Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 103/06
Urteil vom 6. November 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 1. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
D.________, geboren 1967, Mutter einer 1995 geborenen Tochter, arbeitete als Zahnarztgehilfin. Am 20. Juni 1995 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1996 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. April 1995 unter anderem gestützt auf eine Haushaltabklärung am 23. Januar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente und eine entsprechende Zusatzrente für das Kind zu. Mit Verfügung vom 6. November 1997 bestätigte die IV-Stelle, die revisionsweise Überprüfung des lnvaliditätsgrades habe ergeben, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe.
Ab 1999 arbeitete D.________ wieder stundenweise als Zahnarztgehilfin. Im Rahmen des nächsten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht vom 7. Februar 2000 ein und führte am 10. August 2000 eine erneute Haushaltabklärung durch. Auf Grund geänderter Verhältnisse sprach sie der seit Mai 1999 verheirateteten Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 und Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten und das Kind zu. Am 15. November 2000 verfügte sie zudem die Ausrichtung einer Zusatzrente für den Ehegatten mit Wirkung ab 1. Mai 1999.
Am 3. Februar 2003 verletzte sich D.________ an der Schulter. Daraufhin arbeitete sie nicht mehr. Im Rahmen des nachfolgenden Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (vom 31. Dezember 2004) ein. Dort diagnostizierte man (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) generalisierte Angststörung, Panikstörung mit Agoraphobie, rezidivierendes zervikothorakospondylogenes Schmerzsyndrom sowie Lumbovertebralsyndrom, Periarthropathia humeroscapularis beidseits ("Weichteilrheumatismus" der Schultergelenke), leichte hintere Knieinstabilität, Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung. Die Gutachter führten aus, die psychische Situation habe sich eher stabilisiert, auf Grund der hinzugekommenen Schulterverletzung sei jedoch von einer gewissen vermehrten Einschränkung im Bereich des Bewegungsapparates auszugehen. Im Haushalt erachte man eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für gerechtfertigt. In der Tätigkeit als Zahnarzthelferin attestiere man derzeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 %. Aus gesamtmedizinischer Sicht halte man angesichts der verbesserten psychischen Situation bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für möglich. Mit Verfügung vom 18. März 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend und befristet vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente zu. Sodann hob sie die Rente per 30. April 2005 auf. Sie bestätigte beides mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneuert das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; altArt. 4 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; altArt. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 [in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2003]) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Grundsätze über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]), wobei zu präzisieren ist, dass weder Art. 17 ATSG noch die am 21. März 2003 beschlossene und am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision (AS 3837 ff.) diesbezüglich substanzielle Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht haben (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5); die bisherige Rechtsprechung zur Rentenrevision nach altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit den (altrechtlichen) Fassungen der Art. 87 Abs. 3 und 4 sowie Art. 88a IVV gilt demnach weiterhin unverändert fort (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweisen; zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b; Urteil K. vom 16. März 2005 [I 502/04] Erw. 1.1).
3.
Streitig ist die Aufhebung der seit 1. April 1995 laufenden, zunächst als ganze, sodann ab 1. Dezember 2000 bis 31. Januar 2003 als halbe, danach vom 1. Februar bis 31. Juli 2003 befristet wiederum als ganze, hernach ab 1. August 2003 noch als halbe Rente ausgerichteten Invalidenrente auf den 30. April 2005. Zu prüfen bleibt dabei lediglich die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt.
3.1 Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 31. Dezember 2004 hielt man durch die neu hinzu gekommene Schulterverletzung im Haushalt eine 50-prozentige Einschränkung für ausgewiesen, da die Belastbarkeit der oberen Extremitäten sicher vermindert sei und somit Überkopfarbeit oder Tätigkeiten mit schweren Hebebelastungen eingeschränkt seien. Auch Tätigkeiten fernab der Körperachse seien erschwert, sodass zum Beispiel Kochen mit vermehrten Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.
3.2 Diese Einschätzung bezog sich zwar auf den ursprünglichen Bericht über die Haushaltabklärung vom 23. Januar 1996, der im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 33 % ergeben hatte. Dieselbe Einschränkung ergab aber auch der Haushaltabklärungsbericht vom 14. August 2000. Im Zeitraum der Begutachtung der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ erfolgte keine neue Haushaltabklärung. Die IV-Stelle ging jedoch in der Verfügung vom 18. März 2005 von einer Einschränkung von nunmehr 40 % aus.
3.3 Die Beschwerdeführerin berief sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt gemäss dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ von 50 %. Das kantonale Gericht erachtete diese jedoch als zu allgemein. Die durch die Schulterbeschwerden bedingten Einschränkungen seien lediglich bei gewissen Aufgaben und jeweils im Einzelnen vorzunehmen. In den Teilbereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkaufen" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" sei nunmehr jeweils eine Einschränkung von 50 % zu berücksichtigen. Im Abklärungsbericht vom 14. August 2000 war für die betreffenden Positionen noch eine Einschränkung von 40 % ("Ernährung" und "Wäsche und Kleiderpflege") bzw. bereits 50 % ("Einkaufen" und "Wohnungspflege") angegeben. Durch die leicht erhöhte Einschränkung in den erstgenannten beiden Teilbereichen stieg die gesamthafte Behinderung im Haushaltbereich für die Vorinstanz von 33 % gemäss Abklärungsbericht auf 37,5 %, womit bei einem 50-prozentigen Anteil des Aufgabenbereichs Haushalt sich der entsprechende Invaliditätsgrad auf 18,75 % errechnete.
3.4 Die Beschwerdeführerin hält in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen, die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ hätten im Haushaltbereich unter Berücksichtigung sämtlicher Akten, auch des Haushaltabklärungsberichtes, eine 50-prozentige Einschränkung als ausgewiesen gehalten. Dem Gutachten komme volle Beweiskraft zu, und diese erstrecke sich nicht nur auf einen Teil desselben, sondern auf das Gesamte. Die Differenzierung durch die Vorinstanz sei zwar auf den ersten Blick gut begründet, sie unterstelle damit aber den Gutachtern, sie hätten nicht berücksichtigt, dass sich die Einschränkungen - auch die zusätzlichen - nicht in allen Bereichen des Haushaltes gleich auswirkten. Eine solche Annahme erfolge jedoch ohne Grundlage und es müsse davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Einschränkungen teils mehr betragen würden, andere jedoch weniger und insgesamt eine Einschränkung von 50 % resultiere. Da der Invaliditätsgrad bei einer 50-prozentigen Einschränkung im Haushalt in jenem Teilbereich 25 % betrage, liege insgesamt ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 % vor.
4.
4.1 Betreffend eines allfälligen Widerspruchs des Abklärungsergebnisses zur medizinischen Einschätzung bzw. deren differenzierte Übernahme durch die Vorinstanz ist festzuhalten, dass so wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs beim Betätigungsvergleich auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden kann. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamt für Sozialversicherungen (Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (bezüglich Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie früherer Fassungen: BGE 130 V 97, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; bezüglich Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung: Urteil V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, je mit Hinweisen). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, präzisierend festgehalten hat (Erw. 5, insbesondere 5.3), stellt der Abklärungsbericht im Haushalt grundsätzlich aber auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung.
4.2 Im Falle der Beschwerdeführerin liegen keine hinsichtlich der psychisch bedingten Invalidität unvereinbare oder einander widersprechende Aussagen vor. Die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ hielten die Einschätzung einer nunmehr 50-prozentigen Einschränkung ausschliesslich durch die neu hinzu gekommene Schulterverletzung für begründet, da die Belastbarkeit der oberen Extremitäten sicher vermindert sei und somit Überkopfarbeit oder Tätigkeiten mit schweren Hebebelastungen eingeschränkt seien. Auch Tätigkeiten fernab der Körperachse seien erschwert, sodass zum Beispiel Kochen mit vermehrten Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit argumentiert wird, es gehe der Beschwerdeführerin zwar psychisch besser als im letzten (Revisions-)Verfahren, eine psychische Komponente bestehe jedoch nach wie vor, sodass nur schon deshalb auf eine ärztliche Beurteilung abzustellen sei, steht dies im Widerspruch zur Tatsache, dass die Gutachter gerade dieser Komponente - nach Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens - keinen Anteil an der leicht erhöhten Einschränkung zubemessen haben, sondern dafür ganz klar eine physische, auf die Schulterverletzung zurückzuführende Ursache angeben.
5.
Die Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich als Hausfrau durch die Vorinstanz von 37,5 % oder gewichtet bei einem Anteil von 50 % von 18,75 % erweist sich damit als rechtmässig. Insgesamt ergibt sich mit dem unbestritten gebliebenen Teilinvaliditätsgrad von 15,40 % im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 34,15 %, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides und zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Medisuisse, St. Gallen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: