C. 
X.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 IV 166 E. 1). 
1.1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) ist einer Verwal-tungsbehörde des Bundes übertragen und fällt daher unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 73 RTVG, Art. 1 VStrR). 
1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 1 VStrR ist unter anderem gegen Urteile der kantonalen Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können, nach den Artikeln 269 - 278bis BStP die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulässig. In den unter den Geltungsbereich des VStrR fallenden Verfahren ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile unterer Gerichte - abweichend von der Regelung gemäss Art. 268 Ziff. 1 in fine BStP - auch zulässig, wenn diese als einzige kantonale Instanz entschieden haben. Art. 83 Abs. 1 VStrR verweist nicht auf Art. 268 BStP und hat als lex specialis Vorrang (BGE 105 IV 286 E. 2; nicht publizierter BGE 6P.146/2002 vom 28. August 2003, E. 2.2). 
1.3 Der Entscheid der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur kann nach dem Zürcher Prozessrecht nicht mit der kantonalen Berufung angefochten werden, da er ein lediglich auf Busse lautendes Urteil wegen einer Übertretung im Verfahren gegen Erwachsene ist (siehe § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH). Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b Abs. 1 StPO/ZH). Die somit insoweit subsidiäre kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts steht vorliegend nicht zur Verfügung, da gemäss Art. 83 Abs. 1 VStrR die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. 
1.4 Das BAKOM ist als beteiligte Verwaltung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (Art. 83 Abs. 1 in fine VStrR). 
2. 
Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG wird mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft, wer ein Gerät, das zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignet ist, zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, ohne dies der zuständigen Behörde gemeldet zu haben (Art. 55 Abs. 1 RTVG). Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Er hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 55 Abs. 1 RTVG). 
2.1 
2.1.1 Am 25. September 2002 erhielt der Beschwerdegegner in seiner Wohnung Besuch von einem Mitarbeiter der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (nachfolgend Billag), der ihn aufforderte, ein Anmeldeformular betreffend Radio- und Fernsehgeräte auszufüllen und zu unterschreiben. Der Beschwerdegegner teilte sinngemäss mit, er sei dazu erst nach Klärung der Berechtigung der Billag und der datenschutzrechtlichen Aspekte bereit. Der Mitarbeiter der Billag hinterliess das Anmeldeformular und eine Broschüre. 
 
Mit Schreiben vom 26. September 2002 an die Billag verlangte die "Familie X.________" eine Kopie des Auftrags der SRG, aus der sich die Berechtigung der Billag zur Einforderung der Gebühren für Radio- und Fernsehempfang ergebe, die Angabe der vollständigen Anschrift dieses Unternehmens sowie die Zusicherung, dass hinsichtlich der Angaben im Anmeldeformular der Datenschutz gewährleistet sei. Im Schreiben vom 26. September 2002 bestätigte die "Familie X.________" abschliessend, "dass wir sowohl ein Fernsehgerät wie auch einen Radio besitzen und uns in keiner Weise von den Gebühren drücken wollen" (kant. Akten act. 5/1/2). 
 
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 an die "Familie X.________" antwortete die Billag auf die aufgeworfenen Fragen unter anderem unter Beilage eines Auszugs aus den einschlägigen Erlassen. Im Brief wurde abschliessend Folgendes festgehalten (kant. Akten act. 5/1/3): 
 
"Sie haben uns mit Schreiben vom 26. September 2002 bereits bestätigt, dass sie sowohl ein Radio- als auch ein Fernsehgerät besitzen. Wir bitten Sie, diese Anmeldung umgehend in dem Sinn zu vervollständigen, dass Sie uns die komplette Anschrift der sich meldenden Person, d.h. eines Mitglieds aus der 'Familie X.________', bekannt geben. Mit dieser Anmeldung sind anschliessend sämtliche Personen, die mit Ihnen in gemeinsamer Haushaltung leben, für den Empfang von Programmen rechtsgenüglich angemeldet. Im weiteren bitten wir Sie um exakte Angaben, seit wann Sie in der Schweiz über empfangsbereite Geräte verfügen." 
 
Mit eingeschriebenem Brief vom 14. Oktober 2002 antwortete die "Familie X.________" sinngemäss, dass der datenschutzrechtliche Aspekt nach wie vor nicht hinreichend geklärt sei. 
 
Die Billag verwies mit Schreiben vom 6. November 2002 auf ihren Brief vom 7. Oktober 2002 und forderte den Adressaten unter Androhung einer Strafanzeige zur umgehenden Anmeldung auf (kant. Akten act. 5/1/4). 
 
Die "Familie X.________" antwortete am 11. November 2002, dass die Bedingungen, unter welchen sie zur Anmeldung bereit sei, nach wie vor nicht erfüllt seien, und dass sie sich nicht einschüchtern lasse. Zudem behielt sie sich eine Strafanzeige gegen die Billag wegen Betrugsversuchs vor (kant. Akten act. 5/1/5). 
2.1.2 Am 13. Dezember 2002 eröffnete das BAKOM gestützt auf die Strafanzeige der Billag vom 21. November 2002 gegen den Beschwerdegegner ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf eine Widerhandlung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG. Am 8. Januar 2003 wurde in der Wohnung des Beschwer-degegners in dessen Anwesenheit eine Durchsuchung vorgenommen. Dabei wurden ein in Betrieb stehendes Fernsehgerät und ein betriebsbereites Radiogerät vorgefunden. Die Apparate wurden an Ort und Stelle belassen. Es wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Anmeldung von Radio und Fernsehen ver-weigert, bis er die erforderliche Bestätigung betreffend Datenschutz hat (kant. Akten act. 5/8). 
2.1.3 Am 16. Januar 2003 wies die Anklagekammer des Bundes-gerichts die vom Beschwerdegegner unter anderem gegen die Durchsuchung erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Akten act. 5/11). Ein vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid eingereichtes Revisionsgesuch wies die Anklagekammer des Bundes-gerichts am 27. Februar 2003 ab, soweit sie darauf eintrat (Akten act. 5/15). 
2.2 Das BAKOM warf dem Beschwerdegegner im Schlussprotokoll vom 27. Januar 2003 vor, er habe "von September 2002 bis zum 8. Januar 2003" einen CD-Kassettenrecorder mit eingebautem Radioteil und ein Fernsehempfangsgerät zum Betrieb vorbereitet und betrieben, ohne dies vorgängig der Billag "formell richtig gemeldet zu haben" (Akten act. 5/12). Deshalb wurde er vom BAKOM durch Strafbescheid vom 21. Februar 2003 (act. 5/14) bzw. durch Straf-verfügung vom 25. August 2003 (act. 5/19) gebüsst. 
2.3 Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur hat den Beschwerdegegner am 9. Januar 2004 vom Vorwurf der Widerhandlung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG freigesprochen. Sie erachtet das Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. September 2002 an die Billag bei der nach dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) gebotenen Auslegung von Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 RTVG eng nach dem Wortlaut als ausreichende Anmeldung im Sinne dieser Bestimmungen. Das RTVG und die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) enthielten keine Vorschriften darüber, in welcher Form die Anmeldung zu erfolgen habe und welche Angaben der zuständigen Behörde im Einzelnen mitzuteilen seien. Der Beschwerdegegner habe im Schreiben vom 26. September 2002 seinen Nachnamen und seine Wohnadresse angegeben. Die Billag habe durch eine telefonische Anfrage bei der Einwohnerkontrolle Winterthur, zu der sie gemäss Art. 49 Abs. 2 RTVV befugt sei, ohne weiteres den Vornamen und das Geburtsdatum des Beschwerdegegners in Erfahrung gebracht. Zudem habe der Mit-arbeiter der Billag, welcher den Beschwerdegegner am 25. September 2002 aufgesucht habe, dessen Vornamen am Briefkasten- und Türschild lesen können. Im Übrigen habe die Billag in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2002 (kant. Akten act. 5/1/3) zum Ausdruck gebracht, dass zwar die Angabe "Familie X.________" nicht möglich sei, da die Anmeldung gemäss Art. 42 RTVV personenbezogen sei, dass aber insoweit die Angaben betreffend Name, Vorname und Adresse aus-reichen. Der Beschwerdegegner habe demnach die nötigen Angaben zu seiner Person so weit gemacht, dass sie zusammen mit einer ohne weiteres einholbaren und dann bei der Einwohnerkontrolle Winterthur auch eingeholten Auskunft auch nach Darlegung der Billag für eine Anmeldung genügten. Somit habe der Beschwerdegegner mit seinem Schreiben vom 26. September 2002 der Billag genügende Angaben geliefert, um seiner Meldepflicht nach Art. 55 Abs. 1 RTVG - bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Bestimmung in einem Strafverfahren - nachzukommen (angefochtenes Urteil S. 5 ff.). 
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussage des Beschwerdegegners an der Haupt-verhandlung abgestellt, wonach dieser davon ausgegangen sei, er habe sein Schreiben vom 26. September 2002 an die Billag als Anmeldung betrachtet. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu den mehreren Schreiben des Beschwerdegegners, mit welchen dieser eine Anmeldung unter anderem unter Hinweis auf die seines Erachtens ungeklärte Frage des Datenschutzes gerade verweigert habe. Die Vorinstanz habe damit den Grundsatz "in dubio pro reo" rechtswidrig angewandt. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Schreiben vom 26. September 2002 - zumindest unter strafrechtlichen Gesichtspunkten - als rechtsgenügliche Anmeldung zu betrachten sei, stehe zudem im Widerspruch zu den Erwägungen im Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 16. Januar 2003 in Sachen des Beschwerdegegners. Selbst wenn man aber das Schreiben vom 26. September 2002 als rechtsgenügliche Anmeldung qualifizieren wollte, habe sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht. Denn er habe unstreitig bereits am 25. September 2002 anlässlich des Besuchs eines Mitarbeiters der Billag und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch schon vor diesem Zeitpunkt ein betriebsbereites Radio- bzw. Fernsehempfangsgerät besessen, dieses somit entgegen Art. 55 Abs. 1 RTVG nicht vorgängig angemeldet und dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG erfüllt. 
2.5 Der Beschwerdegegner weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass sich auf der Homepage der Billag ein Formular befindet, mit welchem man sich ohne Unterschrift bei der Billag anmelden kann. Diese Anmeldung müsse entgegen der wirklichkeitsfremden Meinung der Billag nicht vorgängig erfolgen, das heisst bevor man überhaupt ein Radio- oder Fernsehgerät besitze respektive in Betrieb nehme. Er habe der Billag schriftlich mitgeteilt, dass er im Besitz eines Radiogeräts und eines Fernsehapparats sei, und damit die Anmeldung vorgenommen. Er habe mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass er eine Rechnung der Billag betreffend monatliche Gebühren nicht bezahlen würde. Er habe in diesem Zusammenhang lediglich mitgeteilt, dass er keine nachträglich zu verrechnenden Gebühren bezahlen werde. Dies sei nichts anderes als eine Aufforderung gewesen, ihm endlich einmal Rechnungen zuzustellen, damit er in der Lage sei, diese zu begleichen. Jedoch sei bis heute nichts dergleichen geschehen. Die Annahme des BAKOM, dass er bereits vor dem besagten Zeitpunkt ein Radio- und ein Fernsehgerät betrieben habe, entbehre jeglicher Grundlage. 
3. 
Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Er hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 55 Abs. 1 RTVG). Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, muss dies der Inkassostelle melden (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 RTVV). Als Empfangsgeräte gelten alle Geräte, die zum privaten oder gewerblichen Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen oder in vergleichbarer Weise aufbereiteten Darbietungen und Informationen geeignet sind (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 RTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind schriftlich zu melden (Art. 41 Abs. 2 RTVV). Als privat gilt der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person und solche, die im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gäste (Art. 42 Abs. 1 RTVV). Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG wird bestraft, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, ohne dies der zuständigen Behörde gemeldet zu haben. 
3.1 Die Meldepflicht, die an die Stelle der früheren Bewilligungspflicht getreten ist, hat den Zweck, die Erhebung der Empfangsgebühr zu ermöglichen und die Gebührenzahlung durchzusetzen (siehe Botschaft des Bundesrates zum RTVG, BBl 1987 III 689 ff. 748, 751; Botschaft des Bundesrates zum Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405 ff., 1421, 1462 ff.). In der Absicht, die Bedeutung der Empfangsfreiheit zu unterstreichen, ohne jedoch die Praktikabilität des Gebühreninkassos zu schmälern, wurde gemäss den Ausführungen in der letztgenannten Botschaft das bis dahin bestehende Bewilligungserfordernis durch eine Meldepflicht ersetzt (a.a.O., S. 1463). Strafbar ist allein die Verletzung der Meldepflicht, nicht auch die Nichtbezahlung der Empfangsgebühr. 
3.2 
3.2.1 Art. 55 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG schreiben nicht vor, dass die Meldung in einer bestimmten Form beziehungsweise gar durch Verwendung und vollständiges Ausfüllen eines diesbezüglichen Anmeldeformulars des BAKOM respektive der Billag zu erfolgen habe. Den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG erfüllt mithin nicht schon, wer es unterlässt, ein allenfalls vorhandenes "offizielles" Anmeldeformular zu verwenden und vollständig auszufüllen. 
3.2.2 Die Meldung hat mit Rücksicht auf ihren Zweck, der sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, grundsätzlich dergestalt zu erfolgen, dass erkennbar ist, an welche Person die Gebührenrechnung zu richten ist und gegen welche Person bei Säumnis hinsichtlich der Zahlung der Rechtsweg beschritten werden kann. Das bedeutet für natürliche Personen, dass grundsätzlich der Vorname, der Nachname und die vollständige Adresse anzugeben sind. 
3.3 Im Schreiben vom 26. September 2002 an die Billag, das im Briefkopf die Angabe "Familie X.________" enthält, wies der Verfasser einleitend darauf hin, dass er seit kurzem mit seiner Familie von Brasilien kommend in die Wohnung an der unten stehend genannten Anschrift eingezogen sei. Der Verfasser nahm im Schreiben sodann Bezug auf die aus seiner Sicht unliebsame Auseinandersetzung, die er tags zuvor an seiner Wohnungstür mit einem Mitarbeiter der Billag betreffend die Unterzeichnung eines Anmeldeformulars für Radio und Fernsehen geführt habe. Der Verfasser des Schreibens ersuchte des Weiteren um einige Angaben über die Billag sowie um eine gehörige Zusicherung, dass seine Angaben vertraulich behandelt, nicht verkauft und nicht andern zugänglich gemacht werden. Abschliessend bestätigte er im Namen der "Familie X.________", "dass wir sowohl ein Fernsehgerät wie auch einen Radio besitzen und uns in keiner Weise von den Gebühren drücken wollen". Das Schreiben trug eine unleserliche Unterschrift. 
3.3.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, der Beschuldigte habe sich während der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt gestellt, dass er mit dem Schreiben vom 26. September 2002 sein Radio- und sein Fernsehgerät bei der Billag angemeldet habe (angefochtenes Urteil S. 4). Sie hält fest, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 26. September 2002 der Billag mitgeteilt habe, im Besitz eines Radio- und eines Fernsehgeräts zu sein. Im Weiteren habe der Beschuldigte im Schreiben vom 26. September 2002 seinen Nachnamen und seine Adresse angegeben. Der Nachname sei in der Kopfzeile sowie unter der Unterschrift und die Adresse in der Fusszeile angeführt (angefochtenes Urteil S. 5). 
 
Damit hält die Vorinstanz fest, dass das Schreiben vom 26. September 2002 an die Billag vom Beschuldigten - das heisst vom Beschwerdegegner im vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren - verfasst worden ist. 
 
Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeits-beschwerde verbindlich (Art. 277bis BStP). 
 
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26. September 2002 unter Angabe seines Nachnamens und seiner vollständigen Wohnadresse der Billag mitteilte, dass sich im Haushalt seiner Familie ein Radio- und ein Fernsehgerät befinden. 
 
Damit hat der Beschwerdegegner die Geräte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG der zuständigen Behörde gemeldet. 
3.3.2 Der Beschwerdegegner hat allerdings im Schreiben vom 26. September 2002 seinen Vornamen nicht angegeben. Dieser Mangel ist indessen im konkreten Zusammenhang geringfügig und vermag daher eine Verurteilung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG nicht zu begründen. 
 
Die hier massgebenden Bestimmungen - Art. 55 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG sowie auch Art. 41 Abs. 1 Satz 1 RTVV - schreiben nicht vor, welche Angaben die Meldung enthalten muss. Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG im Besonderen sieht nicht vor, dass bestraft wird, wer in der Meldung seinen Vornamen nicht angibt. 
3.4 
3.4.1 Weil im Schreiben vom 26. September 2002 die Angabe eines Vornamens fehlte, war für die Adressatin allerdings nicht erkennbar, wer es verfasst und damit Meldung erstattet hatte. Insoweit konnte der Zweck der Meldepflicht, die Gebührenzahlung - notfalls auf dem Rechtsweg - durchzusetzen, durch das Schreiben vom 26. September 2002 nicht erreicht werden. 
 
Daraus folgt indessen nicht, dass die Unterlassung, den Vornamen anzugeben, im vorliegenden Fall eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG sei. 
3.4.2 Nichts deutet nämlich darauf hin, dass der Beschwerdegegner im Schreiben vom 26. September 2002 seinen Vornamen deshalb nicht angab, weil er die Individualisierung des Verfassers und damit der meldenden Person verunmöglichen und auf diese Weise die Zustellung der Gebührenrechnung an ein bestimmtes Mitglied der Familie X.________ verhindern wollte, um die Gebühren nicht zahlen zu müssen. Dagegen spricht beispielsweise auch, dass der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 26. September 2002 einleitend auf die Diskussion mit einem Mitarbeiter der Billag vom Vortag an seiner Haustür hinwies. Damit nahm der Beschwerdegegner in Kauf, dass die Mitarbeiter der Zentrale in Freiburg, an welche sein Schreiben gerichtet war, durch eine allfällige Rücksprache mit dem Mitarbeiter, welcher ihn aufgesucht hatte, Einzelheiten über das Gespräch und allenfalls auch in Erfahrung bringen konnten, dass der Vorname Y.________ auf dem Türschild stand (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 7). Das Fehlen einer Angabe betreffend den Vornamen erscheint daher trotz der daraus resultierenden Konsequenz als ein geringfügiger Mangel. 
3.5 Der Beschwerdegegner hat somit durch das von ihm verfasste Schreiben vom 26. September 2002 im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG gemeldet, dass sich im Haushalt seiner Familie ein Radio- und ein Fernsehgerät befinden. Zwar war infolge Fehlens einer Angabe betreffend den Vornamen für die Adressatin nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner der Verfasser des Schreibens und damit die meldende Person war. Da indessen nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdegegner die Identität des Verfassers des Schreibens und damit der meldenden Person verschleiern wollte, um eine Rechnungsstellung zu verhindern, erscheint das Fehlen der Angabe des Vornamens als ein geringfügiger Mangel, der eine Verurteilung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG nicht zu begründen vermag, zumal sich aus dieser Strafbestimmung nicht ergibt, welche Angaben eine Meldung enthalten muss. 
3.6 Allerdings ist im Übrigen klarzustellen, dass der Beschwerde-gegner entgegen einer Bemerkung in seiner Vernehmlassung Ge-bühren nicht nur für den Radio- und Fernsehempfang ab dem Zeitpunkt wird zahlen müssen, in dem ihm erstmals eine Gebüh-renrechnung zugestellt wird. 
4. 
Was der Beschwerdeführer gegen den Freispruch des Beschwer-degegners vorbringt, ist zum einen unzulässig und zum andern unbegründet. 
4.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP). In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Diese Grundsätze gelten auch für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, die unter den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-strafrecht fallen, da Art. 83 Abs. 1 VStrR auf Art. 269 bis 278bis BStP verweist. 
 
Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kritisiert und eine Ver-letzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend macht, der - sowohl als Beweislastregel wie auch als Beweiswürdigungsregel - ein Grundsatz des Verfassungsrechts ist. 
4.2 Unter welchen Voraussetzungen eine Mitteilung als rechts-genügliche Meldung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage. Deren Beantwortung hängt nicht davon ab, ob der Beschuldigte selbst eine bestimmte Mitteilung als Meldung betrachtet hat. Daher ist es insoweit unerheblich, dass der Beschwerdegegner nach seinem Schreiben vom 26. September 2002 die von der Billag verlangte vollständige Anmeldung weiterhin verweigerte, woraus der Beschwerdeführer den Schluss zieht, dass der Beschwerdegegner entgegen seiner Behauptung im gerichtlichen Verfahren, auf welche im angefochtenen Urteil hingewiesen wird, sein Schreiben vom 26. September 2002 selber nicht als eine Meldung verstanden hat. Der Beschwerdegegner hat zwar nach wie vor eine Meldung des Inhalts, wie sie von der Billag gefordert wurde, verwei-gert, namentlich weil seines Erachtens die von ihm aufgeworfene datenschutzrechtliche Frage nicht hinreichend geklärt war. Er hat aber im Schreiben vom 26. September 2002 an die Billag namens der "Familie X.________" ausdrücklich bestätigt, dass diese sowohl ein Radio- als auch ein Fernsehgerät besitzt, und überdies betont, dass sie sich keineswegs vor der Bezahlung der Empfangsgebühren drücken wolle. Im Übrigen hat die Billag den Brief vom 26. September 2002 in ihrem Antwortschreiben vom 7. Oktober 2002 selber als eine - ihres Erachtens allerdings unvollständige - Meldung verstanden und die "Familie X.________" darum ersucht, "diese Anmeldung umgehend in dem Sinne zu vervollständigen, dass Sie uns die komplette Anschrift der sich meldenden Person, d.h. eines Mitgliedes aus der 'Familie X.________', bekannt geben". Da der Name und die Adresse im Schreiben vom 26. September 2002 genannt wurden, fehlte zur Individualisierung der meldenden Person einzig die Angabe des Vornamens, was aus den vorstehend genannten Gründen ein geringfügiger Mangel war, der eine Bestrafung nicht zu rechtfertigen vermag. 
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn man das Schreiben vom 26. September 2002 als Meldung qualifizieren wollte, hätte der Beschwerdegegner den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG erfüllt. Die Familie X.________ habe unstreitig bereits am 25. September 2002 und höchstwahrscheinlich auch schon vor diesem Zeitpunkt ein betriebsbereites Radiogerät und ein betriebsbereites Fernsehgerät besessen und somit die Meldung nicht im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 RTVG vorgängig erstattet. 
 
Wie es sich damit verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Das Verhalten des Beschwerdegegners vor dem 26. September 2002 bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Beschwerdegegner wird im Schlussprotokoll des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2003 vorge-worfen, er habe "von September 2002 bis zum 8. Januar 2003" ein Radio- und ein Fernsehgerät betrieben, ohne dies der Billag "formell richtig gemeldet zu haben" (Akten act. 5/12). Der Beschwerdeführer hat sowohl im Strafbescheid wie auch in der Strafverfügung den zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen (Eventual-)Vorsatz im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdegegner mehrfach erklärt worden sei, er müsse den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen melden und Gebühren bezahlen (siehe kant. Akten act. 5/14 S. 2), bzw. dass dem Beschwerdegegner seit dem Besuch durch einen Aussendienstmitarbeiter der Billag am 25. September 2002 abermals erklärt worden sei, er müsse den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen formell rechtsgenüglich anmelden und diesbezüglich Gebühren bezahlen (kant. Akten act. 5/19 S. 4). Demnach ist der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen, dass dem Beschwerdegegner für die Zeit vor dem 25. September 2002 nicht (Eventual-)Vorsatz vorgeworfen werden kann. Er hat damit offenbar dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerde-gegner kurze Zeit zuvor nach langjährigem Auslandaufenthalt in Brasilien mit seiner Familie in die Schweiz zurückgekehrt war (siehe kant. Akten act. 5/1/2, act. 5/13 S. 2) und daher nicht schon etwa auf Grund von Aufklärungskampagnen in den Medien um die Meldepflicht wissen musste. Im Schreiben vom 7. Oktober 2002 hielt auch die Billag selbst fest, dass die Pflicht zur vorgängigen Meldung aus eigener Initiative vielen Konsumenten nicht bewusst sei, weshalb ihre Mitarbeiter ihnen unbekannte Personen zwecks Aufklärung vor Ort aufsuchten (kant. Akten act. 5/1/3). Dass der Beschwerdegegner die Darlegungen des Mitarbeiters der Billag anlässlich des Hausbesuchs vom 25. September 2002 vorerst überprüfen wollte, ist nachvoll-ziehbar, zumal es gerade für einen nach langjährigem Aufenthalt im fernen Ausland in die Schweiz zurückgekehrten Schweizer Bürger durchaus ungewöhnlich erscheinen mag, dass eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit einer Postfachadresse die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang erheben und diesbezüglich sachdienliche Aus-künfte verlangen kann. 
4.4 Der Beschwerdeführer macht am Rande geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. September 2002 als Meldung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 RTVG zu qualifizieren ist, stehe im Widerspruch zum Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 16. Januar 2003 (kant. Akten act. 5/11), worin die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung unter anderem in der Erwägung abgewiesen wurde, dass der Beschwerdegegner sich "selbst nach einer entsprechenden Belehrung beharrlich geweigert (hat), seine Geräte korrekt anzumelden". Die Anklagekammer des Bundesgerichts hatte im zitierten Entscheid (8G.3/2003) indessen nicht abschliessend zu prüfen, ob das Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. September 2002 als Meldung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG zu qualifizieren sei, und sie hat nicht erkannt, dass nur eine korrekte Anmeldung im Sinne der dem Beschwerdegegner erteilten Belehrung - welche der Beschwerdegegner offensichtlich beharrlich verweigert hat - als Meldung im Sinne der massgebenden Strafbestimmung betrachtet werden kann. 
5. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 83 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 278 Abs. 2 BStP per analogiam; siehe nicht publizierte E. 3 von BGE 129 IV 345). Dem Beschwerdegegner, der eine kurze Vernehmlassung eingereicht hat, ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht durch einen Anwalt vertreten war. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, der Bundesanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Oktober 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: