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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8D_6/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2017 (100.2016.348U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid die Rückerstattung von als Lehrperson erhaltenem Entgelt in der Höhe von Fr. 2'067.30 zum Gegenstand hat, 
dass aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 BGG) die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen ist, 
dass mit Verfassungsbeschwerde nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgetragen werden kann (Art. 116 BGG), 
dass dabei anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, 
dass insbesondere, soweit er die Nichtabnahme von ihm offerierter Beweismittel als gegen verfassungsmässige Rechte verstossend rügt, er bereits nicht darlegt, inwiefern diese überhaupt entscheidwesentlicher Natur gewesen sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel