Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1032/2024
Urteil vom 6. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Herr Dr. Thomas Sprenger und/oder Herr Therry Lehmann, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung,
An der Aa 4, 6300 Zug,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Strittmatter,
3. C.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dragan Zeljic,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung der Anklage, Verfahrensvereinigung;
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 20. August 2024 (BS 2024 30).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung gegen A.A.________ unter anderem wegen des Verdachts auf verschiedene Konkursdelikte, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung (Verfahren 2A 2020 263). Am 17. Oktober 2023 erhob sie Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 beantragte A.A.________ dem Strafgericht die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seit Herbst 2023 seien bei der Staatsanwaltschaft aufgrund zweier Strafanzeigen vom 29. September und 29. November 2023 unter den Verfahrensnummern 2A 2023 200 und 2A 2023 245 neue Verfahren hängig, die denselben Verfahrensgegenstand beträfen und sich auch gegen ihn richteten. Neu werde auch gegen seine Ehefrau E.A.________ untersucht, die unter anderem Gehilfin bei einzelnen der bereits angeklagten Sachverhalte gewesen sein soll. Unter diesen Umständen sei die Anklage vom 17. Oktober 2023 zu früh erfolgt und sei der Grundsatz der Verfahrenseinheit verletzt.
Mit Verfügung vom 22. März 2024 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts aufgrund einer summarischen Prüfung fest, dass die Anklageschrift vom 17. Oktober 2023 und die Akten ordnungsgemäss erstellt sowie die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestünden. Den Antrag von A.A.________ auf Rückweisung der Anklage lehnte sie ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte um Rückweisung der Anklage im Verfahren 2A 2020 263 zur Vereinigung mit den Verfahren 2A 2023 200 und 2A 2023 245. Mit Beschluss vom 20. August 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. September 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Fällung eines Entscheids in der Sache an dieses zurückzuweisen.
Die Privatklägerinnen B.________ AG und C.________ Ltd. schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft und D.________ haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), der im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG).
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Soweit sich eine Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 149 IV 205 E. 1.2; 143 I 344 E. 1.2; Urteile 7B_557/2024 vom 4. März 2025 E. 1.2; 7B_649/2023 vom 18. Februar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, der für die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO vorausgesetzt ist, und verneint damit eine Eintretensvoraussetzung. Nach der zitierten Rechtsprechung wird deshalb auf das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet.
1.3.
1.3.1. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1).
1.3.2. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 weisen im bundesgerichtlichen Verfahren darauf hin, dass das Verfahren 2A 2023 245 mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 24. März 2025 eingestellt und im Verfahren 2A 2023 200 am 22. Juli 2025 Anklage gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, das bundesgerichtliche Verfahren sei deshalb als gegenstandslos abzuschreiben.
1.3.3. Das bundesgerichtliche Verfahren ist auf die Prüfung der Eintretensfrage beschränkt und das Bundesgericht kann keinen Entscheid in der Sache fällen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Voraussetzung ist dennoch, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Entscheidung dieser Frage hat. Da das Verfahren 2A 2023 245 gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eingestellt wurde, fehlt es ihm insoweit an einem Rechtsschutzinteresse, da eine Verfahrensvereinigung von vornherein ausser Betracht fällt. Anders verhält es sich mit Bezug auf das Verfahren 2A 2023 200. Die Anklageerhebung lässt die Beschwerde gegen eine Verfahrenstrennung bzw. eine unterlassene Verfahrensvereinigung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht gegenstandslos werden (vgl. Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.6). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten.
2.2.
2.2.1. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren; falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).
2.2.3. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.; 140 IV 202 E. 2.1; Urteile 7B_150/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.2; 7B_1163/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1).
2.3. Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung in BGE 143 IV 175, wonach aus der Ablehnung des Antrags auf Rückweisung der Anklageschrift grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse. Hinzu komme, dass das Kollegialgericht gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StPO von der Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Anordnungen von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben könne. Das gelte auch für die angefochtene Verfügung der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts, mit der diese die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abgelehnt habe. Auch liege offensichtlich kein Ausnahmefall einer drohenden Verjährung oder einer Verfahrensverzögerung vor. Der Beschwerdeführer sei demnach keinem Nachteil rechtlicher Natur ausgesetzt, der nicht durch ein Endurteil oder eine andere ihm günstige spätere Entscheidung behoben werden könne, weshalb auf die Beschwerde "mangels Beschwerdelegitimation" nicht einzutreten sei.
2.4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, in seinem Fall drohe ausnahmsweise ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Zwar stehe eine Rückweisung der Anklage durch die erste Instanz im Raum. Kernfrage sei aber, ob die "Verfahrenstrennung" zulässig sei. Aufgrund dieser Trennung müsse er sich bei einer Vervielfachung von Aufwand und Kosten ohne Notwendigkeit an verschiedenen Fronten gegen dieselben Vorwürfe zur Wehr setzen, weshalb der Grundsatz des "fair trial" verletzt werde. Im Weiteren seien auch der Untersuchungsgrundsatz und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 29. September 2023 schon vor der Anklageerhebung im hiesigen Verfahren im Oktober 2023 vorgelegen habe, womit der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht abgeklärt gewesen sei. Weiter richteten sich die Vorwürfe im neu eröffneten Verfahren 2A 2023 200 gegen seine Ehefrau, der Gehilfenschaft zu Taten vorgeworfen werde, deren er im vorliegenden Verfahren angeklagt sei. Er könne deshalb die ihm aus Art. 147 StPO zustehenden Teilnahmerechte in jenem Verfahren nicht wahrnehmen und habe mangels Parteistellung im Verfahren 2A 2023 200 auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht, weshalb er keine Möglichkeit habe, von entlastenden Aussagen seiner Ehefrau Kenntnis zu nehmen.
2.5. Die vorab vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Verweis auf BGE 143 IV 75 verfange nicht, ist unbegründet. Der Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein verfahrensleitender Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.4; Urteile 7B_150/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.4; 7B_105/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1; 7B_808/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das gilt auch für den Entscheid der Verfahrensleitung, dies nicht zu tun. Die Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung steht damit nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nur offen, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht auch die vorinstanzliche Auffassung, den Parteien erwachse aus der (unterlassenen) Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (143 IV 175 E. 2.3; 7B_105/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1; 7B_808/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.4; 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.6.
2.6.1. Weniger eindeutig ist, ob dem Beschwerdeführer aus der getrennten Verfahrensführung ein Nachteil entstehen könnte, der ihn zur Beschwerdeführung legitimieren würde. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5 (bestätigt in BGE 147 IV 188 E. 1.2-1.4) die vorher inkonsistente Rechtsprechung in diesem Sinne vereinheitlicht, dass der beschuldigten Person bei Verfahrenstrennungen bzw. der Verweigerung einer Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Wie sich aus dem Leitentscheid ergibt und das Bundesgericht verschiedentlich bestätigt hat, besteht der Nachteil in erster Linie darin, dass Mitbeschuldigte bei getrennter Verfahrensführung in den anderen Verfahren keine Partei- und insbesondere keine Teilnahmerechte (vgl. Art. 147 StPO) erwerben oder diese verlieren (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4; Urteile 7B_297/2025 vom 28. August 2025 E. 1.2.2; 7B_73/2025 vom 11. August 2025 E. 1.2.1).
Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Betroffenen tatsächlich nachteilig auswirken kann oder ausnahmsweise kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Sachprüfung beurteilt. Für die Zulässigkeit reicht aus, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 147 IV 188 E. 1.4 mit Hinweisen; Urteil 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1).
2.6.2. Gegenstand der bei der Beschwerdeinstanz angefochtenen Verfügung des Strafgerichts vom 22. März 2024 ist keine Verfahrenstrennung, wie der Beschwerdeführer behauptet. Das Verfahren 2A 2020 263 und die Verfahren 2A 2023 200 und 2A 2023 245 wurden nie gemeinsam geführt. Nun könnte nach der dargelegten Rechtsprechung auch aus der Verweigerung einer gebotenen Verfahrensvereinigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4; Urteile 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 1.2; 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im Verfahren 2A 2020 263 wurde am 17. Oktober 2023 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, als die anderen Vorverfahren noch nicht einmal eröffnet waren oder sich erst im Anfangsstadium befanden. Es war dem Strafgericht damit nicht möglich, diese drei Verfahren zu vereinigen. Die Verfahrensleitung prüfte deshalb den Antrag des Beschwerdeführers, ob die Anklage im Verfahren 2A 2020 263 gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, damit diese die Verfahren vereinigen könnte. Es verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei gerechtfertigt, die Strafverfahren getrennt zu führen.
Es scheint fraglich, ob es möglich ist, die Anklage in dieser Konstellation gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, und ob die Verfahrensleitung selbst einen entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei abweisen könnte. Im Urteil 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3 hat das Bundesgericht die Auffassung geäussert, es sei nicht Sinn und Zweck der Prüfung der Anklage im Sinne von Art. 329 StPO, als Instrument der Verfahrensvereinigung zu dienen, sondern die gegen die beschuldigte Person erhobene Anklage zu prüfen. Die kantonale Rechtsprechung hat eine Rückweisung dagegen teilweise zugelassen, weil eine dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechende Anklage eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO sei (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 2020 5 vom 8. März 2022 E. 3.9; Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2023.126 vom 28. November 2023 E. 1.2.3 f.).
2.6.3. Diese Fragen müssen vorliegend allerdings nicht beantwortet werden. Denn selbst wenn eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft unter diesem Titel zulässig wäre, lässt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht erkennen, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Nichtvereinigung der Verfahren im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen könnte. Er behauptet einen solchen Nachteil auch nicht schlüssig.
Die angeblichen Verletzungen des Fair-Trial-Grundsatzes (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) begründen keinen irreparablen Rechtsnachteil. Ein grösserer finanzieller und zeitlicher Aufwand, der aus der getrennten Führung mehrerer Verfahren resultiert, genügt unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht (vgl. BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 IV 321 E. 2.3; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Ferner erblickt der Beschwerdeführer einen Nachteil darin, dass "sämtliche Strafanzeigen Teil einer von der Bank F.________ initiierten Kampagne" gegen ihn seien. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung legt er seiner Beschwerde einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz nicht feststellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit ist er nicht zu hören.
Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer neu geltend, er könne allfällige entlastende Aussagen seiner Ehefrau nicht kennen, da ihm die Teilnahme an deren Einvernahmen verwehrt sei und er über kein Akteneinsichtsrecht verfüge. Damit setzt er sich jedoch nicht nur in Widerspruch zur ersten Instanz, die sein Gesuch unter anderem deshalb abgewiesen hat, weil sich die Verfahren 2A 2023 200 und 2A 2023 245 auch gegen ihn richteten und seine Parteirechte gewahrt seien, sondern auch zur Vorinstanz, die keine hiervon abweichenden Feststellungen trifft (vgl. Art. 105 Abs. 1 StPO). Andernorts in seiner Beschwerde an das Bundesgericht sowie in seiner Beschwerde an die Vorinstanz führt er sogar selbst aus, dass sich die Strafverfahren gegen ihn bzw. gegen angeblich von ihm kontrollierte Gesellschaften richteten. Damit ist aber davon auszugehen, dass ihm dort Teilnahme- und Akteneinsichtsrechte zustehen oder zustanden und ihm aufgrund der getrennten Verfahrensführung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2.6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als bundesrechtskonform.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die teilweise Gegenstandslosigkeit rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 wurden im bundesgerichtlichen Verfahren zur Stellungnahme aufgefordert und obsiegen mit ihren Anträgen. Der Beschwerdeführer hat diesen für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdegegnerin 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, dem Strafgericht des Kantons Zug, der B.________ AG, der C.________ Ltd, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle