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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_765/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Mai 2017 (LC160021-O/U / LC160025-O). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Oktober 2015 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden, unter Regelung der Nebenfolgen. 
Auf Berufung hin regelte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2017 verschiedene Nebenfolgen der Scheidung. Dieses Urteil wurde dem Anwalt von A.________ am 23. Mai 2017 zugestellt. 
Am 18. September 2017 übergab A.________ der Schweizerischen Botschaft in Madrid eine Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen kantonal letztinstanzliche Scheidungsurteile steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Indes ist mit der erst vier Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingereichten Beschwerde die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) selbst unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) offensichtlich nicht eingehalten. Überdies würde die Beschwerde auch den formellen Anforderungen nicht genügen, weil sich aus dem Satz "Hiermit reiche ich eine Beschwerde ein ich Einverstanden mit Ihrem Eintscheid des Urteils" kein Rechtsbegehren herauslesen lässt (Art. 42 Abs. 1 BGG) und darin auch keine Beschwerdebegründung erkennbar ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli