Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 129/05 
 
Urteil vom 6. Dezember 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, 1963, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, 6003 Luzern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 17. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Januar 2003 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1963 geborenen L.________ eine ganze Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten, vom 1. April bis 31. August 2001 zu. Die Verfügung wurde dem Versicherten, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, der Ausgleichskasse Luzern sowie der Assura Kranken- und Unfallversicherung, Luzern, mitgeteilt. Eine Zustellung an Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Luzern, unterblieb, obwohl L.________ ihn am 10. Dezember 2002 als Rechtsvertreter bevollmächtigt und die Mandatierung der Verwaltung angezeigt hatte. 
 
Am 21. Februar 2003 liess L.________ einspracheweise beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14. Januar 2003 zufolge fehlerhafter Zustellung nichtig sei, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, eventualiter seien weitere berufliche Massnahmen zu verfügen und es sei eine ganze unbefristete ordentliche Rente, nebst Zusatz- und Kinderrenten, ab 1. April 2001 auszurichten. 
 
In der Folge stellte die IV-Stelle die Einsprachefrist wieder her, trat auf die Einsprache materiell ein und wies diese, einschliesslich der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung, ab (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003). 
B. 
Hiegegen liess L.________ Beschwerde erheben. Am 13. Oktober 2003 bewilligte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 13. September 2004 teilte die Vorinstanz Rechtsanwalt Wüthrich mit, er müsse mit einem Urteil zu Ungunsten des L.________ rechnen, da die rückwirkende Zusprechung einer befristeten Rente zu Unrecht erfolgt sei. Er erhalte deshalb Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen. Am 6. Dezember 2004 liess L.________ Ziff. 1 bis 6 der Beschwerde zurückziehen, hielt jedoch an Ziff. 7 (unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren) und Ziff. 9 (Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle) ausdrücklich fest. Am 17. Januar 2005 erklärte das kantonale Gericht die Beschwerde mit Bezug auf die in Ziff. 1 bis 6 gestellten Anträge als erledigt. Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren hiess es die Beschwerde gut und sprach L.________ antragsgemäss eine Parteientschädigung zu. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung der Ziff. 2 (Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) und 3 (Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 16. März 2005 lässt L.________ um Vorabentscheidung über die unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren ersuchen. Am 9. Mai 2005 gewährt das Eidgenössische Versicherungsgericht L.________ die unentgeltliche Prozessführung und bestimmt Rechtsanwalt Thomas Wüthrich zum Offizialanwalt. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2005 lässt L.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Strittig geblieben ist einzig, ob der Versicherte für das Einspracheverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. Liegt somit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streit, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen von alt Art. 4 BV zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangenen Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2, 117 V 408; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b), die nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar ist (Urteil W. vom 12. Oktober 2004 Erw. 2.1, I 386/04; BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz. 15 ff.). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, die IV-Stelle habe die Verfügung vom 14. Januar 2003 zu Unrecht dem Versicherten selbst, nicht aber dessen Rechtsvertreter zugestellt. Der Versicherte habe dies in seiner Einsprache zu Recht als groben Verfahrensfehler gerügt, weshalb sein Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen sei. Da die Rechtsfolgen eines solchen Verfahrensfehlers zunächst oft unklar wären, sei eine anwaltliche Vertretung geboten gewesen. Nachdem schliesslich die Bedürftigkeit ausgewiesen sei, bestehe Anspruch auf anwaltliche Vertretung und Verbeiständung. 
 
Demgegenüber bringt die IV-Stelle vor, die Einsprachefrist sei aufgrund des Verfahrensfehlers wiederhergestellt worden; unabhängig davon hätte sich der Versicherte spätestens am dreissigsten Tag nach Erhalt der Verfügung bei seinem Rechtsanwalt erkundigen müssen. Der Verfahrensfehler habe weder zu einem Nachteil des Beschwerdegegners geführt noch vermöchte er die Erforderlichkeit für eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu begründen, zumal die Einsprache materiell aussichtslos gewesen sei. 
3.2 Unbestritten wurde die Verfügung vom 14. Januar 2003 lediglich dem Versicherten selbst, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt, obwohl der Beschwerdegegner das Mandatsverhältnis der Verwaltung am 10. Dezember 2002 korrekt angezeigt hatte. Die Verfügungseröffnung erfolgte daher fehlerhaft (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a, RKUV Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen), was von keiner Seite in Frage gestellt wird. Eine solch mangelhafte Eröffnung führt nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; jedoch darf den Parteien dadurch kein Nachteil entstehen (Art. 38 VwVG). Dies bedeutet namentlich, dass eine innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme (durch den Rechtsvertreter) erhobene Beschwerde nicht als verspätet angesehen werden darf (vgl. BGE 102 Ib 94 Erw. 3 mit Hinweisen). 
 
Aus den Akten geht hervor, dass sich der Versicherte zwar auch gegen Ende der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nicht bei seinem Vertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigt hatte (obwohl er nach der ihn treffenden Sorgfaltspflicht hiezu verpflichtet gewesen wäre; Urteil B. vom 6. August 2002, I 598/01). Indessen fand am 20. Februar 2003 eine Besprechung statt, anlässlich welcher der Beschwerdegegner seinen Anwalt über die Verfügung informierte. Letzter erhob umgehend Einsprache, worauf die IV-Stelle die Frist wieder herstellte und auf das Rechtsmittel materiell eintrat. Aus der fehlerhaften Zustellung ist dem Versicherten demnach kein Nachteil erwachsen, was er im Übrigen ausdrücklich anerkennt. 
3.3 Es ist davon auszugehen, dass sich der über keine Berufsausbildung verfügende und nur mangelhaft deutsch sprechende Beschwerdegegner nicht alleine im Verfahren zurecht finden konnte. Ob indessen mit Blick auf die fehlerhafte Zustellung der Verfügung bereits im Einspracheverfahren eine anwaltliche Vertretung sachlich geboten war, bleibt angesichts der klaren Rechtslage im Falle einer mangelhaften Verfügungseröffnung (Erw. 3.2 hievor) zumindest fraglich, kann aber offen bleiben. Zwar hat der Versicherte die fehlerhafte Zustellung der Verfügung vom 14. Januar 2003 zu Recht als Verfahrensfehler gerügt. Indessen waren sowohl die Gewinnaussichten seines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung wie auch jene des Eventualbegehrens um deren Aufhebung beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Einsprache war somit nicht nur in materieller Hinsicht, sondern auch bezüglich der formellen Rügen aussichtslos (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweisen), weshalb bereits aus diesem Grund der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneint werden muss. Daran ändert nichts, dass ihm zum Zeitpunkt der Einsprache nicht alle Akten zur Verfügung standen, zumal die drei fehlenden Dokumente (wirtschaftlicher Vergleich nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2000 [IV-Akte 73], Deckblatt der Verfügung vom 14. Januar 2003 [IV-Akte 85], Verlaufsprotokoll [IV-Akte 86]) nicht entscheidwesentlich waren. Schliesslich kann der Versicherte daraus, dass ihm sowohl im kantonalen Beschwerdeverfahren als auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche Vertretung gewährt wurde, für das Einspacheverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn in letztem waren - auch wenn die fehlerhafte Zustellung mitbegründend für die Einspracheerhebung gewesen sein mag - hauptsächlich materielle Aspekte streitig, die angesichts der keine besonderen Schwierigkeiten bietenden Fallumstände Verbands- und Vertreter anderer sozialer Institutionen ebenso wahrzunehmen in der Lage gewesen wären wie ein Anwalt. Demgegenüber ging es im kantonalen Beschwerdeverfahren und (vor allem) auch im letztinstanzlichen Prozess hauptsächlich um die prozessuale Frage der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren, die den Beizug eines rechtskundigen Vertreters rechtfertigt. 
4. 
Streitigkeiten in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: