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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_471/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2017 (VSBES.2017.20). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2017 sowie in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen), 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten feststellte, zwischen der letzten materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 7. Juli 2014 und der Verfügung vom 30. November 2016 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in relevantem Mass verändert, weshalb die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Leistungsanspruch zurecht verneint habe, 
dass der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, einzelne untergeordnete Feststellungen des kantonalen Gerichts zu rügen und im Übrigen die von gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten geprägten Geschehnisse zu schildern, 
dass damit die Beschwerde offenkundig keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald