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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_498/2021  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 31. August 2021 (SB210147-O/Z3/tm). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 hat das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschuldigten und Berufungsklägerin A.________, sie für die Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2021 zu dispensieren, abgewiesen. Es hat sie zudem darauf hingewiesen, dass die Berufung bei Säumnis als zurückgezogen gelte. 
Mit Eingabe vom 20. September 2021 ans Obergericht, die zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen wurde, erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt sinngemäss, sie aufzuheben und sie von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. 
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 beantragt A.________, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht das Dispensationsgesuch der Beschwerdeführerin für die Berufungsverhandlung abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
Die Beschwerdeführerin legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Zum einen ist es ihr nach den plausiblen Ausführungen des Obergerichts, die sie zwar kritisiert, aber nicht widerlegt, möglich, der Vorladung zu folgen und damit die angedrohten Säumnisfolgen abzuwenden, und zum andern steht ihr gegen den das Berufungsverfahren abschliessenden Entscheid des Obergerichts der Rechtsmittelweg offen. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Kosten verzichtet werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi