Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_573/2007/bnm
Urteil vom 6. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ (Ehefrau), Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 31. August 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Beschwerdeführerin), deutsche Staatsbürgerin, und Y.________ (Beschwerdegegner), schweizerisch-deutscher Doppelbürger, ehelichten sich 1995. Sie sind die Eltern einer gemeinsamen, am 3. Oktober 1995 geborenen Tochter. Die Parteien zogen 2003 in die Gemeinde A.________. Sie trennten sich im März 2004. Heute wohnt die Beschwerdeführerin in Deutschland, während der Beschwerdegegner mit der Tochter in der Schweiz verblieben ist.
B.
B.a Im Juni 2006 klagte der Beschwerdegegner an seinem schweizerischen Wohnsitz auf Scheidung der Ehe. Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 erklärte sich das Kreisgericht Rheintal für die Behandlung der Klage zuständig und schweizerisches Recht für anwendbar. Es schied die Ehe der Parteien, stellte deren gemeinsames Kind unter die alleinige elterliche Sorge des Beschwerdegegners und berechtigte die Beschwerdeführerin, mit dem Kind an einem Tag pro Monat begleiteten Kontakt zu halten. Die Beschwerdeführerin wurde von jeglicher Unterhaltspflicht entbunden. Im Übrigen erklärte das Gericht die Ehegatten in güterrechtlicher und in vorsorgerechtlicher Hinsicht als auseinandergesetzt und sprach der Beschwerdeführerin keinen nachehelichen Unterhalt zu, stellte aber fest, dass ihr gebührender Lebensbedarf nicht gedeckt sei.
B.b Mit Entscheid vom 31. August 2007 wies das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Auch das Kantonsgericht ging - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - von der schweizerischen Zuständigkeit aus und wandte schweizerisches Recht an.
C.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht; sie beantragt sinngemäss, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Scheidungsklage abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin hat ihre ursprüngliche Eingabe durch weitere Schreiben und Beilagen ergänzt. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) Entscheid über eine Scheidungsklage. Es liegt damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vor, welche nicht dem Streitwerterfordernis unterliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), zumal auch der Scheidungspunkt angefochten ist (vgl. dazu: Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2 und Urteil 5D_60/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2). Die Beschwerde ist demnach grundsätzlich zulässig.
2.
2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von schweizerischem Recht gerügt werden (Art. 95 BGG). Zulässig ist aber auch die Rüge, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt (Art. 96 lit. a BGG). Das Bundesgericht überprüft die behauptete Verletzung des Rechts mit freier Kognition, währenddem es seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft, a.a.O., 4.1.2.4, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 BV). Wird ein Novum vorgetragen, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 393 E. 3).
2.3 Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin am 20. September 2007, in Deutschland zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist infolge des Wochenendes vom 20./21. Oktober 2007 am Montag 22. Oktober 2007 abgelaufen ist. Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober sowie vom 5. November 2007 samt Beilagen sind damit verspätet und nicht zu beachten.
3.
Die Beschwerdeführerin erachtet wie schon vor den kantonalen Instanzen ein deutsches Gericht für die Behandlung der Scheidungsklage des Beschwerdegegners als zuständig und vertritt im Weiteren die Auffassung, dass auf die Scheidung aufgrund der gemeinsamen deutschen Staatsbürgerschaft der Parteien deutsches Recht anzuwenden sei.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist ausschliesslich deutsche Staatsangehörige und weist überdies einen Wohnsitz in Deutschland aus, während es sich beim Beschwerdegegner um einen schweizerisch-deutschen Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz handelt. Der vorliegende Fall weist somit einen internationalen Bezug auf. Im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz besteht kein Staatsvertrag, der sich mit der Frage des auf die Scheidung anwendbaren Rechtes befasst. Die Zuständigkeit sowie das in der Sache anwendbare Recht beurteilt sich folglich nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (SR 291; IPRG; Art. 1 IPRG).
3.2 Der Beschwerdegegner als klagende Partei ist Schweizer Bürger. Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts zur Behandlung seiner Klage ohne weiteres gegeben (Art. 59 lit. b IPRG). Daran ändert - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nichts, dass der Beschwerdegegner neben der schweizerischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Das Kantonsgericht ist damit aufgrund des anwendbaren schweizerischen internationalen Privatrechts zu Recht von der Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts ausgegangen.
3.3 Nach dem Grundsatz von Art. 61 Abs. 1 IPRG untersteht die Scheidung dem schweizerischen Recht. Eine Ausnahme ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 IPRG. Danach ist deutsches Recht anzuwenden, wenn beide Parteien eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und nur eine von ihnen Wohnsitz in der Schweiz hat. Dass nur der Beschwerdegegner über einen schweizerischen Wohnsitz verfügt, ist unbestritten. Ob indes die kumulativ vorausgesetzte gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit gegeben ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, bedarf näherer Prüfung:
3.4 Besitzt eine Person - wie hier der Beschwerdegegner - mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit das IPRG nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist (Art. 23 Abs. 2 IPRG). Das in der Sache anwendbare Recht wird somit nach dem Prinzip der effektiven Staatsangehörigkeit ermittelt, wobei die Effektivität aufgrund der gesamten Umstände der einzelnen Person bestimmt werden muss. Massgebend ist dabei namentlich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt einer Person an einem bestimmten Ort. Auch kulturelle Bindungen oder eine politische Tätigkeit einer Person stellen Indizien für eine effektive Staatsangehörigkeit dar. Der Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit gilt auch für jene Bestimmungen des IPRG, welche - wie Art. 61 Abs. 2 IPRG - auf das gemeinsame Heimatrecht verschiedener Personen verweisen. In diesen Fällen kann von einem gemeinsamen Heimatrecht nur dann gesprochen werden, wenn jeder Beteiligte mit demselben Recht am engsten verbunden ist (Urteil 5C.86/2004 vom 18. August 2004, E. 3.1, in: Fampra.ch 2005, S. 131; BGE 118 II 79 ff. Westenberg, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 5-7 zu Art. 23 IPRG mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre).
3.5 Wie sich bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt, zog der Beschwerdegegner am 1. Dezember 2003 in die Gemeinde A.________ und hatte danach ununterbrochen seinen Wohnsitz in dieser Gemeinde. Heute wohnt er zusammen mit seiner Tochter in B.________. Damit aber hat der Beschwerdegegner einen engeren Bezug zum schweizerischen Recht als zum deutschen. Sind somit nicht beide Parteien mit ein und demselben Heimatrecht am engsten verbunden, kann auch nicht von einem gemeinsamen Heimatrecht im Sinn von Art. 61 Abs. 2 IPRG ausgegangen werden. Damit bleibt es dem Grundsatz entsprechend bei der Anwendung schweizerischen Rechts in der Sache (Art. 61 Abs. 1 IPRG).
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts gesetzeskonform bejaht worden ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
4.
Eine weitere Rechtsverletzung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Scheidung trotz ihrer gesundheitlich bedingten Abwesenheit ausgesprochen worden sei.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe vor dem Kantonsgericht erfolglos um Durchführung einer Verhandlung ersucht, womit denn auch die Weigerung des Kantonsgerichts, eine Verhandlung durchzuführen, nicht erstellt ist. Soweit ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin (ohne Beilage eines ärztlichen Zeugnisses) aus gesundheitlichen Gründen von einer Teilnahme am Verfahren entschuldigt und insbesondere nie eine Verschiebung der Verhandlung verlangt. Von einer Verletzung des Rechts auf eine Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann keine Rede sein.
5.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihr stehe nach deutschem Recht das gemeinsame Sorgerecht zu. Der angefochtene Entscheid verletze Grund- und Menschenrechte.
5.1 Die Nebenfolgen der Ehescheidung unterstehen dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht, wobei die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses ( Art. 82 und 83 IPRG ) und den Minderjährigenschutz (Art. 85 IPRG) vorbehalten bleiben (Art. 63 Abs. 2 IPRG). Nach Art. 1 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (SR 0.211.231.01; MSA) sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Die nach Art. 1 zuständigen Behörden treffen die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen (Art. 4 MSA). Zu den Massnahmen dieses Abkommens zählt auch die Regelung der elterlichen Sorge (BGE 126 III 298 E. 2 a/bb S. 302 mit Hinweisen).
5.2 Da das Kind seit seiner Geburt in der Schweiz lebt und nach der Schlussfolgerung der kantonalen Instanzen hier seinen Wohnsitz hat, war aufgrund des anwendbaren Übereinkommens das schweizerische Gericht für die Frage der elterlichen Sorge zuständig und beurteilte sich die elterliche Sorge nach schweizerischem Recht. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht bei der Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdegegner die Bestimmungen über das internationale Privatrecht verletzt haben könnte. Nach dem anwendbaren Recht kann den Eltern bei ihrer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge nur belassen werden, wenn sie sich in den wesentlichen Punkten einig und in einem Mindestmass zur Kooperation fähig sind (Art. 133 Abs. 3 ZGB), welche Voraussetzungen das Kantonsgericht im vorliegenden Fall für nicht erfüllt hält. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Feststellung tatsächlicher Natur nichts vor. Mit ihren weiteren Ausführungen zu diesem Punkt setzt sich die Beschwerdeführerin nicht den Begründungsanforderungen entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Das gilt ebenso für die Ausführungen auf S. 4 der Beschwerde (zu II. 3.). Darauf ist nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, da der letzte gemeinsame Wohnsitz in Deutschland gewesen sei, habe die güterrechtliche Auseinandersetzung nach deutschem Recht durchgeführt werden müssen.
Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Parteien ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Die Beschwerdeführerin begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht näher. Da die Parteien im Weiteren auch keine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen haben, richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht (Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG), wie das Kantonsgericht zu Recht erkannt hat.
7.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich behauptet, die Auszahlung des Vorsorgeguthabens an ihren Ehemann sei ohne ihre Zustimmung erfolgt, verhält es sich wie folgt: Das Kantonsgericht stellte fest, die Auszahlung des Guthabens an den Ehemann habe die Zustimmung der Beschwerdeführerin vorausgesetzt (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [SR. 831.42; FZG]) und geht demnach stillschweigend davon aus, dass diese Zustimmung vorgelegen hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie die fehlende Zustimmung bereits im kantonalen Verfahren den Regeln des einschlägigen Prozessrechts entsprechend behauptet hat. Das Vorbringen gilt damit als neu, wobei die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem neuen Vorbringen geboten hat (BGE 133 III 393 E. 3). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 BGG).
8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter den gegebenen Voraussetzungen (Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland; prekäre finanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführerin) ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.
9.
Mit der Kostenregelung (E. 8) wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden