Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_754/2022
Urteil vom 6. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 20. September 2022 (SCWIF.2022.2).
Sachverhalt:
Gemäss "Track and Trace" wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Region Solothurn am 28. April 2022 um 17:50 Uhr der Zahlungsbefehl zugestellt.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 verlangte er die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und machte geltend, den Zahlungsbefehl nie erhalten zu haben. Er wohne im 4. Stock und habe ausserhalb seiner Wohnung keine Post angenommen und auch nichts unterschrieben. Wenn der Zahlungsbefehl persönlich zugestellt worden sei, dann möglicherweise an einen seiner Gäste, die kein Deutsch sprächen, oder an eine Person im Erdgeschoss. Mit Stellungnahme vom 2. August 2022 hielt er weiter fest, ausserhalb seiner Wohnung stehe kein Name, weshalb der Postbote nicht wissen könne, wohin er den Brief bringen solle.
Mit Verfügung vom 9. August 2022 (zugestellt per A-Post) forderte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer auf, zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen (Aufenthaltsort am 28. April 2022 um 17:50 Uhr; Beschreibung der Wohnsituation und der Gäste am 28. April 2022 und wer von ihnen den Zahlungsbefehl entgegengenommen haben könnte). Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der bis zum 23. August 2022 angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, sandte ihm die Aufsichtsbehörde die Verfügung am 29. August 2022 erneut zu (Gerichtsurkunde) mit Frist bis 12. September 2022. Die Gerichtsurkunde wurde nicht abgeholt.
Darauf trat die Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 20. September 2022 auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht ein.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Urteils, damit er alle Fragen beantworten könne, welche die Aufsichtsbehörde gestellt habe.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat auch das per Gerichtsurkunde zugesandte angefochtenen Urteil nicht abgeholt, weshalb es als am 30. September 2022 zugestellt gilt. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ist jedoch gewahrt.
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; zu den Begründungsanforderungen vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm im August per Einschreiben ein Dokument zugestellt worden, das er aber nicht habe abholen können, weil er in Irland gewesen sei. Seine Frau habe es ebenfalls nicht abholen können; weil das Einschreiben auf seinen Namen gelautet habe, hätte die Post es ihr nicht übergeben wollen. Er sei in die Schweiz zurückgeflogen, aber nicht rechtzeitig angekommen. Sodann sei das Originaldokument nicht per Einschreiben verschickt worden, denn sonst wäre er zumindest alarmiert gewesen und hätte die Abholung arrangieren können.
4.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind zwar neu, können aber als zulässig erachtet werden, weil erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Indes verfangen sie nicht. Wie der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Aussage bestätigt, wurde die Verfügung ursprünglich nicht per Einschreiben zugestellt. Selbst wenn er damals bereits landesabwesend gewesen wäre, hätte seine Ehefrau deshalb die Verfügung ohne Weiteres entgegennehmen und ihm zur Kenntnis bringen können; es gab bei einer A-Post-Sendung entgegen seiner Darstellung nichts auf der Post abzuholen. Was sodann seine Behauptung im Zusammenhang mit der zweiten per Einschreiben erfolgten Zustellung der Verfügung anbelangt, so ist gerichtsnotorisch, dass die Post bei Ehepaaren für die Abholung eingeschriebener Sendungen die Vorlage der Abholungseinladung in Verbindung mit einem auf den gleichen Nachnamen lautenden Ausweispapier genügen lässt. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der unter Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung erfolgten Erwägung im angefochtenen Urteil auseinander, wonach er zufolge des hängigen Gesuchsverfahrens mit der Zustellung von Einschreiben rechnen musste und ihn deshalb die Obliegenheit traf, für deren Kenntnisnahme zu sorgen. Ebenso wenig setzt er sich mit den Erwägungen zu den erforderlichen Nachweisen im Zusammenhang mit der Fristwiederherstellung auseinander.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli