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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_863/2018  
 
 
Urteil vom 6. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschimpfung, Tätlichkeiten; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Juni 2018 (SB180001-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wirft dem Postangestellten X.________ vor, sie bei der Abgabe von Paketen an ihrer Haustüre absichtlich mit einem Paketscanner geblendet und sie beschimpft zu haben. Das Bezirksgericht Meilen sprach ihn am 30. Oktober 2017 vom Vorwurf der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung frei. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Juni 2018 ab. Ebenso wies es ihr Genugtuungsbegehren ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, X.________ sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zu Fr. 1'500.-- Genugtuung sowie zu den Verfahrenskosten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Im Verfahren vor Bundesgericht ist darzulegen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin von Fr. 1'500.-- abgewiesen. Dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen auswirken kann, ergibt sich daher ohne Weiteres aus den Akten. Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. 
 
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Die Vorinstanz begründet unter Verweis auf das Erstgericht ausführlich und überzeugend, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdeführerin als weniger glaubhaft beurteilt als diejenigen des Beschuldigten und diesen im Zweifel frei spricht. Sie erwägt, der Beschuldigte habe sowohl das Kerngeschehen als auch diverse Nebensächlichkeiten im Ablauf der Paketlieferung sowie eigene Überlegungen und Befindlichkeiten gleichbleibend und schlüssig geschildert. Er habe die Vorwürfe auch nicht einfach bestritten, sondern sich differenziert mit der Situation befasst und versucht, sich in die Perspektive der Beschwerdeführerin hinein zu versetzen, etwa zu erklären, inwiefern sie durch sein Verhalten - wenn auch sicher nicht absichtlich - geblendet worden sein könnte.  
Demgegenüber wiesen die Schilderungen der Beschwerdeführerin einige Ungereimtheiten auf. So sei nicht nachvollziehbar, dass sie aufgrund des angeblich absichtlichen Blendens des Beschuldigten mitten ins Auge schockiert, gar sprachlos gewesen sein, ihn aber bloss gefragt haben wolle, was er da mache. Hingegen habe sie nicht geschildert, dass sie sich im Schock reflexartig vom Licht abgewandt, ihre Augen geschützt, einen Laut von sich gegeben oder den Beschuldigten ermahnt hätte, was aber zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen habe sie ihn lediglich angewiesen, die Pakete bei der Garage zu platzieren, wobei es erstaune, dass sie im Innern des Hauses ebenfalls dorthin gerannt sein wolle. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich derart erschrocken, wären die Pakete zweitrangig gewesen und sie hätte sich wohl kaum direkt zur Garage begeben, um dort erneut den Beschuldigten anzutreffen. Ferner sei auffällig, dass sie sich beim Kundendienst nur über eine angebliche Beschimpfung beschwert, das Blenden mit dem Paketscanner aber nicht erwähnt habe. Schliesslich sei die "notfallmässige" Konsultation bei der Augenärztin erst eine Woche nach dem Vorfall erfolgt, wobei die Ärztin bereits zuvor Hinweise auf eine Nasennebenhöhlenentzündung vermerkt, von einer Schädigung durch einen Scanner aber nichts gewusst und auch im Verlauf nichts notiert habe. Dies wecke erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, zumal sie die Folgen des vermeintlichen Blendens fortlaufend drastischer geschildert habe. 
Auch mit Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung begründet die Vorinstanz schlüssig, weshalb sie diesen im Zweifel nicht als erstellt erachtet. Der Beschuldigte habe solches stets bestritten und die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin seien in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unklar bzw. wichen voneinander ab. 
 
2.3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen (oben E. 2.1) überhaupt genügt, keine Willkür. Entgegen ihrer Auffassung würdigt die Vorinstanz auch die Aussagen des Beschuldigten angesichts der Interessenlage mit der nötigen Zurückhaltung. Dass sie diese dennoch als glaubhafter beurteilt, als diejenigen der Beschwerdeführerin ist aber nicht zu beanstanden, zumal sie dies mit Hinweis auf zahlreiche Realkriterien nachvollziehbar und ausführlich begründet. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte ein Blenden mit dem Scanner selber für grundsätzlich möglich hielt, als Indiz für seine Glaubhaftigkeit wertet, daraus aber nicht mit hinreichender Sicherheit auf ein stattgehabtes Blenden sowie auf Absicht oder Eventualvorsatz schliesst. Die Beschwerdeführerin zeigt im Übrigen nicht auf, welcher Art die geforderte vertiefte Untersuchung zum behaupteten Eventualvorsatz hätte sein sollen.  
Sodann ist unerfindlich, inwiefern es zulasten des Beschuldigten sprechen soll, dass er in seiner Stellungnahme an den Arbeitgeber von sich aus auf dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin geblendet zu haben, einging, obwohl dieser im Reklamationsformular nicht vermerkt war. Dass es möglicherweise zu einem Blenden gekommen sein könnte, hat der Beschuldigte nie bestritten, und würdigt die Vorinstanz zu Recht zu seien Gunsten. Es spricht zudem gegen die sinngemässe Behauptung, wonach der Beschuldigte allein deshalb gleichbleibend ausgesagt habe, weil er sich auf seine schriftliche Stellungnahme zum Reklamationsformular habe stützen können. Auch, dass die Augenärztin einen Kontakt des Auges mit einem Lasergerät nicht ausgeschlossen haben mag, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung zum Sachverhalt und zum Eventualvorsatz als willkürlich erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang überzeugend ausführt, ist der "notfallmässige" Arztbesuch eine Woche nach dem angeblichen Schadensereignis damit kaum zu vereinbaren. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe zunächst den Verlauf abwarten wollen. Sie zeigt auch nicht auf, weshalb die Vorinstanz aus dem durchgeführten Augenschein mit einem Scanner, wobei sich ein Gerichtsmitglied selber blendete, andere tatsächliche Schlussfolgerungen hätte ziehen müssen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Scanner nicht näher untersucht, dessen Klassifizierung nicht festgestellt, den Augenschein im Urteil nicht erwähnt und sich zur Möglichkeit eines eventualvorsätzlichen Blendens nicht geäussert habe, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Ergebnis des - protokollierten - Augenscheins im Urteil nicht erwähnte, kann die Beschwerdeführerin ohnehin nichts für sich ableiten. Der Augenschein lässt die vorinstanzliche Auffassung, wonach ein stattgehabtes Blenden grössere Irritationen hätte verursachen müssen, im Gegenteil plausibler erscheinen, soll doch der Referent vom Laserlicht ermüdet gewesen sein und den Lichtstrahl bei geschlossenen Augen noch immer gesehen haben. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich zudem darauf, ihren Standpunkt zu wiederholen, wenn sie - im Übrigen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - vorbringt, sie sei schockiert gewesen und habe den Beschuldigten gefragt, was er da mache. Mit dem Einwand, wonach ihr Verhalten, namentlich das Eilen in den Keller, angesichts des behaupteten Schocks nicht plausibel erscheine, setzt sie sich nicht auseinander. 
Die Vorinstanz verfällt schliesslich nicht in Willkür, wenn sie den Tatvorwurf der Beschimpfung im Zweifel gleichfalls als nicht erstellt erachtet. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in der Situation durchaus Anlass gehabt haben könnte, sich über die Beschwerdeführerin zu ärgern und ob er das angeblich verwendete Schimpfwort möglicherweise kannte. Die Beschwerdeführerin ergeht sich im Übrigen insoweit in blossen Spekulationen und haltlosen Unterstellungen. Auch eine willkürliche Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, indem die Vorinstanz offensichtlich zu Unrecht von nicht zu unterdrückenden Zweifeln am Anklagesachverhalt ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt