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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8D_4/2022  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Cupa. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Spital C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Abgangsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2022 (VB.2021.00770). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1967, war seit dem 1. Mai 1996 als diplomierte Pflegefachfrau am Spital C.________ tätig. Infolge Krankheit war sie ab dem 27. November 2017 vollständig arbeitsunfähig. Am 8. Januar 2019 erfolgte die ordentliche Kündigung per 31. Juli 2019 mit sofortiger Freistellung. Das Spital C.________ gewährte ihr eine Abfindung von zehn Monatslöhnen (Verfügung vom 8. September 2020). Auf Rekurs der A.________ hin sprach ihr der Spitalrat eine Abfindung in der Höhe von elf Monatslöhnen zu (Rekursentscheid vom 8. Oktober 2021). 
 
B.  
Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 21. März 2022). 
 
C.  
A.________ erhebt sinngemäss subsidiäre Verfassungsbeschwerde und lässt beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr eine Abfindung von vierzehn Monatslöhnen zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine Abfindung von mindestens zwölf Monatslöhnen zu gewähren oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Diesfalls ist die Beschwerde nur zulässig, wenn entweder ein Streitwert von Fr. 15'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Urteil 4A_341/2022 vom 13. September 2022 E. 2.2) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 201 E. 2.1). Da vorliegend keine dieser beiden Konstellationen gegeben ist, steht der Beschwerdeführerin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (vgl. Urteil 8D_14/2020 vom 2. Februar 2021 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung einzig dann berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Nach Art. 116 BGG kann im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (vgl. BGE 131 I 366 E. 2.2; 137 I 77 E. 1.3.1) gerügt werden. Dabei handelt es sich in erster Linie, wenn auch nicht ausschliesslich, um Grundrechte (GIOVANNI BIAGGINI, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 ff. zu Art. 116 BGG). In dieser Hinsicht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 117, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 V 577 E. 3.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 V 50 E. 4.2).  
 
1.4. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzte, indem sie die Abfindung in der Höhe von elf Monatslöhnen bestätigte. 
 
 
3.  
Was die Grundlagen des kantonalen Rechts anbelangt, insbesondere den sich daraus ergebenden Anspruch auf eine Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG/ZH; LS 177.10; aufgehoben per 1. Januar 2022), kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Begehren einer Abfindung von vierzehn Monatslöhnen eingetreten. Dabei übersieht sie, dass der Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nur verengt, grundsätzlich aber nicht erweitert oder inhaltlich verändert werden kann (vgl. BGE 147 I 494 E. 1.3; 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; Urteil 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 145 III 85). Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war der Rekursentscheid des Spitalrats vom 8. Oktober 2021. Das Anfechtungsobjekt ist zwar der Ausgangspunkt des Verfahrens und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. Dieser kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Anträgen der Beschwerde führenden Partei, ergibt. Die Beschwerdeführerin beantragte sowohl in der Rekurseingabe vom 12. Oktober 2020 im Verfahren vor dem Spitalrat als auch in der Beschwerde vom 11. November 2021 vor der Vorinstanz eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen. Erst im späteren Verlauf des Schriftenwechsels änderte sie ihr Rechtsbegehren mit Eingabe vom 12. Januar 2022 dahingehend, neu eine Abfindung von vierzehn Monatslöhnen zu verlangen. Dies tat sie nicht durch die von ihr ursprünglich mandatierte Rechtsanwältin vertreten, sondern mittels eines weiteren Rechtsvertreters. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 wiederum wies erstere darauf hin, dass bloss eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen verlangt werde. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass deren Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden wäre. Vor diesem Hintergrund durfte das kantonale Gericht auf die erweiterten Anträge nicht eintreten. Aus denselben Gründen ist eine Erweiterung des Streitgegenstands im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2).  
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen verlangt, lässt sie ausser Acht, dass die Anwendung kantonalen Rechts vor Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. E. 1.3 f. hiervor). § 26 Abs. 5 PG/ZH enthält Bemessungskriterien, nach denen die Abfindung festzusetzen ist. Der Verwaltung wird dabei ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt, den es in Würdigung aller Umstände nach sachlichen Kriterien zu nutzen und im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle zu respektieren gilt (vgl. Urteile 8C_444/2020 vom 23. März 2021 E. 9.2; 8C_7/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3.5; 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6; 1C_183/2007 vom 5. Februar 2008, nicht publ. in: BGE 134 I 204). Als solche nennt das Gesetz die persönlichen Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und den Kündigungsgrund.  
 
4.3. Die Vorinstanz zeigte der Beschwerdeführerin auf, ihr stünde angesichts der anwendbaren Tabelle abstrakt gesehen eine Abfindung im Rahmen von acht bis dreizehn Monatslöhnen zu. Deren konkrete Festsetzung in der Höhe von elf Monaten begründete sie damit, es sei praxisgemäss vom tabellenbasierten Mindestbetrag auszugehen, der daraufhin in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entsprechend erhöht werde. So seien beispielsweise nicht nur die knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Familie, sondern auch ihre Unterstützungspflichten berücksichtigt worden. Hingegen wirke sich der Umstand, dass ihr rechtswidrig gekündigt worden sei, nicht erhöhend auf die Festsetzung der Abfindung aus. Dazu diene vielmehr die Entschädigung nach § 18 PG/ZH, die nicht Gegenstand des gegebenen Rechtsstreits bilde. Inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung der Bemessungskriterien und der Festsetzung der Abfindung im Umfang von elf Monatslöhnen willkürlich (Art. 9 BV) und / oder rechtsungleich (Art. 8 BV) vorgegangen sein soll, ist angesichts des strengen Rügeprinzips nicht rechtsgenüglich dargetan (vgl. E. 1.3 f. hiervor). Eine willkürliche Ermessensausübung (vgl. BGE 147 V 194 E. 6.3; 145 III 56 E. 6; 143 V 369 E. 5.4.1; 142 II 49 E. 4.4; 141 V 365 E. 1.2) kann dem kantonalen Gericht jedenfalls nicht vorgeworfen werfen.  
 
4.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.  
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Spitalrat des Spitals C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa