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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 184/06 
 
Urteil vom 6. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
W.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
(Entscheid vom 12. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________, geb. 1957, war seit Februar 2001 als Fachmitarbeiter Produktion bei der Firma X.________ AG erwerbstätig. Der Arbeitgeber löste das Beschäftigungsverhältnis am 7. Dezember 2005 fristlos auf, weil er dem Angestellten zweifache Sachbeschädigung an der Produktionsanlage zur Last legte. In einem friedensrichterlichen Vergleich vom 26. Januar 2006 kamen die Parteien unter anderem überein, an der Kündigung werde festgehalten, es erfolge indes eine Lohnnachzahlung für die Zeit vom 8. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2006. W.________ stellte am 12. Dezember 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Nachdem sie ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau den Versicherten mit Wirkung ab dem 8. Dezember 2005 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 14. Februar 2006). Die Arbeitslosenkasse wies die dagegen erhobene Einsprache ab (Entscheid vom 20. März 2006). 
B. 
Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Juni 2006). 
C. 
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, Einsprache- und kantonaler Beschwerdeentscheid seien aufzuheben. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3a, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 164 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, S. 251 Rz. 691). So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt unter anderem, wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), weil er dem Arbeitgeber durch sein Verhalten, insbesondere wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). 
2. 
2.1 Der Arbeitgeber begründete die Beendigung des Arbeitsverhältnisses damit, der Beschwerdeführer habe am 25. Oktober 2005 und am 15. November 2005 je eine Sachbeschädigung an der Produktionsanlage begangen. Beide Vorfälle sind mit Schadenrapporten belegt. Der Versicherte macht nun insbesondere geltend, er habe beim ersten Ereignis mit einem Eisenschlüssel auf das Treppengeländer geschlagen, um - bei hohem Lärmpegel - Arbeitskollegen darauf aufmerksam zu machen, dass er am Produktionsband Hilfe benötige. Beim zweiten Vorfall habe er wiederum mit einem Eisenschlüssel auf eine Signallampe geschlagen, weil diese ausgefallen sei und er einen Wackelkontakt vermutet habe. Der Umstand, dass beim Versuch, die Lampe wieder zum Leuchten zu bringen, diese unglücklicherweise beschädigt worden sei, entspreche nicht einer mutwilligen Sachbeschädigung. Es habe nie die Absicht bestanden, den Arbeitgeber in irgend einer Art und Weise zu schädigen, was durch die geleistete beträchtliche Überzeit im Interesse des Arbeitgebers dokumentiert werde. Dieser Darstellung muss allein schon entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer beide Schadenrapporte unterzeichnet hat und damit sein Einverständnis mit der jeweiligen ausdrücklichen Feststellung bekundet hat, es handle sich um mutwillige Beschädigungen. 
2.2 Dem Versicherten ist mit dem kantonalen Gericht zuzugestehen, dass das Vorgehen des Arbeitgebers, der erst geraume Zeit nach den fraglichen Vorfällen zum Mittel der fristlosen Kündigung griff, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Der Beschwerdeführer hat denn auch vor dem Friedensrichter faktisch eine Umwandlung in eine ordentliche Kündigung erreicht. Wäre die ursprüngliche fristlose Kündigung aber, wie der Versicherte behauptet, in dem Sinne eine missbräuchliche gewesen, als die Sachbeschädigungen nur als Vorwand benutzt worden wären, um auf Kosten des betroffenen Arbeitnehmers eine Stelle aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen abbauen zu können, so hätte er dies im arbeitsgerichtlichen Verfahren zumindest geltend machen müssen und sich nicht mit den im friedensrichterlichen Vergleich vom 26. Januar 2006 enthaltenen Zugeständnissen begnügen dürfen. Somit bleibt es bei der Annahme, dass die vom Beschwerdeführer verschuldeten Ereignisse den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Eintritt der Arbeitslosigkeit bildeten. Die Vorinstanzen haben den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu Recht - und ohne bei dieser Einschätzung das rechtliche Gehör des Versicherten verletzt zu haben - als erfüllt angesehen. 
3. 
Die Bemessung der Sanktionsdauer ist nicht zu beanstanden. Da ein vermeidbares und vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und andere Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ersichtlich sind, ist ohne weiteres von schwerem Verschulden auszugehen. Die Vorinstanzen haben entlastenden Momenten (engagierte Arbeit bei erschwerten Arbeitsbedingungen), welche die Sachbeschädigungen zwar nicht zu rechtfertigen vermögen, diese aber in einem milderen Licht erscheinen lassen, ausreichend Rechnung getragen. Es besteht daher kein Grund, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen von Verwaltung und kantonalem Gericht einzugreifen (vgl. Art. 132 OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: