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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 386/05 
 
Urteil vom 6. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Appenzell I. Rh., Poststrasse 9, 9050 Appenzell, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Appenzell 
 
(Entscheid vom 1. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (geboren 1966) war am 27. Juni 2001 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei zog sie sich eine Kontusion der Wirbelsäule zu. Mit Anmeldung vom 6. Dezember 2002 ersuchte sie um Leistungen der Invalidenversicherung. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Appenzell Innerrhoden (nachfolgend: IV-Stelle) die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) beigezogen und weitere medizinische Abklärungen veranlasst hatte, lehnte sie das Begehren mit Verfügung vom 23. Februar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. September 2004, ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 1. Februar 2005 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr mindestens eine halbe Rente seit Juni 2002 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Arbeits- (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 343 mit Hinweisen) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343 mit Hinweisen) sowie der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie den Anforderungen an einen medizinischen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die vorinstanzlich vorgetragene Kritik an den Gutachten des Dr. med. O.________, Facharzt für Innere Medizin sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, sowie des Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, übergangen worden sei. Diese Rüge ist vorweg zu beurteilen. 
2.1 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil D. vom 17. Juni 2005, I 3/05). 
2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin setzt sich die Vorinstanz mit den Einwänden gegen die Gutachten des Dr. med. O.________ und des Dr. med. V.________ auseinander. So nimmt sie Stellung zum Vorwurf, das Gutachten V.________ hinterlasse den Eindruck, es sei aus mehreren Seiten zusammengeschnitten, und hält fest, dass die von den Gutachtern gemachten Aussagen sich nicht an medizinische Laien richten würden. Bezüglich Dr. med. O.________ legt sie dar, weshalb sie dessen Gutachten Beweiskraft zumisst (Berücksichtigung der Anamnese und medizinischen Vorakten; Darlegung der Widersprüchlichkeiten zwischen den Schmerzangaben und den Ergebnissen der klinischen Untersuchung; Begründung, weshalb aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe) und dieses ihrem Entscheid zugrunde legt. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 
3. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
3.1 In seinem Bericht vom 11. Juli 2002 hält Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie, Kantonales Spital A.________, Rückenbeschwerden sowie eine Verspannung der Wirbelsäule nach Verkehrsunfall am 27. Juni 2001 fest und diagnostiziert eine Kontusion der Wirbelsäule. 
 
Bei der Befragung durch einen SUVA-Mitarbeiter am 22. November 2001 gibt die Versicherte an, sie habe andauernd Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule; es komme zu Ausstrahlungen in den rechten Arm. 
 
Der Kreisarzt diagnostiziert auf Grund seiner Untersuchung vom 25. Februar 2002 ein Cervicobrachialsyndrom bei Status nach Frontalkollision und Distorsion der HWS am 27. Juni 2001. Die Patientin klage vornehmlich über massivste Nackenschmerzen, ausstrahlend in den Kopf, verbunden mit Kribbelgefühl im rechten Arm und in allen Fingern. Die Verspannungen der Muskulatur seien rechts betont, aber nicht derart massiv. Generell falle eine Unterentwicklung der Muskulatur auf. Eine Behandlung bei Dr. med. K.________ sei empfehlenswert; die Versicherte gebe aber an, der Reiseweg sei zu kompliziert. Er habe ihr deutlich zu verstehen gegeben, dass er bei ihrem geltend gemachten Leidensdruck nur erfolgsversprechende Vorschläge unterbreiten könne, deren Realisierung aber ihr überlassen sei. 
 
Die radiologische Untersuchung in der Klinik S.________ vom 8. März 2002 ergab normale Befunde. 
 
Anlässlich der Befragung vom 10. Mai 2002 durch einen SUVA-Mitarbeiter gibt die Versicherte an, sie habe wieder vermehrt Nacken- und Hinterkopfbeschwerden. Drehbewegungen mit dem Kopf seien sehr schmerzhaft. Sie sei gegenüber ihrem Partner hin und wieder ziemlich aggressiv. Ihr Hausarzt, Dr. med. B.________, habe sie kürzlich bei Dr. med. K.________ angemeldet; weshalb er dies nicht bereits früher gemacht habe, sei ihr nicht klar. 
 
Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtet der SUVA am 14. Juni 2002, die Versicherte leide unter einem cervicocephalen Syndrom. Über die Behandlung könne keine definitive Aussage gemacht werden, da bisher erst zwei Sitzungen stattgefunden hätten. Die Versicherte gebe an, seit dem Unfall habe sie auch eine seelische Krise im Verhältnis zum Partner, worauf er ihr die psychosomatischen Zusammenhänge erklärt habe. 
 
Dr. med. B.________ hält gegenüber dem Kreisarzt am 16. September 2002 fest, der gegenwärtige Zustand sei gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Februar 2002 subjektiv und objektiv annähernd unverändert. Die Folgen des "Schleudertraumas" würden im Vordergrund stehen, doch spielten sicher auch psychosoziale Probleme mit. Die Behandlung bei Dr. med. K.________, welcher sie sich anfänglich widersetzt habe, da der Anfahrweg zu lang sei, habe die ungeduldige Patientin abgebrochen, da sie dort jeweils eine Viertelstunde habe warten müssen und die Schmerzen nach der Behandlung stärker geworden seien. Sie arbeite zur Zeit 50 %; für eine leichte bis mittelschwere Büroarbeit sei sie sicher voll arbeitsfähig. 
 
Am 29. Oktober 2002 gibt die Versicherte dem zuständigen SUVA-Mitarbeiter an, vor allem die Schmerzausstrahlungen von der Nackenpartie in die rechte Schulterregion würden sie stören. Sie sei nach wie vor bei Dr. med. B.________ in Behandlung. Eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % könne sie nicht akzeptieren. 
 
Dr. med. V.________ stellt in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2003 die Diagnose Verdacht auf Aggravation bestehender somatischer Störung (ICD-10 F68.0) bei histrionischer, hypoman-exzentrischer und unreifer Persönlichkeit (ICD-10 F60.4/60.8). In der Anamnese gibt die Versicherte an, nach dem Unfall hätten sich Schmerzen im Nacken, im Arm und der Schulter eingestellt und sie sei auf alle möglichen Arten behandelt worden, gebracht habe es nichts. Die Behandlung durch ihren Onkel mit seiner Energie und starken Magneten habe ihr am besten geholfen. Mit dem Hausarzt habe sie sich nicht gut verstanden, da dieser ihr offensichtlich nicht geglaubt habe, sodass sie kürzlich zu Dr. med. H.________ gewechselt habe. Auf Nachfrage hin berichtet sie über nervliche Probleme (reizbar, weniger belastbar), die nach dem Unfall entstanden seien. Deswegen habe sie auch Auseinandersetzungen mit ihrem Partner gehabt, von welchem sie sich im letzten Jahr getrennt habe. Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Büroarbeit sei sie nicht einverstanden, da ihre Leistungsfähigkeit auf Grund des Unfalles zu 50 % eingeschränkt sei. Dr. med. V.________ zieht den Schluss, es liege keine gesundheitliche Störung mit Krankheitswert vor, wie auch psychiatrischerseits keine Unfallfolgen erkennbar seien. Auf der Grundlage der diagnostizierten Persönlichkeit imponierten die dargestellten subjektiven Beschwerden weitgehend aggraviert. Sinnschlüssig bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. 
 
Dr. med. O.________ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2003 eine Cervico-Brachialgie bei/mit struktur- und funktionsradiologisch altersentsprechender HWS, BWS-Flachrücken mit thorako-cervicaler Übergangskyphose, leichtgradig dysbalancierter Scapulaaufhängemuskulatur und Status nach Nackendistorsion am 27. Juni 2001. Im Rahmen der Anamnese verneint die Versicherte eine zwischenzeitliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und bemerkt, der Arzt habe ihr einfach nicht glauben wollen und ihre Beschwerden nicht für ernst genug gehalten; seit anfangs Oktober werde ihr volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, nachdem sie sich einen neuen Arzt gesucht habe, doch sei sie mit dessen Behandlung auch nicht ganz zufrieden, da ihre Schmerzen nach einer kürzlich durchgeführten chiropraktischen Behandlung wieder ganz schlimm seien. Aktuell seien ihre Schmerzen so schlimm, dass ihr die Tränen liefen; eigentlich könne sie ihren Schmerz gar nicht beschreiben. In seiner Beurteilung hält Dr. med. O.________ fest, gemäss den Angaben in den Akten liege ein Heilverlauf vor, wie er für funktionelle bzw. allenfalls mikrostrukturelle Verletzungsbilder wenig plausibel und unfalltypisch sei. Anlässlich der aktuellen Untersuchung falle eine nicht immer widerspruchslose, kaum durch eigene detaillierte Schmerzerfahrungen gezeichnete und sich einer eindrücklichen (hochgespielten) Wortwahl bedienenden Beschwerdeschilderung auf, deren Inhalt nicht zum beobachteten gefühlsmässigen Ausdruck der Patientin passe und in Widerspruch zum locker und ungezwungen getragenen Kopf sowie den in unverfänglichen Untersuchungssituationen ausgiebig demonstrierten Kopfwendungen stehe. Es gebe keine begründeten Hinweise, die auf das Vorliegen eines mehr als gängige, in der Regel aber nicht gravierende Beschwerden verursachenden unspezifischen Nackenleidens schliessen liessen. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte, Servicefachangestellte oder Kioskleiterin ableiten. 
 
Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin, gibt in seinem Bericht vom 13. Januar 2005 an, die Versicherte sei seit Oktober 2003 in seiner Behandlung. Auf Grund eines HWS-Distorsionstraumas vom Juni 2001 sei sie nur noch zu 50 % arbeitsfähig und komme regelmässig in seine manualtherapeutische Behandlung. 
 
Gemäss dem Bericht des Ambulatoriums Neurologie der Klinik X.________ vom 18. April 2005 liegt bei der Versicherten ein chronisches zerviko-kraniales Schmerzsyndrom bei Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 27. Juni 2001 vor. Sie leide seit mehr als drei Jahren an Nackenschmerzen. Klinisch zeige sich eine normale HWS-Beweglichkeit mit Endphasenschmerzen. Der neurologische Status ergebe normale Befunde. Eine konsequente Durchführung der Heimübungen sei angezeigt. Nebst der Beurteilung, ob ein stationärer Aufenthalt allenfalls Besserung bringen könne, erscheine eine Schmerzpsychotherapie sinnvoll. 
3.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihre Einwände gegen die Gutachten der Dres. O.________ und V.________ und verlangt erneut die Anordnung eines Obergutachtens. 
3.2.1 Was die formellen Rügen betrifft, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Experten sich in ihrer Fachsprache ausdrücken dürfen und sollen und nicht an eine für medizinische Laien verständliche Ausdrucksweise gebunden sind. Ebenfalls zuzustimmen ist der Feststellung, dass der Vorwurf, das Gutachten V.________ sei aus mehreren Seiten zusammengeschnitten, auf Grund des im Original bei den IV-Akten sich befindenden Gutachtens nicht nachvollziehbar ist. 
3.2.2 Für die Beurteilung der medizinischen Lage kann auf den Bericht des Dr. med. H.________ nicht abgestützt werden, da dieser weder Befund noch eine begründete Beurteilung des Falles enthält; er ist demnach - wie die Versicherte selbst anmerkt - nicht geeignet, die übrigen ärztlichen Berichte in Frage zu stellen, da er den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Bezüglich des Berichts der Klinik X.________ kann offen blieben, ob ihm voller Beweiswert zukommt; denn er vermag offensichtlich nicht, die Gutachten der Dres. V.________ und O.________ zu erschüttern, sondern bestätigt indirekt deren Feststellungen, indem auch die Klinik X.________ eine normale Beweglichkeit der HWS (wenn auch mit Endphasenschmerz) und normale neurologische Befunde feststellt sowie eine Schmerzpsychotherapie empfiehlt. Aus den übrigen Akten ergibt sich, dass die Kopfschmerzen nirgends spezifisch erwähnt werden, sondern nur im Sinne eines Ausstrahlens der Nackenschmerzen in den Hinterkopf beschrieben werden (vgl. etwa den kreisärztlichen Bericht vom 25. Februar 2002 sowie die jeweiligen Angaben gegenüber dem SUVA-Mitarbeiter). Auch werden widersprüchliche Aussagen der Versicherten dokumentiert; so z.B. bezüglich der Umstände der Anmeldung zur Behandlung bei Dr. med. K.________. Vor allem aber finden sich mehrere Anhaltspunkte, dass die subjektiven Schmerzen nicht (vollständig) auf ein somatisches Korrelat zurückgeführt werden können bzw. im massgebenden Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr verursachen (vgl. etwa die Ergebnisse der radiologischen Untersuchung vom 8. März 2002 sowie den Bericht des Dr. med. B.________ vom 16. September 2002), sondern vielmehr eine psychische (Mit-)Ursache haben. So erklärte der Kreisarzt der Versicherten am 25. Februar 2002, angesichts ihres Leidensdrucks könne er nur erfolgsversprechende Behandlungen empfehlen, deren Umsetzung liege aber an ihr. Weniger als ein Jahr nach dem Unfall finden sich Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. etwa die Aussagen der Versicherten vom 10. Mai 2002, den Bericht des Dr. med. K.________ vom 14. Juni 2002 sowie den Bericht des Dr. med. B.________ vom 16. September 2002). Dr. med. K.________ erwähnt zudem, er habe ihr die psychosomatischen Zusammenhänge erklärt, und auch die Klinik X.________ empfiehlt eine Schmerzpsychotherapie. Was schliesslich die zumutbare Arbeitsfähigkeit betrifft, äussert sich - mit Ausnahme der Gutachter Dres. V.________ und O.________ - lediglich Dr. med. B.________ dazu, indem er am 16. September 2002 für eine leichte bis mittelschwere Bürotätigkeit volle Arbeitsfähigkeit attestiert 
 
Die von Dr. med. V.________ gestellte Diagnose, gemäss ICD-10 als Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) aufgeführt, zeichnet sich dadurch aus, dass körperliche Symptome, vereinbar mit und ursprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung, wegen des psychischen Zustands der betroffenen Person aggraviert werden oder länger andauern und sich ein aufmerksamkeitssuchendes (histrionisches) Verhalten mit zusätzlichen (und gewöhnlich unspezifischen) Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs entwickelt; Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der Behandlungen und der Untersuchungen oder Enttäuschungen über mangelnde persönliche Zuwendung durch die behandelnden Personen können ebenfalls motivierende Faktoren sein (WHO, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2000, S. 249). Dr. med. O.________ schliesst auf Grund der kaum durch eigene Erfahrung geprägten Schmerzschilderung der sich einer übertriebenen Ausdrucksweise bedienenden Versicherten, deren Verhalten in unverfänglichen Situationen in Widerspruch steht zu den Bewegungen und Angaben anlässlich der manuellen Untersuchung, sowie den trotz aktueller Abklärungen der HWS fehlenden segmentalen Bewegungsauffälligkeiten auf ein unspezifisches Nackenleiden, welches nicht mehr als übliche, nicht gravierende Beschwerden und keine Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten verursacht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Verfahren der Invalidenversicherung unerheblich ist, ob mehrere oder alle Kriterien der Rechtsprechung zu Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359) zu bejahen sind; denn ungeachtet, ob die Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS gestellt wird oder nicht, ist einzig entscheidend, ob die geltend gemachten Einschränkungen nach Ansicht der medizinischen Fachpersonen eine massgebliche Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen. Die entsprechenden Passagen im Gutachten des Dr. med. O.________ dienen denn auch der Klärung der Ansprüche gegenüber der SUVA, welche sich an den Kosten der Begutachtung beteiligte (vgl. Schreiben der SUVA an die Versicherte vom 18. März 2003 sowie Schreiben der IV-Stelle an die SUVA vom 5. Januar 2004); für das vorliegende Verfahren sind sie nicht massgeblich. Aus diesem Grund ist denn auch auf die Vorwürfe der "beschönigenden Unfallbeschreibung" sowie der fehlenden "kumulativen Feststellung von Kriterien" nicht weiter einzugehen. 
3.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Befunden und Diagnosen der beiden Gutachter Dres. V.________ und O.________ unter Einbezug der übrigen Akten ein kohärentes Bild, indem für die subjektiv empfundenen Schmerzen kein somatisches Korrelat vorliegt, das diese Schmerzen sowie eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit zu erklären vermöchte; vielmehr ist der Versicherten nach Ansicht der Experten zuzumuten, trotz der subjektiven Schmerzen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen (vgl. hiezu auch die neuere Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen: BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396, je mit Hinweisen). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung bei der Invaliditätsbemessung sich auf diese Gutachten, welche im Übrigen die Anforderungen der Rechtsprechung (umfassend, Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie der Vorakten, einleuchtende Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge, Begründung der Schlussfolgerungen; BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) erfüllen, abstützten. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. 
3.3 Sowohl Dr. med. V.________ als auch Dr. med. O.________ gehen von keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten (kaufmännische Angestellte, Kioskleiterin, Servicefachangestellte) aus. Diese Einschätzung wird durch Dr. med. B.________ bestätigt, bei welchem die Versicherte bereits vor dem Unfall bis Oktober 2003 in Behandlung war und welcher von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Büroarbeit ausgeht. Da in den angestammten Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist auch keine Erwerbsunfähigkeit und demnach keine Invalidität gegeben. IV-Stelle und kantonales Gericht haben somit zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abgelehnt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., der Ausgleichskasse Ostschweiz. Handel und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: