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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_20/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts 4A_499/2016 vom 4. Oktober 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2016 
- auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Konkurs über ihren Ehemann, C.________, aufzuheben, nicht eintrat, 
- den Antrag der Gesuchstellerin, es sei C.________ als notwendiger Streitgenosse ins Verfahren zu berufen, abwies und C.________ nicht als notwendigen Streitgenossen im Verfahren zuliess, 
- das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und 
- die Gesuchstellerin verpflichtete, der Gesuchsgegnerin als Entschädigung für die Nutzung einer Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zur Klageeinleitung Fr. 163'200.-- nebst Zins, Fr. 894.45 Verzugszinsen sowie Fr. 263.-- Kosten der Arresturkunde des Betreibungsamts Uster im Arrest Nr. xxx vom 25. November 2010 sowie Fr. 878.-- Kosten des Arrestvollzugs des Betreibungsamts Kreuzlingen im Arrest Nr. yyy vom 24. November 2010 zu bezahlen; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich das von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Rechtsmittel mit Urteil vom 26. August 2016 abwies, soweit es darauf eintrat, und den angefochtenen Entscheid (Beschluss und Urteil) des Bezirksgerichts bestätigte; 
dass das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_499/2016 vom 4. Oktober 2016 nicht eintrat und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abwies; 
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. November 2016 die Revision dieses Urteils beantragt; 
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1); 
dass Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet werden, unzulässig sind und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). 
dass die Eingabe vom 3. November 2016 den genannten Begründungsanforderungen grösstenteils nicht genügt, indem die Gesuchstellerin darin zwar sinngemäss verschiedene Revisionsgründe gemäss Art. 121 BGG anruft, indessen kaum hinreichend darlegt, inwiefern diese vorliegend gegeben sein sollen; 
dass das Bundesgericht im Urteil vom 4. Oktober 2016 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten ist, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt, wozu die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts als Einzelrichterin zuständig war (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gesuchstellerin geltend macht, die Einzelrichterin habe die in den Akten liegenden massgeblichen Tatsachen, nämlich Gegenstand des Prozesses und Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für diesen Prozess, aus Versehen nicht berücksichtigt, und ihre Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid des Obergerichts sei begründet gewesen; deshalb und weil die Abteilungspräsidentin als Bürgerin des Kantons Zürich in einem Interessenkonflikt gestanden sei, hätte sie nicht allein, sondern das Bundesgericht in der Besetzung von drei Richtern entscheiden müssen; die Einzelrichterin habe dem Obergericht des Kantons Zürich zudem mehr und, ohne dass es das Gesetz erlaube, anderes zugesprochen; 
dass die Gesuchstellerin damit und mit ihren weiter dazu gemachten Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern vorliegend die damit sinngemäss angerufenen Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. a, b und d BGG gegeben sein könnten; 
dass die Gesuchstellerin namentlich den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG nicht darzutun vermag, indem sie auf ihren in der - als unzureichend begründet beurteilten - Beschwerde 4A_499/2016 eingenommenen Rechtsstandpunkten beharrt und behauptet, die Beschwerde sei begründet gewesen, weshalb die Abteilungspräsidentin nicht allein darüber hätte entscheiden dürfen; 
dass der Abteilungspräsidentin die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit offensichtlich nicht bloss deshalb abgeht, weil sie Bürgerin des Kantons Zürich ist (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1), zumal der Kanton Zürich im Verfahren nicht Partei war; 
dass auf das derlei, und damit untauglich, begründete Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist, wobei die abgelehnte Gerichtsperson mitwirken kann; 
dass es auch von vornherein fehlt geht, wenn die Gesuchstellerin geltend macht, die Einzelrichterin habe im Sinne von Art. 121 lit. b BGG anderes gesprochen als das Obergericht anerkannt habe, war doch der Kanton Zürich im Verfahren nicht Partei und stellt das Urteil 4A_499/2016 einen blossen Nichteintretensentscheid dar; 
dass gemäss Art. 121 lit. d BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat und ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn eine erhebliche Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist (Urteile 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2; 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.); 
dass die Gesuchstellerin geltend macht, das Bundesgericht habe im Urteil vom 4. Oktober 2016 die in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, dass das Bezirksgericht am 22. Juli 2016 nicht einen Entscheid, sondern einen Beschluss und ein Urteil gefällt habe und dass die Gesuchstellerin nur den Beschluss beim Obergericht mit Beschwerde, nicht aber das Urteil mit Berufung angefochten habe;  
dass das Bundesgericht im Entscheid vom 4. Oktober 2016 aufgrund der nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, zu denen die Gesuchstellerin keine hinreichende Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG substanziierte, festhielt, die Gesuchstellerin habe gegen den Entscheid (worunter der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juli 2016 verstanden wurde) Berufung erhoben, und dass das Bundesgericht in Beantwortung einer entsprechenden Rüge der Gesuchstellerin festhielt, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz der Gesuchstellerin das Recht entzogen haben soll, das Urteil der Erstinstanz innert 30 Tagen mit Berufung anzufechten. 
dass das Bundesgericht demnach mit seiner Feststellung, die Gesuchstellerin habe gegen den  Entscheid des Bezirksgerichts, worunter der Beschluss und das Urteil zu verstehen sind, Berufung erhoben, entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin keine in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, sondern sich an die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil gehalten hat;  
dass die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe anruft, soweit sie geltend macht, das Bundesgericht hätte ihr im Verfahren 4A_499/2016 gestützt auf Art. 41 BGG einen Vertreter bestellen bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege beigeben müssen, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann; 
dass das Revisionsgesuch nach dem Ausgeführten abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint, weshalb das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer