Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_63/2025
Urteil vom 6. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Alain Joset, Advokat,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. September 2024 (810 24 31).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1959) ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste 1985 in die Schweiz ein und erhielt hier Asyl. Aufgrund wiederholter Aufenthalte in der Türkei wurde ihm 2009 die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt. Seit 1993 besitzt A.________ die Niederlassungsbewilligung.
A.b. Zwischen 2012 und 2020 trat A.________ in der Schweiz viermal strafrechtlich in Erscheinung und wurde jeweils mit Strafbefehl zu Geldstrafen verurteilt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2021 wurde A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Zeitraum von April 2012 bis Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.-- verurteilt. Das Urteil wurde mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 bestätigt. Am 14. Dezember 2022 wurde A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt; von einer Zusatzstrafe wurde abgesehen.
A.c. Vom 10. Juni 2015 bis 4. September 2018 befand sich A.________ in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Aufgrund der Gefahr von Überhaft wurde er entlassen. Am 6. September 2023 trat er den Strafvollzug an (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2023 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2024; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2025 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2024 sei aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu belassen und auf die Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten. Im Eventualstandpunkt beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit der Anweisung, ihm eine Niederlassungsbewilligung, subeventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragt er für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Der Regierungsrat und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung, die der Beschwerdeführer besitzt, besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.1). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht. Diese Bestimmung vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet Grundlage für eine kantonale Ermessensbewilligung im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 1.4). Ob die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Bewilligung hätten erteilen müssen, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. 139 II 393 E. 7.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 1.3; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selbst beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2 und E. 4). Solche Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
1.4. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit der in E. 1.3 genannten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit.
4.
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2021 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren verurteilt wurde. Ebenso ist unbestritten, dass er damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Da die verfahrensauslösenden Delikte bis Juni 2015 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, finden Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 333 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer rügt aber, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verhältnismässig und nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar sei.
4.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit über 40 Jahren in der Schweiz aufhält, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegend ausserdem seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es muss somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 6.1). Nachdem der Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch Kinder in der Schweiz hat und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter oder seinen Geschwistern besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1), ist sein Recht auf Achtung des Familienlebens durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht tangiert.
4.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. der Interessenabwägung sind die individuellen Interessen des Betroffenen - trotz Straffälligkeit - weiter im Land leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlässt, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR vom 4. Juli 2023
B.F. gegen Schweiz [Nr. 13258/18] § 88). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_392/2023 vom 5. August 2025 E. 3.2; Urteile des EGMR
P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20] § 53 ff.;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen).
4.4. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; 139 I 16 E. 2.2; Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 6.1). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.4).
5.
5.1. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_354/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.5). Der Beschwerdeführer wurde zu 7.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er in grossem Stil und als Entscheidungsträger in massgeblicher Führungsposition im obersten Kaderbereich im international organisierten Marihuanahandel tätig war. Das Strafgericht ging bei einem gehandelten Total von mindestens 2.2 Tonnen Marihuana von einem Umsatz von rund Fr. 14 Mio. sowie einem Gewinn von rund Fr. 3.4 Mio. aus. Ausserdem besass der Beschwerdeführer Waffen mit Munition. Das Strafgericht nahm ferner gezielte Einschüchterungen von Zeugen im Vorverfahren an, was auf eine Bande mit gelebter Bedrohungskultur schliessen lasse. Auch wenn es sich bei Cannabis um eine "weiche" Droge handelt, wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwägt, stellt der Handel in grossem Stil eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit vieler, insbesondere junger Menschen dar, da der Konsum zu Abhängigkeit und physischen wie psychischen Störungen führen kann. Der Beschwerdeführer hat überdies weder aus finanzieller Not noch eigener Suchterkrankung heraus gehandelt, sondern zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung erneut verurteilt wurde, nachdem bei ihm zu Hause 1 Kilogramm Marihuana gefunden wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.1).
5.2. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit in hohem Mass gefährdet und sich darüber hinaus weder von Strafe, Strafvollzug noch ausländerrechtlichen Konsequenzen beeindrucken lassen. Dass er die mit seiner Tat geschaffene Gesundheitsgefährdung nach wie vor verharmlost, zeugt von seiner anhaltenden Uneinsichtigkeit, führt aber nicht zu einer anderen Einschätzung im Hinblick auf das Verschulden. Auch dass er die Verurteilung vom 14. Dezember 2022 nicht zu seinen Lasten gewürdigt haben möchte und bestreitet, etwas mit dem Kilo Marihuana in seiner Wohnung zu tun zu haben, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer stimmte der Verurteilung per Strafbefehl eigenen Angaben zufolge zu, nachdem er darin einen "Deal" erblickte, um einer Zusatzstrafe zu entgehen, und focht den Strafbefehl auch in der Folge nicht an. Es ist daher mit Bundesrecht vereinbar, dass die Vorinstanz die nachträgliche, einschlägige Verurteilung zu seinen Lasten würdigt. Insofern ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit seiner Verhaftung im Jahr 2015 nicht mehr nennenswert strafrechtlich in Erscheinung getreten, nicht stichhaltig. Nachdem der Beschwerdeführer sich seither mehrheitlich im Strafvollzug befand, kommt seinem übrigen Wohlverhalten, soweit davon angesichts der einschlägigen Verurteilung überhaupt gesprochen werden kann, praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz hat das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht als schwer eingestuft. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden. Bei einer Gefahr für hochwertige Rechtsgüter sowie Uneinsichtigkeit - wie sie hier vorliegen - besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Entfernungsmassnahme (vgl. vorstehend E. 4.4). Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Das heisst, es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (vgl. Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.4 mit Hinweisen).
6.
Zu prüfen ist folglich, ob die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz dazu ausreichen.
6.1. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 65-jährige Beschwerdeführer kam mit 25 Jahren in die Schweiz, hat sein Erwachsenenleben hier verbracht und beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Seine Mutter und seine Geschwister leben hier (angefochtener Entscheid E. 6.3.3). In persönlicher Hinsicht träfen ihn die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung sicherlich hart. Dies anerkennt auch die Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.4). Dem Beschwerdeführer ist folglich darin beizupflichten, dass er ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz hat.
6.2. Allerdings genügt allein die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht, um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig zu machen, wie er vorbringt. Gemäss der mit BGE 144 I 266 begründeten Praxis, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren zwar regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9). Eine gelungene Integration, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist vorliegend nicht ausgewiesen. Per 4. Januar 2024 lagen gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 28'240.-- und Fr. 1'364.80 offene Betreibungen vor. Seit 2002 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2015 war er nicht erwerbstätig und lebte von einer IV-Rente (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Dass der Beschwerdeführer in den fünf Jahren zwischen der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug und dem Strafantritt erwerbstätig gewesen wäre, wie er behauptet, konnte von der Vorinstanz mangels Belegen nicht festgestellt werden (angefochtener Entscheid E. 6.3.1). Dazu kommt, dass er mit dem qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem Verstoss gegen das Waffengesetz unter Beweis gestellt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und nicht vor einer schweren Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit zurückschreckt. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die wirtschaftliche und berufliche Integration als nicht gelungen erachtet (angefochtener Entscheid E. 6.3.1), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
6.3. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat mit 25 Jahren verlassen. Er hat mithin seine prägenden Jahre dort verbracht und ist dort sozialisiert worden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz reiste er mehrfach zurück in seine Heimat, auch nach seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft (angefochtener Entscheid E. 6.3.4). Mit der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten ist er somit nach wie vor vertraut. Zudem hat er in der Türkei entfernte Verwandte und einen erwachsenen Sohn. Dies dürfte ihm ohne Weiteres erlauben, in sozialer Hinsicht wieder Anschluss in der Heimat zu finden. Sein Vorbringen, er hätte in der Türkei Folter erlebt, bleibt auch vor Bundesgericht unbelegt und ist angesichts der mehrfachen Reisen ins Heimatland, aufgrund derer ihm im Jahr 2009 der Flüchtlingsstatus entzogen wurde (vorstehend Bst. A.a) und die er auch vor dem Strafantritt noch unternahm (angefochtener Entscheid E. 6.3.4), nicht stichhaltig. Auch bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung sind keine Hindernisse ersichtlich, da der Beschwerdeführer seine Rentenansprüche aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei (SR 0.831.109.763.1) nicht verliert und er überdies unbestrittenermassen über Vermögen in der Türkei verfügt (angefochtener Entscheid E. 6.3.4). Insgesamt dürfte die Wiedereingliederung im Heimatland für den Beschwerdeführer nach der langen Abwesenheit zwar herausfordernd sein, dennoch erweist sie sich als möglich und zumutbar, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtener Entscheid E. 6.3.4).
6.4. Im Ergebnis ist es bei dieser Ausgangslage bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass hinsichtlich der privaten Interessen keine aussergewöhnlich schwerwiegenden Umstände auszumachen sind (vgl. vorstehende E. 5.3; angefochtener Entscheid E. 6.4). Der Beschwerdeführer hat zwar ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz, weil er hier einen Grossteil seines Lebens verbracht hat. In der Gesamtschau wiegen seine privaten Interessen jedoch nicht so schwer, dass sie das erhebliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufwiegen könnten. Abgesehen von seiner schweren Delinquenz gelang es dem Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz nicht, sich in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren, und in familiärer Hinsicht steht keine örtliche Trennung von Mitgliedern der Kernfamilie oder von ihm abhängiger hilfsbedürftiger Familienmitglieder infrage. Eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Türkei erweist sich überdies als zumutbar.
6.5. Im Lichte der obigen Erwägungen bleibt kein Raum für das Eventualbegehren. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteil 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.8 mit Hinweisen). Die sinngemäss beantragte Rückstufung kommt vorliegend somit nicht in Frage.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Der Beschwerdeführer stellt zwar vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Voraussetzung für die Gutheissung dieses Gesuch sind neben der fehlenden Aussichtslosigkeit die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer unterlässt es indes, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen, aus denen auf eine Mittellosigkeit geschlossen werden könnte. Nachdem er selbst vorbringt, erwerbstätig gewesen zu sein und seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten zu haben, und nicht in Abrede stellt, in der Türkei über Vermögen zu verfügen, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, die Mittellosigkeit zu belegen, da diese nicht offensichtlich ist. Nachdem dies nicht geschehen ist, ist das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; so bereits Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 12). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die umständehalber reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha