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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_770/2022  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vorsitzender der abgaberechtlichen Kammer, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, 
An der Aa 6, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug sowie 
direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 
7. Juli 2022 (A 2022 14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A._______ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZG. Sie gehen unter anderem je einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach (Einzelunternehmung C.________ [CHE-vvv] bzw. Einzelunternehmung D.________ [CHE-www]). Zur Steuerperiode 2018, Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug sowie direkte Bundessteuer, erliess die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) am 29. November 2021 gegenüber den Steuerpflichtigen einen Einspracheentscheid.  
 
1.2. Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen mit Rekurs vom 30. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 4. Januar 2022 im Verfahren A 2022 2 forderte der Kammerpräsident die Steuerpflichtigen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bzw. zur Einreichung eines Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf. Am 14. Februar 2022 ersuchten die Steuerpflichtigen um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.  
Der Kammerpräsident setzte den Steuerpflichtigen Frist zur Nachreichung konkret bezeichneter Belege. In der Folge machten die Steuerpflichtigen weitere Angaben, was nach Einschätzung des Kammerpräsidenten die finanziellen Verhältnisse nach wie vor nicht zu belegen vermochte. Demzufolge forderte er die Steuerpflichtigen am 25. März 2022 auf, die Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten für die zurückliegenden sechs Monate beizubringen. Die Steuerpflichtigen liessen dem Gericht weitere Schreiben mit Beilagen zukommen. 
Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wies der Kammerpräsident das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass das tatsächliche Einkommen und Vermögen auch weiterhin nicht vollständig offengelegt worden sei, weshalb die Prozessarmut nicht abschliessend beurteilt werden könne. So sei die angebliche Saldierung des Kontos CH35 xxx trotz gegenteiliger Ankündigung nicht nachgewiesen worden. Zum Konto CH38 yyy seien überhaupt keine Auszüge beigebracht worden, ebenso wenig wie zu den "kleineren" Passivdarlehen und zum Guthaben gegenüber E.________. Die Angaben zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes seien "äusserst dürftig" geblieben. 
 
1.3. Am 7. Juni 2022 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an die abgaberechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts, worin sie sinngemäss um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten. In der Beilage gaben sie die Saldierungsbestätigung vom 28. Januar 2022 bezüglich des Kontos CH35 xxx und den Monatsauszug per April 2022 zum Konto CH38 yyy zu den Akten.  
 
1.3.1. Mit Urteil im Verfahren A 2022 14 vom 7. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Es erwog, die Steuerpflichtigen seien bis zuletzt "zentrale Angaben und Erklärungen bzw. Nachweise" schuldig geblieben. Aus dem Konto CH93 zzz, das auf die Ehefrau laute, gehe für den Zeitraum vom September 2021 bis Februar 2022 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'690.-- hervor, wogegen die Eheleute von Fr. 3'800.-- (und damit rund Fr. 700.-- weniger) sprächen. Die Einzahlungen im selben Zeitraum von rund Fr. 4'900.-- seien unbelegt geblieben. Zum Guthaben gegenüber E.________ fehlten rechtsgenügliche Belege. Betreffend das Konto CH38 yyy hätten die Steuerpflichtigen lediglich einen statt alle sechs Monatsauszüge vorgelegt. Zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verweise der Ehemann pauschal auf sein Geschäftskonto. Dass auch die Ehefrau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sei einzig aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Abklärungen ans Licht gekommen. Die Steuerpflichtigen seien mithin der sie treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ihre finanzielle Lage lasse sich nicht einordnen, was zutreffend zur Abweisung des Gesuchs geführt habe. Die Beschwerde sei folglich abzuweisen.  
 
2.  
Mit Eingabe vom 14. September 2022 wenden die Steuerpflichtigen sich an das Bundesgericht und scheinen um die Aufhebung des Urteils vom 7. Juli 2022 ersuchen zu wollen. In ihrer knappen Rechtsschrift machen sie geltend, sie seien ihrer Mitwirkungspflicht "nach bestem Wissen und Gewissen" nachgekommen und hätten alle ihnen vorliegenden Unterlagen eingereicht. Es scheine, als ob beim Gericht "mehrere Unterlagen abhanden gekommen" seien. Der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 2022 enthalte "mehrere Behauptungen", die als "schlichtweg falsch" zu kritisieren seien. Die selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes lasse sich anhand des beigebrachten Kontoauszugs nachvollziehen. Insgesamt stünden ihnen "keine Mittel für die Prozessführung zur Verfügung". 
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Der angefochtene Entscheid hat die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand. Er schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 148 IV 155 E. 1.1; Urteile 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.1; 2C_629/2022 vom 5. August 2022 E. 2.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, entfalten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sofern sie die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; Urteil 4A_497/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 147 III 529). Dies ist hier der Fall. Der Zwischenentscheid ist selbständig anfechtbar.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf § 27 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Zug) vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/ZG; BGS 162.1) gestützt, mithin auf kantonales (Verfahrens-) Recht. Die Steuerpflichtigen machen nicht geltend, dass diese Norm inhaltlich über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehe. Dieser Norm zufolge hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 144 IV 299 E. 2.1).  
 
3.2.2. Die gesuchstellende Person hat im Gesuchsverfahren ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln zu äussern. Diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit schränkt den im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Untersuchungsgrundsatz ein. Aus den eingereichten Belegen muss der rechtserhebliche Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.4).  
 
3.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 I 127 E. 4.3). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und/oder Anwendung von kantonalem Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; BGE 146 I E. 3.1.3).  
 
4.  
 
4.1. Entscheide in Anwendung von § 27 Abs. 1 VRG/ZG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV unterliegen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Daher hätten die Eheleute darzulegen gehabt, dass die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise davon ausgegangen sei, dass sie der sie treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht nicht genügt hätten. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift offenkundig nicht gerecht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3). So behaupten die Steuerpflichtigen lediglich in allgemeiner Weise, sie seien ihrer Mitwirkungspflicht "nach bestem Wissen und Gewissen" nachgekommen und hätten alle ihnen vorliegenden Unterlagen eingereicht. Damit räumen sie unausgesprochen ein, den Aufforderungen seitens des Kammerpräsidenten nur unvollständig genügt zu haben, bringen sie doch nicht vor, auch alle übrigen, bei Drittpersonen vorzufindende Dokumente eingereicht zu haben. Dass, wie sie vermuten, beim Gericht "mehrere Unterlagen abhanden gekommen" seien, ist ebenso unwahrscheinlich wie unbelegt. Um den sinngemäss zum Ausdruck gebrachten Vorwurf, die Vorinstanz sei willkürlich vorgegangen, zu untermauern, reicht es nicht, bloss vorzubringen, dass im angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2022 "mehrere Behauptungen" als "schlichtweg falsch" zu kritisieren seien.  
 
4.2. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde gegen den hier selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG).  
 
5.2. Das mutmasslich für diesen Fall erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen, was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG).  
 
5.3. Dem Kanton Zug ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher