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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_36/2021  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
EMPA Dübendorf, 
Überlandstrasse 129, 8600 Dübendorf, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2020 
(A-668/2020). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren 8C_36/2021 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Verfügung vom 9. August 2021 abgewiesen hat, 
dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- auch innerhalb der gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG mit Verfügung vom 13. September 2021 gewährten Nachfrist bis zum 24. September 2021 nicht geleistet hat, 
dass das Bundesgericht daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2021 (Poststempel) nicht eintreten kann (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG), 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 300.- zu bezahlen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder