Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_36/2021
Urteil vom 6. Oktober 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
EMPA Dübendorf,
Überlandstrasse 129, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2020
(A-668/2020).
In Erwägung,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren 8C_36/2021 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Verfügung vom 9. August 2021 abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- auch innerhalb der gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG mit Verfügung vom 13. September 2021 gewährten Nachfrist bis zum 24. September 2021 nicht geleistet hat,
dass das Bundesgericht daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2021 (Poststempel) nicht eintreten kann (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG),
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 300.- zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Der Gerichtsschreiber: Grunder