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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_770/2008 
 
Urteil vom 6. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1960 geborenen Z.________ auf eine Invalidenrente bereits mit Verfügungen vom 6. März 2000 und 8. Mai 2001 mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades abgewiesen hatte, meldete sich die Versicherte im Juni 2005 erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle lehnte auch dieses Gesuch ab (Verfügung vom 15. August 2005 und Einspracheentscheid vom 2. Febraur 2007). 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2008 ab. 
Z.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die bei einer Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze richtig dargelegt. Namentlich hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, wonach für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung zeitlichen Ausgangspunkt bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 
 
3. 
Des Weitern hat das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. A.________ vom 27. Januar 2000, 26. März 2001, 15. Juni 2004 und 22. Juni 2005, zu Recht erkannt, dass der Gesundheitszustand der als Hausfrau qualifizierten Beschwerdeführerin zwischen der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2001 und dem erneut leistungsverweigernden Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht eine relevante Verschlechterung erfahren hat. Jedenfalls können die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 1 hievor) keineswegs als offensichtlich unrichtig betrachtet werden. Auf den Bericht der Klinik X.________ (Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation) vom 27. Dezember 2004 kann im Hinblick auf die "bis auf weiteres" bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden. Denn diese Einschätzung der Klinikärzte wurde durch die von der Versicherten im Verlaufe des stationären Aufenthalts während eines Wochenendurlaubs erlittene Bandruptur im rechten oberen Sprunggelenk zumindest wesentlich mitbestimmt, führte doch diese Verletzung zum vorzeitigen Klinikaustritt, weil die (nunmehr mit einer Arthrocare-Schiene für sechs Wochen versorgte) Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr aktiv am Rehabilitationsprogramm teilnehmen konnte. Zuvor hatte sie "sehr engagiert und motiviert" im Rahmen der viertstärksten von insgesamt fünf möglichen Belastungsgruppen daran teilgenommen und "war diesen Anforderungen gewachsen" gewesen. - Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hätte die Verwaltung im Neuanmeldungsverfahren nur dann eine vor Ort durchzuführende Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushalt ins Auge fassen müssen, wenn von einer massgebenden gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen gewesen wäre. Eine solche liegt jedoch nach dem Gesagten nicht vor. 
Soweit die Beschwerdeführerin, welche auch als Gesunde nie erwerbstätig gewesen war, auf den Schuleintritt der jüngsten Tochter hin einen Statuswechsel (Teilerwerbstätigkeit mit hälftigem Arbeitspensum) geltend macht, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Selbst bei Annahme einer derartigen Veränderung kann nach der gemischten Bemessungsmethode insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren: Hiefür müsste nämlich - beim vorinstanzlich angenommenen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn - die funktionelle Leistungseinbusse im erwerblichen Teilbereich über 70 % betragen, was aufgrund der von sämtlichen Ärzten erhobenen Befunde auszuschliessen ist. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. November 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger