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[AZA 1/6] 
8G.67/2000/bue 
 
          A N K L A G E K A M M E R 
          ************************* 
          6. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer, 
Bundesrichter Schneider, Raselli und Gerichtsschreiber Küng. 
In Sachen 
Dino B e l l a s i, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, Bern, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30, 
Bern, 
gegen 
Eidgenössischer Untersuchungsrichter, Bern 
betreffend 
          Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP); 
hat sich ergeben: 
    D.- Mit Gesuch vom 10. November 2000 beantragte Dino Bellasi dem 
Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, ihn im Anschluss 
an die für den 16. November 2000 vorgesehene Einvernahme aus der 
Untersuchungshaft zu entlassen. 
    Mit Verfügung vom 21. November 2000 wies der Stellvertreter der 
Eidgenössischen Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch ab. 
    E.- Mit Beschwerde vom 23. November 2000 beantragt Dino Bellasi der 
Anklagekammer des Bundesgerichts, ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu 
entlassen. 
    Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin beantragt, 
die Beschwerde abzuweisen. 
    In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung hält Dino Bellasi in allen 
Teilen an seiner Beschwerde fest. 
          Die Anklagekammer zieht im Verfahren 
          nach Art. 36a OG in Erwägung: 
 
    1.- Gemäss Art. 44 BStP kann gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl 
erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend 
verdächtigt ist und ausserdem dringender Fluchtverdacht und/oder 
Kollusionsgefahr besteht. 
    Den dringenden Tatverdacht bestreitet der Beschwerdeführer in seiner 
Beschwerde zu Recht nicht. 
    2.- Die Abweisung des Haftentlassungsgesuches wird im angefochtenen 
Entscheid vorab damit begründet, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie 
vor dringender Fluchtverdacht bestehe. 
    a) Fluchtverdacht bzw. Fluchtgefahr kann insbesondere angenommen werden, 
wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Art. 
44 Ziff. 1 BStP). Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der 
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit 
indessen die Schwere des Delikts bzw. die Höhe der dem Angeschuldigten 
drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Denn eine solche darf nicht 
schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise 
besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht 
nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die 
Schwere des Delikts bzw. die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann deshalb 
immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen 
werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a). 
    b) Der Beschwerdeführer muss auf Grund der massgeblichen gegenwärtigen 
Verdachtslage mit einer schweren Strafe rechnen und im angefochtenen 
Haftentscheid werden die weiteren Umstände angeführt, die eine bestehende 
Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Es ist auch auf die Vernehmlassung des 
Stellvertreters der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zu verweisen. 
    Besonders ins Gewicht fällt die Schwere der dem Beschwerdeführer 
vorgeworfenen Delikte mit einem in Frage stehenden Deliktsbetrag von über 8 
Mio. Franken. Davon ist der Verbleib von 4 Mio. Franken bis heute nicht 
geklärt. Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer 
könnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland 
absetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F. 
gegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d). 
    Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Ausland (Frankreich und 
USA) zwei Schwestern hat, bei denen er Aufnahme finden könnte. Zudem verfügt 
er offenbar in Kairo dank seines Schwagers über geschäftliche Kontakte. Im 
selben Zusammenhang fallen auch seine Off-Shore-Firmen in Guernsey ins 
Gewicht, wobei noch unbekannt ist, welche Geldmittel sich dort befinden 
könnten. 
    Auf Grund dieser konkreten Umstände ist ernsthaft zu befürchten, dass 
sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland 
entziehen könnte. Was er dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den ihm 
gegenüber bestehenden Fluchtverdacht entfallen zu lassen. Insbesondere räumt 
er selber ein, dass er "in der ersten Zeit" nicht bei seiner Ehefrau leben 
möchte und dass er später zu seiner Schwester nach Frankreich ziehen wolle. 
    c) Auflagen und Sicherheiten können dieser Fluchtgefahr offensichtlich 
nicht begegnen. 
    d) Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin durfte 
aus diesen Gründen die Voraussetzungen gemäss Art. 44 BStP für die 
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bejahen, ohne Bundesrecht zu 
verletzen oder das ihm zustehende Ermessen zu überschreiten. 
    3.- Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob gegenüber dem 
Beschwerdeführer zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist. 
    4.- Die Untersuchungshaft erweist sich angesichts der Schwere der in 
Frage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der 
Untersuchung auch als verhältnismässig. Im Übrigen stellt der 
Untersuchungsrichter in Aussicht, dass die vorhandenen umfangreichen Akten 
bis Ende 2000 ausgewertet sein werden und die sich heute schon abzeichnenden 
Beweisergänzungen bis Ende Januar 2001 abgeschlossen sein könnten. 
 
          Demnach erkennt die Anklagekammer: 
 
    1.- Die Beschwerde wird abgewiesen. 
    2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
    3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2000 
                    
Im Namen der Anklagekammer  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
                                         
Der Vizepräsident:  
                                         
Der Gerichtsschreiber: