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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_471/2020  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit, 
Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2020   (II 2020 48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1980 geborene A.________ meldete sich am 11. Dezember 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Februar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihr Arbeitsverhältnis von der B.________ GmbH aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2019 gekündigt worden war. Mit Schreiben vom 11. November 2019 lud das RAV die Versicherte dazu ein, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Trainings- und Coachingzentrum C.________ teilzunehmen. Vorgesehen war eine Teilnahme vom 7. Januar bis 6. April 2020. Mit E-Mail vom 20. Januar 2020 teilte A.________ dem zuständigen RAV-Berater den Abbruch ihres Einsatzes mit. Daraufhin stellte das Amt für Arbeit sie - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Verfügung vom 3. Februar 2020 ab dem 21. Januar 2020 für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nachdem sie auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden war, reichte sie am 11. September 2020 (Poststempel) eine neue Eingabe nach. Darin lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte.  
 
2.2. In Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Urteil 8C_909/2015 vom       22. April 2016 E. 3).  
 
3.   
Die Vorinstanz erkannte, aufgrund der Umstände (dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug; zu enges Suchprofil; bereits elf Monate andauernde Arbeitslosigkeit) sei eine arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt gewesen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin, die zuletzt seit dem Jahr 2000 im Medienbereich gearbeitet habe, einem Trainings- und Coachingzentrum für kaufmännische Stellensuchende zugewiesen worden sei, zumal sie über einen Berufsabschluss im "Bereich Büro" verfüge und sie die Stellensuche auf diesen Bereich habe ausweiten müssen. Weiter stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe der arbeitsmarktlichen Massnahme schon vor deren Antritt jegliche Sinnhaftigkeit abgesprochen und den Beteiligten ihren Widerwillen klar kommuniziert. Ihre Teilnahme sei von Anbeginn gezeichnet gewesen von Unwillen und der expliziten Äusserung, die Massnahme möge bald enden resp. sie - die Beschwerdeführerin - selbst werde über das Ende befinden. Der Abbruch sei sodann nach sieben absolvierten Tagen (bei einer geplanten Dauer von drei Monaten) erfolgt. Da dem Zentrum C.________ als anerkanntes Praxisunternehmen die Eignung zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit kaufmännischer Stellensuchender nicht abzusprechen sei und die Beschwerdeführerin ihre Abneigung gegenüber der Massnahme schon vor Beginn klar zum Ausdruck gebracht habe, sei die Unmöglichkeit der Steigerung der Vermittlungsfähigkeit nicht der arbeitsmarktlichen Massnahme, sondern der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin anzulasten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die RAV-Weisung, die arbeitsmarktliche Massnahme beim Zentrum C.________ zu absolvieren, zu Unrecht und ohne entschuldbaren Grund missachtet habe. Folglich sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens. Nicht zu beanstanden sei schliesslich die Dauer der Einstellung von 20 Tagen, welche entsprechend dem Raster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in der unteren Hälfte des Rahmens für mittelschweres Verschulden festgesetzt worden sei. 
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Verfügung vom 3. Februar 2020 wie auch dem Einspracheentscheid vom 8. April 2020 die Entscheidgründe bezüglich der Anordnung der arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht zu entnehmen seien. Eine Heilung des Mangels durch das Verwaltungsgericht sei nicht möglich gewesen. Die Rüge der Gehörsverletzung durch die Verwaltung hätte indessen bereits in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vorgebracht werden können und müssen. Die erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rüge ist demnach verspätet (vgl. Urteil 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E. 4.2.3). Abgesehen davon geht aus der Verfügung vom 3. Februar 2020 klar hervor, dass die Zuweisung in die Praxisfirma C.________ als Bildungsmassnahme (vgl. Art. 59 Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AVIG) aufgrund der drohenden Langzeitarbeitslosigkeit und einer erschwerten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt erfolgte.  
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz rügt, indem diese die Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG geprüft habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das kantonale Gericht klar zu erkennen gegeben hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war damit möglich (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Ausserdem trifft es entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Vorinstanz die vom RAV zugewiesene Massnahme als Beschäftigungsprogramm qualifizierte und deren Zumutbarkeit einzig unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG prüfte (vgl. Art. 64a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIG). Vielmehr ging das kantonale Gericht von einer Bildungsmassnahme (vgl. Art. 60 Abs. 1 AVIG) aus, deren Zumutbarkeit es bejahte. Daran ändert nichts, dass es zusätzlich erwog,  soweit der Massnahme  auch die Qualität eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung zugekommen sei, richte sich die Zumutbarkeit einzig nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG.  
 
4.3. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass eine (weitere) arbeitsmarktliche Massnahme notwendig gewesen sei. Sie habe nämlich bereits vom 21. August bis 27. September 2019 einen Kurs besucht, in welchem unter anderem das Bewerbungsdossier bearbeitet und überprüft worden sei. Dabei übersieht sie, dass der Einsatz beim Zentrum C.________ nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in erster Linie bezweckte, die Chancen auf eine Anstellung im kaufmännischen Bereich zu erhöhen, indem das entsprechende Wissen aufgefrischt und Praxiserfahrungen gesammelt werden sollten. Ausserdem legte das kantonale Gericht überzeugend dar, dass auch aufgrund der bereits dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug sowie der elf Monate andauernden Arbeitslosigkeit eine arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt gewesen sei.  
 
4.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich beim Zentrum C.________ ferner um ein im Kanton Schwyz anerkanntes Trainings- und Coachingzentrum für kaufmännische Stellensuchende. Unbestritten war die Beschwerdeführerin zudem verpflichtet, ihre Stellensuche in diesem Bereich zu intensivieren. Die Vorinstanz ging insoweit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin der Besuch der Praxisfirma zumutbar war, zumal diesbezüglich die Anforderungen nicht hoch gesteckt werden dürfen (vgl. Urteil C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.1).  
 
4.5.   
 
4.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Tätigkeit im Zentrum C.________ habe keine Steigerung der Vermittlungsfähigkeit bewirkt. Sie habe weder ihr kaufmännisches Wissen auffrischen noch Praxiserfahrung sammeln können. Es seien ihr repetitive Tätigkeiten (Kataloge kontrollieren, Artikelnummern erfassen) zugewiesen worden, die sie nicht gefordert hätten. Ihre persönliche Situation und die bestehenden Fähigkeiten seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Mithin habe es sich bei der arbeitsmarktlichen Massnahme letztlich um eine reine Beschäftigungsmassnahme gehandelt, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt habe.  
 
4.5.2. Mit diesen Einwänden hat sich das kantonale Gericht eingehend befasst. Es stellte dabei fest, dass die Beschwerdeführerin keineswegs mit der zu erwartenden Offenheit an die Massnahme herangegangen sei. Noch vor Zuweisung ins Programm habe der RAV-Berater dokumentiert, die Beschwerdeführerin halte die Massnahme für sinnlos; sie wolle am liebsten selbstbestimmt suchen. Am Folgetag habe der Berater notiert, dass sich an der unmotivierten Haltung der Beschwerdeführerin nichts geändert habe. Er habe dabei auch auf eine frühere Kursrückmeldung verwiesen. Dort sei von der damaligen Kursleitung festgehalten worden, dass die Versicherte von Anfang an klar gemacht habe, dass dieser Kurs für sie eine Pflichtveranstaltung sei und dass sie nicht sehr motiviert sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe auch gegen die arbeitsmarktliche Massnahme im Zentrum C.________ von Anfang an opponiert, wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2020 ergebe. Sie habe damit der Massnahme jegliche Sinnhaftigkeit abgesprochen, bevor sie auch nur schon das Aufnahmegespräch geführt habe. Von dieser Haltung sei offensichtlich auch der Einstieg ins Programm geprägt gewesen. Gemäss eigener Darstellung der Versicherten habe diese im Vorstellungsgespräch gesagt, dass sie möglichst schnell wieder aus dem Programm raus wolle. Bereits am ersten Tag habe sie dann erklärt, dass sie es sich nicht ausgesucht habe, dort zu sein. Sie würde sich "vergewaltigt" fühlen. Bei einer ersten Besprechung mit dem Leiter der Praxisfirma habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie habe ihren ersten Tag "verschissen" gefunden und den Leiter gebeten, er möge den RAV-Berater um Beendigung des Programms ersuchen. Am zweiten Tag habe die Versicherte dem Leiter eröffnet, sie werde einen Entscheid betreffend Abbruch der Massnahme treffen müssen. Sie wisse, dass ein Abbruch Sanktionen zur Folge haben könne. An den folgenden zwei Tagen sei die Beschwerdeführerin dann krankheitshalber nicht in der Praxisfirma erschienen. Vom 13. bis 17. Januar 2020 sei sie wiederum dort gewesen, bevor sie am 20. Januar 2020 den Abbruch mitgeteilt habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin all die ihr zugewiesene Arbeit erledigt und sie gemäss eigenen Angaben während vieler Stunden überhaupt keine Aufgaben gehabt habe. Dies sei aber in erster Linie auf ihren Unwillen, am Programm teilzunehmen, zurückzuführen. Das von ihr selbst geführte Protokoll zeuge von keinerlei Bereitschaft, die Praxisfirma und deren Zielsetzung zu verstehen und ihre Chancen zu nutzen. Dem Protokoll sei zudem zu entnehmen, dass durchaus der Versuch unternommen worden sei, die Versicherte im Bereich Kommunikation/Marketing einzusetzen. Es möge zwar zutreffen, dass die Aufgaben zu Beginn einfach und wenig fordernd gewesen seien. Die Aufgabenerledigung durch die Beschwerdeführerin zeige aber auch keine Bereitschaft, sich mit der Aufgabe auseinander zu setzen und eigeninitiativ etwas zu entwickeln. Dass unter solchen Voraussetzungen die ihr übertragenen Aufgaben nicht anspruchsvoller gewesen resp. geworden seien, sei zwar bedauerlich, aber auch nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe die arbeitsmarktliche Massnahme abgebrochen, bevor sie überhaupt ausgelotet habe, ob sie gefördert werden könnte oder nicht. Sie habe schon gar keinen Versuch unternommen, mit der Leitung der Praxisfirma zu klären, wo gegebenenfalls noch Defizite bestünden und wie ihre Vermittlungsfähigkeit verbessert werden könnte.  
Aufgrund dieser Überlegungen gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass die Unmöglichkeit der Steigerung der Vermittlungsfähigkeit nicht der konkreten arbeitsmarktlichen Massnahme, sondern der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin geschuldet sei. 
 
4.5.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Für die Annahme von Unzumutbarkeit der zugewiesenen Massnahme genügt es nicht, dass die Versicherte in der angeordneten Bildungsmassnahme keinen oder nur wenig Sinn zu erblicken vermochte (Urteil C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin nicht geltend - und solches ist auch nicht ersichtlich -, dass sie den Versuch unternommen hätte, mit der Leitung der Praxisfirma zu klären, ob ihr allenfalls anspruchsvollere Arbeiten übertragen oder sonstwie mehr Wissen vermittelt werden könnte. Soweit sie mit Verweis auf das von ihr selbst erstellte Protokoll über die arbeitsmarktliche Massnahme ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, genügt dies für den Nachweis einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353    E. 5.1 S. 356; Urteil 8C_349/2020 vom 3. August 2020 E. 1.2 und    E. 4.3). Erstellt ist hingegen, dass die Versicherte ihr Desinteresse an der arbeitsmarktlichen Massnahme und den Wunsch, das Programm schnellstmöglich wieder zu verlassen, mehrfach und von Anfang klar zum Ausdruck brachte. Bereits nach sieben absolvierten Tagen brach sie schliesslich die Bildungsmassnahme von sich aus - und in Kenntnis der möglichen Sanktionen - ab. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass hierfür kein entschuldbarer Grund erkennbar ist.  
 
4.6. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bestätigt hat (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
4.7. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.   
Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. 
 
6.   
 
6.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
6.2. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.  
 
6.3. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde ergibt die Gegenüberstellung der genannten (nicht näher geprüften) Ausgaben mit den Einnahmen einen monatlichen Überschuss von Fr. 1140.-. Dieser Einnahmenüberschuss erlaubt es der Beschwerdeführerin, die Verfahrenskosten innert absehbarer Zeit zu begleichen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; Urteil 8C_312/2020 vom 24. Juni 2020 E. 4.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) ist mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest