Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_542/2025
Urteil vom 6. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken, Kürzestrasse 13, 4658 Däniken SO,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid Schallschutzwand,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. August 2025 (VWBES.2024.243).
Erwägungen:
1.
Im Anschluss an eine Fertigstellungskontrolle betreffend den Neubau einer Werk- und Lagerhalle in der Gemeinde Dänikon verfügte die Baukommission Dänikon gegenüber A.________ am 3. April 2023 unter anderem, dass zum Schutz der angrenzenden Wohnzone eine Schallschutzwand zu erstellen und für diese bis zum 31. Mai 2023 ein Baugesuch einzureichen sei. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ am 19. April 2023 an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD), das auf die Beschwerde am 30. Mai 2023 nicht eintrat, weil sie verspätet eingereicht worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Juli 2023 ab, wogegen A.________ an das Bundesgericht gelangte. Mit Urteil 1C_379/2023 vom 23. Januar 2024 hiess dieses die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.
2.
In der Folge nahm das Verwaltungsgericht die Sache wieder auf. Mit Urteil vom 12. Februar 2024 beurteilte es die von A.________ beim BJD eingereichte Beschwerde als fristgerecht, hob den Nichteintretensentscheid des BJD vom 30. Mai 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Das BJD setzte darauf A.________ am 4. März 2024 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall Frist bis zum 27. März 2024 an, um die Beschwerde vom 19. April 2023 einlässlich zu begründen. Mit Verfügung vom 22. März 2024 erstreckte es die Frist bis zum 31. Mai 2024. Es hielt dabei fest, die verlängerte Frist sei nicht erstreckbar; weitere Nachfristen seien ausgeschlossen. Zudem drohte es für den Säumnisfall wieder Nichteintreten an. A.________ äusserte sich mit Schreiben vom 27. Mai 2024. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 trat das BJD aufgrund fehlender Begründung auf die Beschwerde vom 19. April 2023 erneut nicht ein.
3.
Gegen den neuerlichen Nichteintretensentscheid des BJD gelangte A.________ wieder an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 26. August 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Kosten des Gerichtsverfahrens.
4.
Mit Eingabe vom 23. September 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2025.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, weshalb das BJD mit der Verfügung vom 10. Juli 2024 zu Recht wegen Verletzung der Begründungspflicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. April 2023 nicht eingetreten ist. Sie hat sich dabei auch zu den materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde an sie geäussert und insofern festgehalten, die vor dem BJD versäumte Begründung könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, wobei angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben könne, ob die betreffenden Ausführungen den Begründungsanforderungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren genügten.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit er materielle Vorbringen macht, geht er zudem über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht den Nichteintretensentscheid des BJD geschützt hat. Die im Wesentlichen appellatorische und teilweise klar tatsachenwidrige Kritik am angefochtenen Entscheid genügt somit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur