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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_596/2024  
 
 
Urteil vom 6. November 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. ABB Pensionskasse, 
c/o ABB Schweiz AG, Bruggerstrasse 66, 5400 Baden, 
2. Pensionskasse General Electric Schweiz, 
c/o General Electric (Switzerland) GmbH, 
Brown Boveri Strasse 7, 5400 Baden, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2024 (VKL.2023.40). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das Versicherungsgericht im angefochtenen Urteil eine Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat, da die eingeklagten Ansprüche - soweit sie überhaupt bestehen würden - verjährt seien und insbesondere keine Rede davon sein könne, er habe allfällige Ansprüche mangels Kenntnis nicht früher durchsetzen können, 
dass die Beschwerde keine hinreichende Auseinandersetzung mit dieser entscheiderheblichen Erwägung beinhaltet, 
dass der Beschwerdeführer somit nicht aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht verletzten sollte, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. November 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold