Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_482/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 6. Oktober 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Handelsregister & Notariate 
des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Löschung einer Aktiengesellschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen 
vom 24. Juni 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 seine Beschwerde vom 1. September 2016 gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2016zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer