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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_734/2009 
 
Urteil vom 6. Oktober 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
B.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Simon Näscher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 30. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 23. September 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des B.________ (geb. 1954) um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 33 % ab. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2009 ab. 
 
B.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. September 2003, eventuell die Einholung eines orthopädischen und psychiatrischen Obergutachtens, beantragen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, insbesondere gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle S.________ vom 15. September 2006, erwogen, dass dem Beschwerdeführer sowohl seine bisherige Tätigkeit als Vorarbeiter als auch eine leidensangepasste Tätigkeit, in welcher das Heben und Tragen von Gewichten über 10-20 kg sowie langdauernde statische Positionen vermieden werden, unter Berücksichtigung seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen zu 75 % zumutbar sei. Der von der IV-Stelle vorgenommene Prozentvergleich, ausgehend vom Einkommen aus der bisherigen vollzeitlichen Tätigkeit ohne Behinderung und demjenigen aus der bisherigen Tätigkeit mit einer Einschränkung von 25 % unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, sei nicht zu beanstanden. Einerseits sei die angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter auch als angepasste Tätigkeit zu qualifizieren. Anderseits sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit hinreichend eingegliedert gewesen, weshalb anzunehmen sei, dass er auch an einem geeigneten anderen Arbeitsplatz in der Lage sei, ein vergleichbares Einkommen zu erzielen. Unter diesen Umständen erübrige sich ein konkreter Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades, weil für das Validen- und das Invalideneinkommen von gleichen Werten auszugehen sei (Hinweis auf das Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007, E. 4.2). Von einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad sei umso weniger auszugehen, da die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt habe, obwohl ein solcher nur dann vorzunehmen sei, wenn das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festgelegt werde (Hinweis auf das Urteil 9C_129/2008 vom 7. August 2008, E. 3.3.1). 
 
2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat es eingehend begründet, weshalb es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle S.________ vom 15. September 2006 abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, entspricht das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle S.________ vom 15. September 2006 den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der Abklärung in der medizinischen Abklärungsstelle im Juli 2006 verschlechtert, ist dieser Einwand unbehelflich. Bei der Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. September 2008) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 121 V 366 E. 1b). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19. Februar 2009 und damit erst mehrere Monate nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. A.________. Dieser diagnostiziert im Bericht vom 15. Juli 2009, soweit dieses Beweismittel angesichts von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist, eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.10). Bei Behandlungsbeginn habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Monaten vor Behandlungsbeginn sukzessive verschlechtert, wobei die Arbeitsunfähigkeit mindestens 40 % betragen habe. Die bereits vor der Vorinstanz geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist daher auch mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG festgelegte einjährige Wartezeit nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen. 
 
Was der Beschwerdeführer sodann gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorbringen lässt, ist ebenfalls unbehelflich. Da ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter weiterhin zu 75 % zumutbar ist, hat das kantonale Gericht mit der Anwendung des Prozentvergleichs kein Bundesrecht verletzt. Der beim Prozentvergleich dem Beschwerdeführer entgegenkommenderweise (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b S. 79) gewährte Abzug von 10 % ist ebenfalls nicht rechtsverletzend, handelt es sich hiebei doch um eine letztinstanzlich nicht überprüfbare Ermessensfrage (Art. 95 BGG). Vor Bundesgericht gerügt werden kann die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüber- oder unterschreitung oder auf Ermessensmissbrauch (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Gründe für eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens werden indessen nicht substantiiert geltend gemacht. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Oktober 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer