Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
5A_765/2017
|
|
|
Urteil vom 6. Oktober 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Mai 2017 (LC160021-O/U / LC160025-O).
Sachverhalt:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Oktober 2015 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden, unter Regelung der Nebenfolgen.
Auf Berufung hin regelte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2017 verschiedene Nebenfolgen der Scheidung. Dieses Urteil wurde dem Anwalt von A.________ am 23. Mai 2017 zugestellt.
Am 18. September 2017 übergab A.________ der Schweizerischen Botschaft in Madrid eine Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Scheidungsurteile steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Indes ist mit der erst vier Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingereichten Beschwerde die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) selbst unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) offensichtlich nicht eingehalten. Überdies würde die Beschwerde auch den formellen Anforderungen nicht genügen, weil sich aus dem Satz "Hiermit reiche ich eine Beschwerde ein ich Einverstanden mit Ihrem Eintscheid des Urteils" kein Rechtsbegehren herauslesen lässt (Art. 42 Abs. 1 BGG) und darin auch keine Beschwerdebegründung erkennbar ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli