Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_482/2016
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Verfügung vom 6. Oktober 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Handelsregister & Notariate
des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Löschung einer Aktiengesellschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen
vom 24. Juni 2016.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 seine Beschwerde vom 1. September 2016 gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2016zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer