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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_745/2024  
 
 
Urteil vom 6. November 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Winterthur-Stadt, 
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Beschwerdeverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Oktober 2024 (PS240171-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 21. Juni 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur eine Eingabe ein mit dem Titel "Beschwerde zur Anzeige des Stadtammannamt und Betreibungsamt Winterthur-Stadt (Beilag), berechtigt über unentdecktes Vermögen gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG, im Sinne des unlauteren Wettbewerbes, innert Frist". Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegen. Mit Beschluss vom 28. August 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügenden Antrags und mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. November 2024 Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zu Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander, sondern äussert sich in schwer verständlicher Weise zur Bewertung von Grundstücken und zu Grundstückgewinnsteuern und er verlangt, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen mit Tilgung der Grundstückgewinnsteuern zu bereinigen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg