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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_597/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013, 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, wird darin doch weder auf die von der Vorinstanz auf der Basis von Arztberichten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Haushalt noch auf die gestützt darauf vorgenommene Invaliditätsbemessung (Ergebnis 55 %) konkret eingegangen und dabei aufgezeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine qualifiziert unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG begangen haben sollte, 
dass dies nach dem Gesagten offenkundig nicht genügt, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein müsste (vgl. dazu statt vieler die von ihm vor Bundesgericht bereits als Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren, wie etwa 9C_404/2013 vom 21. Juni 2013, 9C_292/2013 vom 7. Juni 2013, 8C_741/2012 vom 26. September 2012, 8C_239/2012 vom 26. April 2012 und 8C_732/2011 vom 21. Oktober 2011 sowie insbesondere auch jene, in denen ihm persönlich wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind [8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011]), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von der Pflicht, Gerichtskosten zu zahlen, gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. November 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini