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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_125/2022  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Flavio Romerio und Stephan Groth, 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, vom 4. Februar 2022 (KZM 20 1369 NUM). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft (BA) führt seit dem 20. Juni 2018 eine Strafuntersuchung gegen eine noch nicht näher ermittelte Täterschaft wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges. Die untersuchten Sachverhalte betreffen Textilindustrie-Projekte in Usbekistan der A.________ AG. Am 5. November 2020 vollzog die Bundeskriminalpolizei in den Räumlichkeiten der Gesellschaft eine Hausdurchsuchung. Dabei wurden zahlreiche Aufzeichnungen und Unterlagen sicherstellt, deren Siegelung die Gesellschaft gleichentags verlangte. Mit Gesuch vom 25. November 2020 beantragte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Entsiegelung von 35 Sammel-Asservaten. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 4. Februar 2022 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident (ZMG), das Entsiegelungsgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Rückgabe der gesiegelten Asservate an die Gesellschaft an. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des ZMG gelangte die BA mit Beschwerde vom 7. März 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Gutheissung ihres Entsiegelungsgesuches; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz liess sich am 16. März 2022 vernehmen. Mit Verfügung vom 29. März 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 beantragt die betroffene Gesellschaft innert zweimal erstreckter Frist, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Innert fakultativ angesetzter Frist ist keine Replik der BA eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die beschwerdeführende BA bringt vor, es drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust und damit ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es sei davon auszugehen, dass die sichergestellten Aufzeichnungen diverse erhebliche Informationen und Beweismittel enthielten, welche für die Strafuntersuchung (u.a. gegen die noch näher zu ermittelnden verantwortlichen Organe der privaten Beschwerdegegnerin) unerlässlich seien. Die zu untersuchenden mutmasslichen Delikte seien im Rahmen der geschäftlichen Aktivitäten der privaten Beschwerdegegnerin verübt worden. Anderweitige Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausreichend dargetan (vgl. BGE 142 IV 207, nicht amtl. publ. E. 2.1-2.2; BGE 140 IV 28, nicht amt. publ. E. 1; Urteile 1B_563/2021 vom 31. August 2022 E. 1; 1B_297/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2). 
Die Beschwerdegegnerin macht im Hauptstandpunkt geltend, der Entsiegelungsrichter habe im angefochtenen Entscheid nur die gesetzliche Voraussetzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO geprüft und das Entsiegelungsgesuch schon mangels hinreichenden Tatverdachts abgewiesen, ohne weitere von ihr geltend gemachte Entsiegelungshindernisse zu prüfen. Die BA nehme, indem sie in ihrer Beschwerdeschrift den Hauptantrag stelle, ihr Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen, "eine gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässige Erweiterung des vorinstanzlichen Verfahrensgegenstands vor". Könne aber auf das Haupt-Rechtsbegehren der BA nicht eingetreten werden, fehle es auch an einem rechtsgenügend begründeten, reformatorischen Rechtsbegehren, da der Eventualantrag der BA "rein kassatorischer Natur" sei. 
Den prozessualen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Entsiegelungsrichter lediglich das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes verneint und darüber hinaus keine weiteren (von der Beschwerdegegnerin substanziiert vorgebrachten) Entsiegelungshindernisse geprüft hat. Sie verkennt jedoch erstens, dass das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich einen reformatorischen Entscheid fällen könnte, sofern es die Entsiegelungssache als spruchreif ansehen würde. Ein solcher Entscheid in der Sache selbst (anstelle einer blossen Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) könnte sich nicht zuletzt im Hinblick auf das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) aufdrängen (vgl. BGE 142 IV 207, nicht amtl. publ. E. 14; Urteile 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 7.1; 1B_52/2015 vom 24. August 2015 E. 5.8 und 6; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 6). Insofern war es der BA unbenommen, für diesen Fall die direkte Gutheissung ihres Entsiegelungsgesuches zu beantragen. Zweitens übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die BA in ihrem Eventualstandpunkt zulässigerweise beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (Prüfung der übrigen substanziierten Entsiegelungshindernisse) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein unzulässiges (neues) Rechtsbegehren oder ein sonstiges gesetzliches Sachurteilshindernis ist in diesem Zusammenhang weder dargetan noch erkennbar. 
Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat das Entsiegelungsgesuch mangels hinreichenden Tatverdachts von Vergehen oder Verbrechen abgewiesen. Die BA rügt, die Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts verletze Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO und beruhe auf offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zum Tatverdacht Folgendes:  
In ihrem Entsiegelungsgesuch schildere die BA zwei inkriminierte Sachverhalte, bei denen sie einen strafrechtlichen Verdacht erkenne. Beim ersten Sacherhalt habe die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2011 im Zusammenhang mit einem Textilprojekt einen Betrag von USD 845'425.-- an eine erste Firma (nachfolgend: Firma 1) bezahlt. Von dieser sei das Geld (via Zwischenstationen) an einen usbekischen Amtsträger (den damaligen Generalstaatsanwalt) weitergeflossen. Hier bestehe nach Ansicht der BA der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Organe der Beschwerdegegnerin bzw. der Bestechung ausländischer Amtsträger.  
Beim zweiten untersuchten Sachverhalt gehe die BA davon aus, dass eine zweite Firma (nachfolgend: Firma 2) die Beschwerdegegnerin am 27. September 2017 mit der Ausrüstung einer Textilfabrik in Usbekistan beauftragt habe. Zur Finanzierung dieses Projekts habe eine Bank einen Kredit von USD 25 Mio. gewährt, der (im Rahmen eines Akkreditivs) an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden sei. Von diesen Mitteln seien im April bzw. Mai 2018 über die oben genannte Firma 1 USD 13 Mio. an die Firma 2 zurückgeflossen. Nach Ansicht der BA bestehe der dringende Verdacht, dass der Vertrag vom 27. September 2017 der Firma 2 mit der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich sinnlos gewesen und bloss vorgeschoben worden sei, um im Rahmen des gewährten Kredits auf unrechtmässige Art und Weise Gelder in einem noch unbekannten Umfang zu erlangen. Bei diesem zweiten inkriminierten Sachverhalt gehe die BA von einem Betrugsverdacht aus.  
 
2.3. Zum ersten inkriminierten Sachverhalt habe die BA Folgendes vorgebracht:  
Die Beschwerdegegnerin habe am 14. Juli 2011 den Betrag von USD 845'425.-- auf ein Bankkonto der Firma 1 bezahlt. Als Zahlungsgrund sei "Consultancy fee" (für das fragliche Projekt) vermerkt worden. Gleichentags habe die Firma 1 einen Betrag von USD 1 Mio. an eine dritte Firma (nachfolgend: Firma 3) bezahlt, angeblich im Rahmen eines zinslosen Darlehens. Fünf Monate später, am 15. Dezember 2011, seien von der Firma 3 USD 1,31 Mio. an eine vierte Firma (nachfolgend: Firma 4) überwiesen worden, als Teil des Kaufpreises für eine Luxus-Immobilie mit acht Parkplätzen in Dubai. An der Firma 3 wirtschaftlich berechtigt sei eine Privatperson. Gemäss Medienberichten handle es sich dabei um einen Komplizen des Sohnes des wegen passiver Bestechung verurteilten früheren usbekischen Amtsträgers. Beim fraglichen Geldtransfer handle es sich um eine Bestechungszahlung an Letzteren. 
 
2.4. Zu den Verdachtsgründen beim ersten Sachverhalt habe die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes eingewendet:  
Bei der Firma 1 handle es sich um eine operativ tätige Einkaufsgesell-schaft, die mindestens 28 Mitarbeitende beschäftige. Rechtsgrundlage der inkriminierten Zahlung sei ein "Agreement for Consulting Services" vom 21. Dezember 2010 gewesen (inklusive Zusatzvereinbarungen bzw. " Amendments"). Die Firma 1 habe sich darin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin konkret umschriebene Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Im "Amendment Nr. 2" sei für das fragliche Projekt ein Beratungshonorar von USD 845'425.-- vereinbart worden. Dieses sei nach Erbringung der Beratungsdienstleistungen bezahlt worden. Die Zahlung sei - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin - folglich wirtschaftlich begründet, sinnvoll und angemessen gewesen. Pflichten seien keine verletzt worden, und der Beschwerdegegnerin sei auch kein Vermögensschaden entstanden. Was die Firma 1 mit dem erhaltenen Geld gemacht habe, liege ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdegegnerin. Dass die Firma 1 am selben Tag des Zahlungseingangs einen Betrag von USD 1 Mio. an die Firma 3 transferiert habe, habe "die Gesuchstellerin" (recte: Gesuchsgegnerin) nicht gewusst. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei in die Verhandlungen zwischen der Firma 1 und der Firma 3 nicht involviert gewesen. 
Es gebe auch keine geschäftliche Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem usbekischen Amtsträger bzw. dessen Sohn. Die BA erläutere weder, weshalb die angebliche "Bestechung" den Interessen der Beschwerdegegnerin gedient hätte, noch, um welche konkreten Amtshandlungen es dabei hätte gehen können. Der Konzern, zu dem die Firma 1 gehöre, und die Firma 3 würden von einer Person beherrscht, die vom usbekischen Amtsträger "erpresst" worden sei. Aus einem Schreiben vom 7. Mai 2021 der Anwaltskanzlei der angeblich erpressten Person ergebe sich klar, dass die Zahlung von USD 1 Mio. auf diese "Erpressung" zurückzuführen sei. 
 
2.5. Im angefochtenen Entscheid erwägt der Entsiegelungsrichter, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zum inkriminierten ersten Sachverhalt sei belegt, und ihre Einwände gegen die genannten Verdachtsmomente überzeugten ihn aus folgenden Gründen:  
Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Beratungsvertrag zähle die Dienstleistungen auf, welche die Firma 1 nach Angaben der Beschwerdegegnerin "zu deren Zufriedenheit" erbracht habe. Eine Verbindung zu irgendwelchen Amtshandlungen des (der passiven Bestechung verdächtigten) usbekischen Amtsträgers werde nicht behauptet. Die "Restverdachtsmomente" seien von der Beschwerdegegnerin entkräftet worden. 
Zwar treffe es zu, dass das Ein- und Ausgangsdatum der (betraglich nicht übereinstimmenden) Zahlungen auf dem Konto der Firma 1 "auf den ersten Blick eine Verbindung suggerieren könnte". Diese Korrelation könne "aber gerade so gut auf Liquiditätsbedarf oder reinen Zufall" zurückgeführt werden. 
Zwar wende die BA ebenso zutreffend ein, das fragliche "Amendment" (Nr. 2) zum Beratungsvertrag mit der Firma 1 sei erst am 6. Juni 2011 unterzeichnet worden, " mithin acht Tage vor der Zahlung" des Honorars für die angeblich schon erbrachte Dienstleistung; wobei dafür noch ein Zeitraum von mehreren Monaten vorgesehen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe dazu jedoch eine plausible Erklärung abgegeben. Danach seien die fraglichen Dienstleistungen ursprünglich für andere Projekte vereinbart worden, die dann nicht realisiert bzw. durch ein neues Projekt ersetzt worden seien. Mit der Änderung vom 6. Juni 2011 sei lediglich "nachgeführt worden, was allen klar und vorher entsprechend gelebt worden" sei. 
Auch eine konkrete Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem verdächtigten usbekischen Amtsträger habe die BA im Entsiegelungsgesuch nicht aufgezeigt. Aus dem Protokoll vom 16. Mai 2007 einer internen Sitzung der Beschwerdegegnerin lasse sich eine solche nicht ableiten. Der Konzern, zu dem die Firma 1 gehöre, sowie die Firma 3 würden von einer Privatperson beherrscht. Ein Schreiben der Anwaltskanzlei dieser Person lasse darauf schliessen, dass diese von der Familie des damaligen usbekischen Amtsträgers erpresst worden sei. Daraus ergebe sich ein "plausibles (anderes) Motiv für die Zahlung" der Firma 1 an die Firma 3. 
 
2.6. Zum zweiten untersuchten Sachverhalt wird im angefochtenen Entscheid - kurz zusammengefasst - Folgendes erwogen:  
Die BA gehe davon aus, dass usbekische Geschäftsleute im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung von Textilfabriken in Usbekistan insbesondere über die Firma 1 bei verschiedenen Produzenten in Europa Maschinen zum Marktpreis eingekauft hätten. Um für den Kauf der Maschinen von "usbekischen Instituten" Kredite oder staatliche Subventionen zu erhalten, hätten "die Geschäftsleute in Usbekistan Kaufverträge eingereicht, auf denen der Preis der Maschinen massiv überhöht" angegeben worden sei. In diesen Kaufverträgen werde die Beschwerdegegnerin zwar als angebliche Generalunternehmerin genannt. Sie habe die an sie ausbezahlten Kredite oder Subventionen (in der Höhe von dreistelligen USD-Millionenbeträgen) aber an die usbekischen Geschäftsleute weitergeleitet. Diese hätten die Gelder teilweise zur Bezahlung der verschiedenen Maschinenlieferungen aus Europa verwendet. Die "überschüssigen und mutmasslich betrügerisch erlangten Gelder" seien für den Kauf von Immobilien in der Schweiz und im Ausland sowie für anderweitige private Investitionen verwendet worden. Die Gelder seien (über die Firma 1) grossteils an die Firma 2 zurückgeflossen. Die Beschwerdegegnerin habe dabei lediglich als "lntermediärin" fungiert. Der zwischen ihr und der Firma 2 am 27. September 2017 abgeschlossene Vertrag über die Ausrüstung einer Textilfabrik in Usbekistan sei wirtschaftlich sinnlos gewesen bzw. bloss vorgeschoben worden, um auf unrechtmässige Art und Weise Gelder abzuzweigen. 
Nach Ansicht des Entsiegelungsrichters habe die Beschwerdegegnerin auch beim zweiten untersuchten Sachverhalt das "aktenkundige Indizienbündel" der BA ausreichend entkräftet. Insbesondere sei es ihr gelungen, "die von der BA als verdächtig eingestuften Zahlungen grundsätzlich zu erklären". Ein konkreter und erheblicher Betrugstatverdacht sei nicht dargetan. 
 
2.7. Weitere Entsiegelungsvoraussetzungen - ausser den hinreichenden Tatverdacht - hat die Vorinstanz nicht geprüft.  
 
3.  
 
3.1. Zum ersten untersuchten Sachverhalt (Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung) bringt die beschwerdeführende BA zusammengefasst Folgendes vor:  
Nach den bisherigen Ermittlungen habe die private Beschwerdegegnerin im Rahmen von diversen Textilprojekten in Usbekistan (spätestens ab dem Jahr 2009) Zahlungen über mehrere Millionen USD an ausländische "Offshore-Gesellschaften" geleistet, bei denen kein wirtschaftlich vernünftiger Sinn erkennbar sei. 
Neben der Überweisung an die oben genannte Firma 4 und einer Zahlung an ein Anwaltsbüro, das mit der Gründung und Liquidation der Firma 3beauftragt worden sei, seien nach dem Kauf der fraglichen Luxus-Immobile in Dubai "nur drei Transaktionen an Offshore-Firmen" erfolgt. Dies erhärte den Verdacht, dass die Firma 3 "lediglich zwecks Verschleierung des Erwerbs dieser Immobilie in Dubai zugunsten" des Sohnes des damaligen usbekischen Amtsträgers gegründet worden sei. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungen und entsprechende Zahlungsunterlagen bestehe der "dringende Verdacht", dass es sich bei der am 14. Juli 2011 von der Beschwerdegegnerin an die Firma 1 geleistete Zahlung von USD 845'425.-- um einen nicht gebührenden Vorteil an den damaligen Amtsträger gehandelt habe, wobei ein Komplize des Amtsträgers bzw. seines Sohnes als Strohmann eingesetzt worden sei. 
Es habe sich dabei nicht um einen Einzelfall gehandelt. Ab dem Jahr 2009 seien weitere Zahlungen der Beschwerdegegnerin - über Millionen USD - an diverse ausländische Gesellschaften erfolgt, die aus wirtschaftlicher Sicht ebenfalls keinen vernünftigen Sinn machten. Bei zwei dieser Gesellschaften bestehe der Verdacht, dass es sich "um Offshore-Gesellschaften handelt, welche dem Firmenkonglomerat der ehemaligen usbekischen Präsidententochter zuzuordnen sind". Zudem seien Zahlungen der Beschwerdegegnerin an eine Firma erfolgt, deren wirtschaftlich Berechtigte dieselbe Präsidententochter sei. 
 
3.2. Bei der Prüfung des ersten untersuchten Sachverhalts legt die BA der Vorinstanz zu Last, diese habe offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gemacht bzw. unbelegte Behauptungen der Beschwerdegegnerin unkritisch übernommen.  
Obschon keine Hinweise auf eine tatsächliche operative Tätigkeit der Firma 1 bestünden, habe der Entsiegelungsrichter die gegenteilige Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin "gänzlich übernommen und mit keinem Wort in Frage gestellt". Was den angeblichen Beratungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin (samt Amendments) betrifft, verkenne die Vorinstanz, dass die betreffenden Unterlagen keinen direkten Beweis über angeblich erbrachte Dienstleistungen der Firma 1 enthielten. Entsprechende erbrachte Leistungen seien von der Beschwerdegegnerin zwar behauptet worden. Diese habe es jedoch unterlassen, Beweise für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen einzureichen, was darauf hindeute, dass keine solchen Beweise existierten. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass keine konkreten Beratungsleistungen erbracht worden seien, sondern der angebliche Beratungsvertrag dazu gedient habe, "die Bereitstellung von Geldern zwecks Ausrichtung illegaler Zahlungen" zu verschleiern. Dass die Zahlung von USD 845'425.-- (über mehrere dazwischengeschaltete Firmen) beim ausländischen Amtsträger eingetroffen sei, sei belegt. Damit habe die Vorinstanz die bisherigen Ermittlungen nur selektiv zugunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt, unter Ausblendung des Gesamtbildes der Verdachtsmomente. 
Die Erwägung der Vorinstanz, eine Person mit Verbindungen zu den Firmen 1 und 3 sei von der Familie des usbekischen Amtsträgers erpresst worden, weshalb sich (anstelle des Bestechungsverdachtes) ein anderes plausibles Motiv für die Zahlung nachweisen lasse, sei sachlich unhaltbar: 
Die Annahme des Entsiegelungsrichters, dass auch die Firma 3 von der angeblich erpressten Privatperson beherrscht werde, sei falsch. Richtig sei, dass die Firma 3mittels eines Strohmannes vom usbekischen Amtsträger kontrolliert werde. Folglich sei erstellt, dass die von der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2011 an die Firma 1 geleistete und von dort gleichentags an die Firma 3 (in ähnlicher Höhe) transferierte Zahlung beim Amtsträger gelandet sei. Zum Hintergrund der angeblichen Erpressung sei jedenfalls festzuhalten, dass der Zahlung der Beschwerdegegnerin keine geldwerte Gegenleistung gegenüberstehe. Der vorgeschobene Beratungsvertrag habe vielmehr dazu gedient, "seitens der Beschwerdegegnerin Geld freizumachen", das ohne legalen Rechtsgrund an den usbekischen Amtsträger transferiert worden sei. 
 
3.3. Auch zum zweiten untersuchten Sachverhalt (Betrugsverdacht) rügt die Beschwerdeführerin willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.  
 
3.4. Die BA wirft dem Entsiegelungsrichter eine krass einseitige Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse bzw. offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen vor sowie eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Zwischen 2009 und 2013 habe die Beschwerdegegnerin verdächtige Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene "Offshore-Gesellschaften" geleistet, ohne dass dafür ein wirtschaftlich vernünftiger Grund ersichtlich sei.  
 
3.5. Die Beschwerdegegnerin wendet unter anderem ein, die BA führe eine unzulässige "Fishing Expediton". Deren Deliktsvorwürfe seien haltlos. Was den untersuchten Bestechungsvorwurf betrifft, verweist die Beschwerdegegnerin insbesondere auf einen Medienbericht und ein anwaltliches Schreiben. Daraus gehe hervor, dass einer ihrer Geschäftspartner, der "Inhaber" eines Textilkonzerns und "wirtschaftlich Berechtigter" an der Firma 1 sei, "Opfer einer mutmasslich vom ehemaligen usbekischen Generalstaatsanwalt bzw. dessen Sohn begangenen Erpressung" geworden sei. Der "einzige Bezug zwischen dieser Erpressung sowie der Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin" bestehe darin, dass der fragliche Geschäftspartner "vertraglich vereinbarte und von der Beschwerdegegnerin an" die Firma 1 "überwiesene Consulting Fees im Betrag von USD 845'425.-- verwendet" habe, "um der Erpressung nachzugeben" und den mutmasslichen Erpressern "USD 1 Million zu bezahlen". Diese Umstände blende die BA "nach wie vor aus".  
 
4.  
 
4.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft bzw. Bundesanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person oder Gesellschaft den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Vorverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen). 
 
4.2. Wer einem Beamten, der für einen fremden Staat tätig ist, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322septies Abs. 1 StGB).  
Ein hinreichender Korruptions- bzw. Geldwäscheverdacht kann sich im Stadium des Untersuchungsverfahrens insbesondere aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben bzw. wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten "Offshore"-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 129 II 97 E. 3.3; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4, 4.1-4.2). 
 
4.3. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz überspannt die (oben, in E. 4.1-4.2 dargelegten) Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachtes im Untersuchungsstadium. Zudem setzt sie sich mit den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend kritisch auseinander.  
Es handelt sich hier um eine anspruchsvolle Untersuchung im Kontext eines komplexen internationalen Wirtschaftskriminalitätsfalles. Es kann nicht erwartet werden, dass die BA bereits im jetzigen Verfahrensstadium einen lückenlosen Schuldnachweis erbringt, im Sinne einer einlässlichen Anklageschrift mit detailliertem Beweismaterial. Die streitige Beweiserhebung bzw. die sichergestellten Geschäftsunterlagen dienen gerade der Klärung diverser noch offener Fragen. Ausserdem kann den Ansichten des Entsiegelungsrichters und der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, es bestünden im vorliegenden Fall nicht bereits ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches Vergehen oder Verbrechen, sondern das Entsiegelungsgesuch beruhe auf einer Beweisausforschung aufs Geratewohl. 
 
5.2. Beim ersten untersuchten Sachverhalt (Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung) springt aufzunächst die nicht ausreichend plausibilisierte Höhe von USD 845'425.-- des angeblichen "Beratungshonorars" an die Firma 1 ins Auge. Die blosse Aufzählung vertraglich vereinbarter Dienstleistungen durch die Beschwerdegegnerin und ihre pauschale Behauptung, diese seien "zu ihrer Zufriedenheit erbracht" worden, genügt in der vorliegenden Konstellation nicht, um die auffällige Höhe des "Consultancy fee" zu plausibilisieren. Es genügt hier umso weniger, als die BA nachvollziehbar darlegt, dass der Dienstleistungsvertrag vermutlich nur vorgeschoben worden sei, um die Schmiergeldzahlung durch Organe der Beschwerdegegnerin als angebliches "Beratungshonorar" zu tarnen. Dass sodann die zeitlichen und betragsmässigen Koinzidenzen der Ein- und Auszahlung auf dem Konto der Firma 1 kein konkretes Verdachtsmoment bildeten, sondern "gerade so gut auf Liquiditätsbedarf oder reinen Zufall" zurückgeführt werden könnten, erscheint aus der gebotenen zurückhaltenden Sicht eines Zwangsmassnahmengerichtes eher spekulativ. Die betreffenden auffälligen Transaktionen über die Firma 1 (Einzahlung der USD 845'425.-- und Auszahlung von USD 1 Mio. an die Firma 3 am gleichen Tag) werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Hinzu kommt schliesslich noch, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz konkrete Verstrickungen sowohl der Firma 1, an welche die verdächtige Zahlung der Beschwerdegegnerin erfolgte, als auch der (gleichentags mit einem Weitertransfer begünstigten) Firma 3 in mutmassliche "Erpressungs-" bzw. Schmiergeldzahlungen an den ausländischen Amtsträger bestehen.  
 
5.3. Es kann offen bleiben, ob beim zweiten untersuchten Sachverhalt noch ausreichend konkrete Verdachtsmomente für zusätzliche Vergehen oder Verbrechen (insbesondere Betrug) bestehen.  
 
5.4. Bei gesamthafter Betrachtung der genannten Verdachtsgründe verletzt die Verneinung des hinreichenden Tatverdachtes eines Vergehens oder Verbrechens durch den Entsiegelungsrichter im jetzigen Verfahrensstadium Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO.  
 
6.  
Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur zügigen Prüfung der restlichen von der privaten Beschwerdegegnerin substanziiert vorgebrachten Entsiegelungshindernisse. 
In ihrem Haupt- und Eventualstandpunkt kann den Rechtsbegehren der privaten Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, weshalb sie als unterliegende Partei zu behandeln ist und ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 4. Februar 2022 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, aufgehoben, und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur zügigen Prüfung der restlichen von der privaten Beschwerdegegnerin substanziiert vorgebrachten Entsiegelungshindernisse. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster