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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.254/2006 /len 
 
Urteil vom 6. Dezember 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Tarnutzer, 
Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zivilprozess; Ablehnung eines Experten), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos 
vom 24. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Beschwerdeführer und Gesuchsteller), geboren am 31. Januar 1934, US-amerikanischer Staatsbürger, hielt sich mit einer Gruppe von Touristen unter anderem in A.________ auf. Am 15. März 2002 um ca. 22.00 Uhr nahm er in einer Gruppe von 34 Personen an einer Nacht-Schlittelfahrt teil, die die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) kommerziell anbot. Nach etwa 300 Meter Fahrt geriet er in einer Rechtskurve über die Piste hinaus und verletzte sich so schwer, dass er seitdem gelähmt ist. 
B. 
Am 1. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Prättigau/Davos, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm Schadenersatz im Betrag von US$ 1'250'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. März 2002 sowie eine Genugtuung im Betrage von SFr. 200'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. März 2002 zu bezahlen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels ordnete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos eine Expertise zur Frage an, "ob die Schlittelbahn im bestehenden Zustand mit den getroffenen Sicherheitsmassnahmen den Anforderungen genügte, um einen Unfall der vorliegenden Art auszuschliessen bzw. als nicht mehr adäquat kausal verursacht erscheinen zu lassen". Nachdem die Ernennung von Dr. B.________ als Experte abgelehnt worden war, ernannte der Bezirksgerichtspräsident am 16. März 2005 auf beidseitigen Antrag der Parteien Herrn C.________ zum Experten. 
C. 
Am Mittwoch, 1. März 2006, fand ein vom Experten einberufener Augenschein statt; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde von dessen Tochter begleitet. Im Anschluss an den offiziellen Teil des Augenscheins trafen sich die Beteiligten auf Einladung des Direktors der Beschwerdegegnerin im Bergrestaurant D.________ zu einem Kaffee. Im Zuge dieser Unterredung duzten sich der Experte und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob sie sich kennen würden, gaben sie bekannt, dass sie miteinander in Bern studiert hatten. Im Anschluss an diesen rund 30-minütigen Kaffee fuhren die Teilnehmer des Augenscheins mit den Gondeln ins Tal hinunter. Dort vereinbarten der Experte und der Anwalt der Beschwerdegegnerin, dass sie sich im Hotel A.________, der Unterkunft des Experten, in der Bar zu einem Umtrunk träfen. Diese Abrede wurde offen getroffen, so dass der Anwalt des Beschwerdeführers sie hörte. Die Konsumation, zwei Biere, bezahlte der Experte. Das Nachtessen nahm der Experte allein ein. 
D. 
Mit Schreiben vom 7. März 2006 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorsorglich den Ausstand des Experten wegen Befangenheit. Nachdem der Beschwerdeführer von den Stellungnahmen Kenntnis erhalten hatte, in denen die Beschwerdegegnerin und der Experte die Befangenheit bestritten, hielt er am Ausstandsbegehren fest. Er beantragte, der Experte habe als gerichtlicher Sachverständiger infolge Befangenheit in den Ausstand zu treten bzw. er sei vom Bezirksgerichtspräsidenten von seinem Amt abzuberufen (Ziffer 1) und es sei den Parteien Gelegenheit zu geben, neue Experten zu nominieren (Ziffer 2). Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos lehnte den Antrag mit Verfügung vom 10. Mai 2006 ab. 
E. 
Mit Beiurteil vom 24. August/4. September 2006 wies der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/ Davos vom 10. Mai 2006 ab. Das Gericht vermochte keinen Grund für den Anschein einer Befangenheit im Umstand zu erblicken, dass sich der Experte mit dem Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin im Anschluss an den Augenschein noch zu einem persönlichen Gespräch getroffen hatte. Es hielt sodann dafür, es liege der Sache nach auf der Hand, dass sich der Experte zur Vorbereitung seiner privaten vormittäglichen Erkundungstour an den ortskundigen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gewendet habe. Weiter lehnte es ab, eine Befangenheit des Experten aus dem Umstand abzuleiten, dass dieser den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ausserhalb des offiziellen Augenscheins duzte. Schliesslich hielt das Gericht es für zu weitgehend, aus der beim Eintreffen der Tochter des Beschwerdeführers und dessen Vertreter beim Augenschein angetroffenen Situation abzuleiten, es habe eine Vorbesprechung mit der Beschwerdegegnerin stattgefunden. 
F. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Oktober 2006 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 24. August 2006 - verschickt am 4. September 2006 - sei zu kassieren. Er rügt die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von Art. 29 Abs. 1 BV
G. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
H. 
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt (Art. 237 Abs. 4 ZPO GR in Verbindung mit Art. 218 Abs. 2 ZPO GR). Es werden grundsätzlich zulässige Rügen erhoben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer, dessen Ausstandsbegehren abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit die Begründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 2 lit. b OG genügt. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2.1 Für gerichtliche Sachverständige gelten im Wesentlichen dieselben Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für die Richter vorgesehen sind (BGE 126 III 249 E. 3c S. 253; 125 II 541 E. 4a S. 544; 120 V 357 E. 3a S. 364 f., je mit Hinweisen). Vorliegend bestimmt denn auch das kantonale Recht in Art. 190 Abs. 1 ZPO GR, dass Sachverständige ausser den erforderlichen Fachkenntnissen die Eigenschaften besitzen müssen, die für die Richter gemäss Artikel 17 und 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschrieben sind. In Art. 18 GVG GR sind die Ausstandsgründe für Richter und Aktuare aufgeführt. Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 131 I 113 E. 3.2 S. 115; 126 I 68 E. 3b S. 73; 117 Ia 170 E. 1 S. 172 f., je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das kantonale Recht gewährleiste eine weitergehende Unabhängigkeit als Art. 30 Abs. 1 BV. Er beruft sich unmittelbar auf diese Verfassungsbestimmung. 
2.2 Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 24 E. 1.1 S. 25; 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Richters oder eines Sachverständigen gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann (vgl. Regina Kiener/Melanie Krüsi, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in ZSR 2006 Bd. I S. 487/504 f., Alfred Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in AJP 1999 S. 567/570 f.). Insofern begründen insbesondere einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer Partei oder deren Vertreter den Anschein der Befangenheit (Bühler, a.a.O., S. 571). Auch wenn einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen betreffen, finden sie definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entziehen sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten weckt. Selbst unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots lässt sich daher in diesen Fällen angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter eine restriktive Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien nicht vertreten (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199; 114 Ia 153 E. 3 S. 155 f.). 
2.3 Der Bezirksgerichtssausschuss hat den Anschein der Befangenheit des Experten aus dem Umstand, dass sich dieser unmittelbar nach dem Augenschein privat mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin während rund einer halben Stunde allein unterhalten hat, nicht abzuleiten vermocht. Er hat es als nachvollziehbar erachtet, dass sich die früheren Kommilitonen im Anschluss an das informelle Beisammensein sämtlicher Beteiligter noch auf einen Umtrunk unter vier Augen verständigten, nachdem sie während 21 Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hätten, was objektiv betrachtet Anlass und Gesprächsstoff genug zu einem privaten Umtrunk geliefert habe. Das Gericht berücksichtigte auch den Umstand, dass das Treffen nicht verheimlicht worden sei und der Experte die Zeche bezahlt habe. Der Bezirksgerichtsausschuss verkennt mit dieser Beurteilung die Bedeutung des Anscheins der Befangenheit, der durch einseitige Kontakte des Gerichtsgutachters mit nur einer Partei im Rahmen der Erstellung des Gutachtens objektiv betrachtet entsteht. Auch wenn plausibel erscheinen mag, dass das private Gespräch zwischen dem Experten und dem Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin im Anschluss an den Augenschein nicht den geringsten Bezug zum Streitfall hatte, so war eine Erörterung der Streitsache für die Gegenpartei objektiv betrachtet aus den äusseren Gegebenheiten vorstellbar. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass ein halbstündiges Gespräch mit dem Vertreter einer Partei ohne Anwesenheit der Gegenpartei im unmittelbaren Anschluss an den Augenschein und vor Erstellung des Gutachtens durch den Experten objektiv Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten unbesehen darum weckt, dass der Gegenstand des Gesprächs mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen Bezug zum Gutachten hat. Der Gutachter hat mit diesem einseitigen Kontakt zum Vertreter der einen Partei das objektiv begründete Misstrauen der anderen in seine Unparteilichkeit geweckt. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin unerheblich, ob das private Treffen im unmittelbaren Anschluss an den Augenschein und vor der Erstellung des Gutachtens zum Voraus oder spontan vereinbart wurde. 
2.4 Ob die weiteren Umstände, welche der Beschwerdeführer zur Begründung der Befangenheit anführt, bei objektiver Betrachtung ebenfalls Anlass zu begründetem Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten geben könnten, kann offen bleiben. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass die vorgängige einseitige Kontaktaufnahme des Experten mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zur Beschaffung von Informationen über die in Aussicht genommene Besichtigung, die er zuvor allein vornehmen wollte, die Anwesenheit der Gegenpartei zusammen mit dem Experten am Besprechungsort bei Eintreffen des Vertreters des Beschwerdeführers und der Stil der Stellungnahme des Experten bei objektiver Betrachtung das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten verstärken konnten. Dass im Rahmen formeller Beweisaufnahmen wie bei einem Augenschein die förmliche Anrede "Sie" auch zwischen Personen verwendet wird, die sich im privaten Umgang duzen, ist hingegen üblich und dürfte kaum ausreichen, zusätzlich den Anschein der Parteilichkeit zu wecken. Wie es sich damit verhält, kann jedoch wie erwähnt offen bleiben. Denn ein rund halbstündiges Gespräch mit dem Vertreter der einen Partei in Abwesenheit der anderen bei Gelegenheit einer Beweisaufnahme zur Erstellung des Gutachtens begründet objektiv als solches jedenfalls den Anschein der Befangenheit des Experten. Der Anschein der Befangenheit ist allein schon wegen dieses einseitigen Kontaktes im Rahmen der Beweisaufnahme für das Gutachten begründet. 
3. 
Die Abweisung des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers ist mit den in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantien unvereinbar. Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos ist antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang der Beschwerdegegnerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem Beschwerdeführer ausserdem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Sollten sie sich als uneinbringlich erweisen, sind sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 24. August 2006 wird aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird dieser Betrag Rechtsanwalt Rudolf Kunz, Chur, aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Dezember 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: