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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_491/2020  
 
 
Verfügung vom 6. Oktober 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. / Ausstandsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. August 2020 (STBER.2019.71). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 18. September 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. August 2020 erhoben hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 seine Beschwerde vom 18. September 2020 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren 1B_491/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli