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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1013/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. September 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer verfolgt mit verschiedenen Projekten, unter anderem einer Homepage und einer Beratungsstelle, tierschützerische Ziele. Auf einer anderen Internetseite bzw. in einem Forum wurden ihm unter anderem sexuelle Handlungen mit Pferden vorgeworfen. In der Folge reichte er im Jahre 2013 mehrere Strafanzeigen gegen den Betreiber dieser Internetseite und unbekannte Täterschaft ein wegen Ehrverletzung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March nahm die Verfahren mit zwei Verfügungen vom 13. und 27. Mai 2013 nicht an die Hand, weil die Ehrverletzungsdelikte bereits verjährt seien, der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei und kein Verstoss gegen das UWG vorliege. Das Kantonsgericht Schwyz hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 17. September 2013 teilweise gut. Es hob die Verfügungen vom 13. und 27. Mai 2013 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March zurück. 
 
 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss vom 17. September 2013 sei in Bezug auf die Bestätigung der Nichtanhandnahme des Straftatbestands der Nötigung durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben, und namentlich sei das im Dispositiv enthaltene Wort "teilweise" durch das Wort "vollumfänglich" zu ersetzen. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtswinkel der Nötigung zu untersuchen. 
 
2.  
 
2.1. In Bezug auf die Nötigung hat die Vorinstanz das Verfahren abgeschlossen (Beschluss S. 6/7 E. 5). Insoweit liegt ein anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor.  
 
2.2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_588/2013 vom 15. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
 Den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte (Beschluss S. 2 E. 1). Vor Bundesgericht stellt er nur fest, falls sich der Straftatbestand der Nötigung bestätige, könne dies Auswirkungen auf seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche haben. Gerade die Genugtuung fiele nach seiner Meinung höher aus, wenn die Täterschaft nicht nur der geringfügigeren Delikte der Ehrverletzung oder des unlauteren Wettbewerbs, sondern zusätzlich der schwerer wiegenden Nötigung schuldig gesprochen würde (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). Es ist fraglich, ob er damit hinreichend darlegt, auf welche Zivilforderungen sich ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung auswirken könnte. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Nötigung geltend, er habe wegen der Verleumdungen auf der Internetseite seine Pflege- und Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des Tierschutzes aufgeben, seine eigenen Homepages schliessen, seine Inserate auf einer anderen Homepage publizieren und in einer Bewerbung auf die Verleumdungen im Internet eingehen müssen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen auf der Internetseite seien zwar ehrverletzend, deuteten indessen in keiner Weise darauf hin, dass die Forumsteilnehmer den Willen bzw. das Ziel gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu irgendeiner Handlung zu veranlassen. Die Äusserungen im Forum seien lediglich Ausdruck einer allgemeinen Empörung. Soweit die Forumsteilnehmer andere Personen warnen wollten, liege ebenfalls keine Nötigung vor, sondern allenfalls ein Verstoss gegen das UWG (Beschluss S. 6/7 E. 5b). 
 
 Was der Täter mit seiner Handlung bezweckt, stellt eine Tatfrage dar. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1; 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist unzulässig. 
 
 Der Beschwerdeführer bringt ausschliesslich appellatorische Kritik vor, die vor Bundesgericht nicht gehört werden kann (vgl. insbesondere Beschwerde S. 10-18 Ziff. 18-20). So hat z.B. nach seiner Darstellung eine Person im Forum geschrieben, es sei wichtig, dass der Name des Beschwerdeführers genannt werde, "damit niemand auf den Typen hereinfällt". Die Teilnehmer überlegten, ob und unter welchen Umständen man ihn anzeigen könnte (Beschwerde S. 11). Diese Zitate sind offensichtlich nicht geeignet, der Vorinstanz Willkür nachzuweisen. Mit solchen Äusserungen wollten die Teilnehmer nicht den Beschwerdeführer persönlich dazu veranlassen, seine Aktivitäten aufzugeben, sondern sie prüften, ob ihm das Handwerk gelegt werden könnte, indem man Drittpersonen vor ihm warnt oder ein Einschreiten der zuständigen Stellen veranlasst. An einer anderen von ihm zitierten Stelle erachteten die Teilnehmer das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten als pervers, "zum Kotzen" und ihn selber als "Sauniggel", der früher auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden wäre (Beschwerde S. 12). Solche Einträge lassen ausschliesslich auf Abscheu und Empörung schliessen, nicht aber auf den Versuch, den Beschwerdeführer zu etwas zu veranlassen. 
 
4.  
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist auf diese im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 36) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn