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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_161/2009 
 
Urteil vom 6. Oktober 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 7. Januar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1946 geborene B.________ war seit 1995 bei der Firma L.________ AG als Bau-Facharbeiter A angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 7. Juni 2005 stürzte er von einer Leiter (Dreitritt) und verletzte sich an der rechten Schulter. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 22. Dezember 2006 diagnostizierte Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, SUVA, einen Status nach Schulterluxation rechts mit persistierenden Beschwerden bei nachgewiesener transmuraler Partialruptur der Supraspinatussehne und Status nach Läsion der langen Bizepssehne. Dem Patienten seien über Kopf oder auf Brusthöhe zu verrichtende Arbeiten, das Heben von Lasten über 5 kg körperfern sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste nicht mehr zumutbar; hiegegen vermöge er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit körpernahem Heben von Lasten bis 10 kg ganztags auszuüben. Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. April 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 19 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. August 2007). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 7. Januar 2009). 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. April 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 31 % auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es darf im Übrigen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig die vorinstanzliche Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens als einer wesentlichen Voraussetzung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVG). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. August 2007 zur Festsetzung des Invalideneinkommens die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er macht aber geltend, es sei nicht das Mittel der in den fünf ausgewählten (und unbestritten repräsentativen) DAP-Blättern angegebenen Durchschnittslöhne, sondern das Mittel der darin angegebenen Minimaleinkommen massgebend. Zur Begründung führt er aus, wegen seines Alters (im Zeitpunkt des Rentenbeginns über sechzig Jahre alt), der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und -belastbarkeit, seines Ausländerstatus sowie des Umstands, dass er in einem völlig fremden Erwerbsbereich neu tätig werden müsse, vermöge er den Durchschnittsverdienst nicht mehr zu erreichen. 
 
3.2 Gemäss BGE 129 V 472 E. 4.2.3. S. 482 dient das DAP-System dazu, aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten zu ermitteln, weshalb Abzüge von den gestützt darauf festgelegten Erwerbseinkommen grundsätzlich nicht sachgerecht sind. Zum einen 
wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur der Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann. In mehreren folgenden Urteilen hat das Bundesgericht festgestellt, dass zur Festlegung des Invalideneinkommens grundsätzlich vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten und im konkreten Fall repräsentativen DAP-Blätter auszugehen ist (vgl. Urteile 8C_356/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 5, 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2, 8C_639/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4.3, und U 405/05 vom 19. Juni 2006 E. 4.2). 
 
3.3 Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Mittel der Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten Arbeitsplätze von Fr. 51'958.- unter demjenigen aller in Frage kommenden Arbeitsgelegenheiten (Fr. 52'812.-) liegt, die SUVA mithin die geltend gemachten persönlichen Umstände zumindest teilweise berücksichtigt hat. Weiter ist den Auskünften des Versicherten im Verwaltungsverfahren (Bericht der SUVA vom 2. Mai 2005) zu entnehmen, dass er in seinem Heimatland nach Erfüllung der obligatorischen Schulzeit eine vierjährige Ausbildung zum Elektriker absolvierte und in diesem Beruf während mehreren Jahren erwerbstätig war. Nach einer Weiterbildung zum Maurer/ Schaler war er ab 1987 in der Schweiz im Bausektor, zuletzt als Bau-Facharbeiter der Kategorie A beschäftigt. Angesichts dieser beruflichen Entwicklung ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters sowie der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und -belastbarkeit rechts eher qualifizierte Arbeiten zu verrichten vermag und jedenfalls auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen kann. Ergänzend mag darauf hingewiesen werden, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Einkommen im mittleren Alter massgebend ist, wenn sich das vorgerückte Alter erheblich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt (Art. 28 Abs. 4 UVV). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher in Bezug auf die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
5. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts oder einer unentgeltlichen Anwältin) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde insgesamt nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Oktober 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder