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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.182/2002 /mks 
 
Urteil vom 6. November 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
(Nachtrags-)Auslieferung an Deutschland (B 84585), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 24. Juli 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der griechische Staatsangehörige X.________ wurde am 7. Dezember 2000 im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens im Kanton Tessin verhaftet. Gleichentags ersuchte Interpol Wiesbaden um dessen Verhaftung zwecks Auslieferung an Deutschland. Dieses Ersuchen stützte sich auf den durch das Amtsgericht Neustadt am 1. Dezember 2000 ausgestellten Haftbefehl wegen Betrugs. 
 
Das Bundesamt für Justiz (BJ) ordnete am 7. Dezember 2000 die provisorische Auslieferungshaft an. Im Verlaufe seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2000 erklärte X.________ sich mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) einverstanden, ohne aber dabei auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu verzichten. 
 
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2000 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland zur Ahndung der ihm im genannten Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten. Die Auslieferung wurde am 18. Dezember 2000 vollzogen. 
 
Am 13. März 2002 stellte das Ministerium der Justiz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beim BJ ein Nachtragsauslieferungsbegehren. Dieses stützt sich auf den durch das Amtsgericht Frankenthal/Pfalz am 12. März 2002 wegen Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs sowie mehrfachen Computerbetrugs ausgestellten Haftbefehl. Gleichzeitig wird um Sachauslieferung von Vermögenswerten und Beweismitteln ersucht, nachdem anlässlich der Festnahme des Verfolgten verschiedene Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt worden waren. 
 
Laut den Angaben der deutschen Behörden befindet sich X.________ derzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Das BJ gelangte deshalb mit Schreiben vom 12. April 2002 an das Justizministerium des Bundeslandes Rheinland-Pfalz mit dem Antrag, der Verfolgte sei zum Nachtrags- und Sachauslieferungsbegehren vom 12. März 2002 zu befragen. 
 
Mit Schreiben vom 22. Mai 2002 stellte das Ministerium dem Bundesamt das Protokoll der am 10. Mai 2002 durchgeführten Einvernahme des Verfolgten zu. X.________ hatte davon abgesehen, sich anlässlich der Einvernahme zum Nachtrags- und Sachauslieferungsbegehren zu äussern. 
 
Mit Entscheid vom 24. Juli 2002 bewilligte das Bundesamt die (Nachtrags-)Auslieferung für die dem deutschen Begehren vom 12. März 2002 zugrunde liegenden Straftaten. Gleichzeitig wurde angeordnet, die beim Verfolgten sichergestellten Vermögenswerte (4'535 Euro, 350 CHF und 1 DM) an Deutschland auszuhändigen. Der Entscheid wurde X.________ am 13. September 2002 durch die deutschen Vollzugsbehörden eröffnet. 
 
Mit Eingabe vom 16. September 2002 führt X.________Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Begehren, der Entscheid vom 24. Juli 2002 sei aufzuheben. 
 
Das Bundesamt beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit erhalten, sich zur Vernehmlassung des Bundesamts zu äussern. 
2. 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu rügen, das Nachtragsauslieferungsbegehren widerspreche dem Spezialitätsprinzip, auf dessen Einhaltung er nicht verzichtet habe. Damit habe er sich mit der Verfolgung weiterer Straftaten ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Allenfalls wäre er an die Verfolgungsbehörden seines Heimatlandes zu überstellen. 
 
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass er sich im Verlaufe seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2000 zwar gemäss Art. 54 IRSG mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland einverstanden erklärte, ohne aber dabei auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu verzichten. Dementsprechend bewilligte das Bundesamt am 15. Dezember 2000 die Auslieferung lediglich zur Verfolgung der dem Beschwerdeführer gemäss dem damaligen deutschen Verhaftsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (Betrug). 
 
Gemäss Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn auch diese strafbare Handlung nach dem Übereinkommen der Verpflichtung der Auslieferung unterliegt (Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe) bzw. die Auslieferung gemäss IRSG bewilligt werden kann. Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge - wie das Bundesamt zu Recht erwogen hat - nicht zu einem generellen Schutz des Betroffenen vor strafrechtlicher Verfolgung für weitere, vor der Übergabe begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die Pflicht, den Staat, an den das ursprüngliche Auslieferungsbegehren gerichtet war, um Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten zu ersuchen. Die deutschen Behörden haben dieser Pflicht im vorliegenden Fall nachgelebt, indem sie am 13. März 2002 beim Bundesamt das in Frage stehende Nachtragsauslieferungsbegehren zur Verfolgung weiterer Straftaten gestellt haben. Die diesem Nachtragsbegehren zugrunde liegenden strafbaren Handlungen unterliegen ebenfalls der im EAUe enthaltenen Auslieferungsverpflichtung, wie das Bundesamt zutreffend erwogen hat und denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden ist. Dementsprechend hat das Bundesamt mit Entscheid vom 24. Juli 2002 die Zustimmung im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe zu Recht erteilt. 
 
Ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, allenfalls von Deutschland an die griechischen Strafverfolgungsbehörden zu überstellen wäre, bildet nicht Gegenstand des Nachtragsauslieferungsbegehrens und braucht somit hier nicht weiter erörtert zu werden. 
 
Im Übrigen kann auf die dem angefochtenen Entscheid vom 24. Juli 2002 zugrunde liegenden zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. November 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: