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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_809/2021  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Martina Sperlich, Rechtsanwältin, 
 
gegen  
 
1. Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, 
2. Oberstufenschule S.________, 
vertreten durch den Oberstufenschulrat, 
 
Gegenstand 
Kostenübernahme der Privatbeschulung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, vom 9. September 2021 (B 2021/32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.A.________, geboren 2006, besuchte im Schuljahr 2019/20 die zweite Sekundarklasse in der Talentschule für Musik an der Oberstufenschule S.________ in T.________. Am 13. November 2019 trat C.A.________ in die Privatschule U.________ über. Mit Schreiben vom 16. November 2019 wandten sich ihre Eltern, A.A.________ und B.A.________, an den Schulrat V.________/SG und beantragten die (volle oder eventuell teilweise) Übernahme des Schulgeldes der Privatschule U.________ für die Dauer der ordentlichen Schulzeit. Zur Begründung führten sie aus, C.A.________ habe aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlichen Oberstufenschule S.________ zur Privatschule U.________ wechseln müssen. Sie sei von zwei Mitschülerinnen (X. und Y.) wochenlang gemobbt worden. Aufgrund der Anfeindungen, der Verbreitung von haltlosen Gerüchten und Herabsetzungen habe sie im September 2019 ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dr. med. D.________, Oberärztin der Psychosomatik am Spital W.________, sei aufgrund der Abklärung vom 9. Oktober 2019 zur Einschätzung gelangt, dass C.A.________ eine massive stressbedingte Belastungssymptomatik aufgrund des Mobbings aufweise. An dem von der Klassenlehrperson und der Schulsozialarbeit angeordneten Gespräch vom 6. November 2019 sei deutlich geworden, dass auf Seiten der beiden Mitschülerinnen keinerlei Einsicht oder Veränderungsbereitschaft vorhanden gewesen sei. Die Erkenntnis aus diesem Gespräch, C.A.________s sehr schlechter körperlicher und seelischer Zustand sowie die dringende Empfehlung der Ärztin habe die Eltern dazu bewogen, C.A.________ in einem neuen Umfeld die Schule besuchen zu lassen. 
 
B.  
 
B.a. Der Oberstufenschulrat S.________, dem das Gesuch vom 16. November 2019 zur Übernahme des Schulgeldes der Privatschule überwiesen worden war, lehnte dieses mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 ab. Zur Begründung führte er aus, die Schulleitung habe erst kurz nach den Herbstferien vom Konflikt zwischen Mädchen der fraglichen Schulklasse erfahren und umgehend die Schulsozialarbeit eingeschaltet. In einem ersten Schritt habe diese versucht, in einem Gespräch mit den beteiligten Mädchen im Beisein der Klassenlehrperson und der Schulleitung eine Lösung zu finden. Im laufenden Prozess und noch bevor es zu weiteren Gesprächen habe kommen können, sei C.A.________ ohne Rücksprache mit der Schulleitung aus der öffentlichen Schule abgemeldet worden. Weitergehende Lösungsansätze der Schule bzw. der Schulsozialarbeit seien nicht abgewartet worden. Die Eltern hätten keinen auswärtigen Schulbesuch von C.A.________ beantragt. Für einen möglichen Schulwechsel aus psychologischen Gründen wäre zudem ein Antrag des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen (SPD) notwendig gewesen. Da die Eltern von C.A.________ ohne Rücksprache und vorgängige Abklärung mit der Oberstufenschule S.________ ihre Tochter freiwillig in eine Privatschule geschickt hätten, müssten sie das Schulgeld selber bezahlen.  
 
B.b. Am 19. Dezember 2019 erhoben A.A.________ und B.A.________ gegen diese Verfügung Rekurs beim Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. Januar 2021 wies das Bildungsdepartement den Rekurs ab.  
 
B.c. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches diese mit Entscheid vom 9. September 2021 ebenfalls abwies.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Oktober 2021 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 9. September 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Dauer der ordentlichen Schulzeit von C.A.________ das Schulgeld zu übernehmen, das für den Besuch der Privatschule U.________ durch C.A.________ seit dem Antrag auf Kostenübernahme vom 16. November 2019 anfalle. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 9. September 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen und die Oberstufenschule S.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) im Bereich des öffentlichen Schulwesens, gegen den Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden kann. Der Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. t BGG greift vorliegend nicht, da es nicht um das Ergebnis einer Prüfung oder eine andere Fähigkeitsbewertung geht. Durch den angefochtenen Entscheid werden die Beschwerdeführer dazu verpflichtet, das Schulgeld der Privatschule ihrer Tochter zu bezahlen, weshalb sie gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerechte (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 145 II 322 E. 1.4; 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführer infolge Mobbings das Recht hat, auf Kosten der Wohngemeinde eine Privatschule zu besuchen. 
 
3.1. Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinne einer Minimalgarantie ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; 129 I 12 E. 4.1; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2; 133 I 156 E. 3.1; 129 I 12 E. 4.1 f.; Urteil 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.1).  
 
3.2. Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage sind die Kantone nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen (BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 130 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_695/2019 vom 28. Februar 2020 E. 5.1).  
Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (BGE 125 I 347 E. 6); kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (Urteile 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3). Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen. Beispiele dafür wären eine objektive und unüberbrückbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörden und Lehrer, eine länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden oder ein anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing, welches den weiteren Schulbesuch am ordentlichen Schulort unzumutbar macht (vgl. Urteile 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2.). 
 
3.3. In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch - und gerade - dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.1) - keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3).  
Allein aufgrund eines durch die Eltern eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsels erlöscht die aus Art. 19 BV abgeleitete Pflicht der Wohnortgemeinde zur Tragung der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule nicht. Es bleibt den Eltern deshalb auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel unbenommen, bei der Wohnortgemeinde ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule zu stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnortgemeinde. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich. Die Eltern müssen darlegen können, dass aufgrund der damaligen Situation ein weiterer Schulbesuch auch im massgeblichen Entscheidzeitpunkt unzumutbar ist und mildere Massnahmen (beispielsweise ein Klassenwechsel) keine Abhilfe schaffen können. Dieser Nachweis ist naturgemäss mit Schwierigkeiten verbunden. (Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4 f.). 
 
3.4. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist auch durch Art. 2 Abs. 1 lit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen gewährleistet (sGS 111.1; KV/SG). Gemäss Art. 51 des Volksschulgesetzes (des Kantons St. Gallen) vom 13. Januar 1983 (sGS 213.1; VSG/SG) hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG/SG). Wenn es besondere Gründe, wie unzumutbare Schulwege oder eine sinnvolle Klassenbildung rechtfertigen, kann ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG/SG).  
 
4.  
Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz präsentiert sich der Ablauf der Geschehnisse im Zusammenhang mit C.A.________s Problemen in ihrem schulischen Umfeld folgendermassen: 
 
4.1. Die Beschwerdeführer standen mit den Lehrpersonen von C.A.________ ab 27. Mai 2019 bis 20. September 2019 immer wieder in E-Mail-Kontakt betreffend gesundheitlichen Problemen und daraus resultierenden Absenzen. Dabei kam am 6. September 2019 auch ein Konflikt mit C.A.________s früherer Freundin X. zur Sprache, wobei die Beschwerdeführer den Klassenlehrer diesbezüglich um Diskretion zum Schutz von C.A.________ ersuchten. In einer E-Mail vom 20. September 2019 hielten die Beschwerdeführer fest, dass C.A.________ die zwischenmenschlichen Probleme auf dem Schulweg selber lösen und überwinden könne. Am 22. Oktober 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Klassenlehrer mit, dass C.A.________ ärztlich/psychologisch betreut werde, sie nun aber trotzdem auch von der Schule Unterstützung benötigten. Sie hätten Kontakt mit der Schulsozialarbeit aufgenommen und wollten nun auch mit ihm (dem Klassenlehrer) beraten, wie es weitergehen solle.  
Am 29. Oktober 2019 führte die Schulsozialarbeit ein Gespräch mit C.A.________ und X., am 4. November 2019 dann mit Y.. Am 6. November 2019 erfolgte ein erstes Gespräch der Schulsozialarbeit mit allen drei Schülerinnen, der Klassenlehrperson und der Schulleitung. Gleichentags hielt die Schulsozialarbeit in einer schriftlichen Rückmeldung an die Eltern der drei Schülerinnen fest, dass das Gespräch nur ein erster Schritt auf dem Weg zur "Normalisierung" sei, und bat, bei Gesprächsbedarf Kontakt mit dem Klassenlehrer aufzunehmen. Am 7. November 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Schulleiter telefonisch mit, dass sie C.A.________ von der Schule abmelden und an der Privatschule U.________ anmelden würden (Eintritt am 13. November 2019). Mit Beurteilung vom 12. November 2019 bescheinigte Dr. med. D.________, dass sich bei C.A.________ aufgrund anhaltender Mobbingerfahrungen in ihrer Klasse eine ausgeprägte Belastungssymptomatik mit hohem Leidensdruck einer ansonsten psychisch gesunden Jugendlichen gezeigt habe. Da trotz vielfältiger Bemühungen von Seiten C.A.________ und ihrer Eltern keine Verbesserung der sozialen Situation im schulischen Rahmen habe erzielt werden können, sei aus fachärztlicher Sicht ein Schulwechsel zum baldmöglichsten Zeitpunkt sehr zu empfehlen. Diese Einschätzung bestätigte die Ärztin in einem zweiten Bericht vom 6. Mai 2020. 
 
4.2. Gestützt auf diese Umstände lässt sich gemäss Vorinstanz nicht schliessen, dass der weitere Schulbesuch für C.A.________ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und mildere Massnahmen als der Schulwechsel keine Abhilfe hätten schaffen können. Auch wenn die Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Schulsozialarbeit - ein weiteres Gespräch war nach ca. vier Wochen vorgesehen - nicht einverstanden gewesen waren, seien ihnen zusätzliche Möglichkeiten offengestanden, um mildere Massnahmen zu ermöglichen. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, mit Hinweis auf die von ihnen geschilderten Gegebenheiten disziplinarische Massnahmen gegen X. und Y. zu verlangen.  
Im Übrigen erscheine auch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte eindeutige Kausalzusammenhang zwischen der Mobbing-Situation einerseits und C.A.________ gesundheitlichen Problemen und dem Rückgang ihrer schulischen Leistung andererseits nicht ausgewiesen, zumal auch die Beschwerdeführer selbst gegenüber dem Klassenlehrer von einer Verkettung vieler unglücklicher Umstände und Gegebenheiten gesprochen hätten und damit von einer Ursachenvielfalt ausgegangen seien. Aber selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer zutreffen würde, wonach die gute Integration von C.A.________ in der Privatschule mit Wiedererreichung von Schulnoten auf Niveau Sekundarschule zeige, dass ihre gesundheitlichen Probleme und der Absturz der schulischen Leistungen eindeutig auf die Mobbing-Situation in der alten Schule zurückzuführen seien, würde dies für sich allein eine Unzumutbarkeit des Verbleibs von C.A.________ in der Schule zur Klärung und Regelung der in Frage stehenden Mobbing-Situation nicht zu belegen vermögen. Den Schulbehörden seien aufgrund des sofort vorgenommenen Schulwechsels der Beschwerdeführer keine Möglichkeiten offengestanden, die Situation anzugehen und zu entschärfen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Schulwechsel eigenmächtig erfolgte. Sie erachten die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz jedoch insofern als willkürlich, als diese nicht von der Notwendigkeit eines sofortigen Schulwechsels ausging. 
 
5.1. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; 137 I 58 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der unverzügliche Schulwechsel sei medizinisch notwendig gewesen.  
 
5.2.1. In diesem Zusammenhang rügen sie zunächst, dem fachärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ vom 12. November 2019 sei zu entnehmen, dass der unverzügliche Schulwechsel medizinisch notwendig gewesen sei.  
Die Vorinstanz nahm ausdrücklich zur Kenntnis, dass Dr. med. D.________ einen Schulwechsel zum baldmöglichsten Zeitpunkt empfohlen hatte. Sie schloss daraus, dass ein Schulwechsel jedoch nicht unmittelbar vorgenommen werden müsse und nicht die einzig mögliche Massnahme darstellen würde. Diese auf den Wortlaut abgestützte Interpretation des ärztlichen Berichts durch die Vorinstanz ist nicht offensichtlich unhaltbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wie die Aussagen der Ärztin anders bzw. in ihrem Verständnis zu deuten wären, vermögen daran nichts zu ändern und sind bloss appellatorischer Natur. 
Insbesondere hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht verkürzt dargestellt, indem sie den fachärztlichen Bericht ohne den Finalsatz wiedergegeben hat, wonach ein Schulwechsel empfohlen sei, damit sich die Tochter im Rahmen ihrer vielfältigen Ressourcen gut und gesund weiterentwickeln könne. Es ist einem solchen Bericht inhärent, dass er die zukünftige Gesundheit des Patienten thematisiert. Indem die Vorinstanz diesen Umstand nicht ausdrücklich erwähnt hat, hat sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt.  
 
5.2.2. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Interpretation des ärztlichen Berichts durch die Vorinstanz sei auch Ergebnis einer willkürlich verweigerten Beweisaufnahme. Dr. med. D.________ sei während des gesamten Verfahrens nicht als Zeugin einvernommen worden, weshalb eine zutreffende Einschätzung ihres Berichts nicht habe in das vorliegende Verfahren eingebracht werden können.  
Zwar sieht das kantonale Verfahrensrecht (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP/SG; sGS 951.1]) - anders als das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes (BGE 130 II 473 E. 2.3) - eine Zeugeneinvernahme nicht bloss subsidiär vor. Jedoch ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand von C.A.________ durch eine mündliche Befragung der Ärztin hätten gewonnen werden bzw. welche relevanten Punkte sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme nicht hätte festhalten können. Wenn unter diesen Umständen die Vorinstanz auf eine Zeugeneinvernahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, liegt keine Willkür vor (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 
 
5.3. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Vorinstanz sei aufgrund willkürlicher Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass Alternativen zum sofortigen Schulwechsel bestanden hätten. Dies sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht der Fall gewesen, weil die Schulbehörden keine wirksamen Massnahmen gegen das Mobbing ergriffen hätten. Den Beschwerdeführern sei deshalb gar keine andere Möglichkeit geblieben, als die Tochter in die Privatschule zu schicken.  
Soweit diese Rüge auf der Prämisse beruht, ein sofortiger Schulwechsel sei medizinisch notwendig gewesen (vgl. Beschwerde S. 9), ist ihr die Grundlage entzogen, nachdem die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, ein Schulwechsel müsse nicht unmittelbar vorgenommen werden. Mit dem Vorbringen, das Mobbing habe auch auf dem Schulweg, im Dorf und in den Vereinen stattgefunden, sodass ihre Tochter keine Chance gehabt habe, ihm auszuweichen, vermögen die Beschwerdeführer - soweit das Vorbringen überhaupt eine Grundlage in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen findet - nicht darzutun, dass die Vorinstanz willkürlich davon ausging, es hätten Alternativen zum sofortigen Schulwechsel bestanden. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, führte die Schulsozialarbeit Gespräche mit der Tochter der Beschwerdeführer und X. (29. Oktober 2019), mit Y. (4. November 2019) und mit allen drei Schülerinnen, der Klassenlehrperson und der Schulleitung (6. November 2019). Ein weiteres Gespräch war ca. vier Wochen später vorgesehen. Die Schulbehörden blieben somit nicht untätig. Es ist unter diesen Umständen auch nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. November 2019 mitgeteilt hatten, sie erwarteten konkrete Massnahmen zum Schutz ihrer Tochter. Die von den Beschwerdeführern angeführten Disziplinarmassnahmen sind im Übrigen nicht die einzige mögliche Alternative zu einem Schulwechsel, um einer Mobbingsituation zu begegnen. Es ist daher auch nicht weiter von Bedeutung, ob es mit Art. 55 VSG/SG vereinbar ist, dass Eltern Disziplinarmassnahmen selber beantragen müssen. Nachdem medizinische Gründe keinen umgehenden Schulwechsel geboten, durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass Alternativen dazu bestanden. 
 
5.4. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass das Mobbing nicht kausal für die Erkrankung und den Leistungseinbruch der Tochter der Beschwerdeführer gewesen sei. Diese Rüge stösst ins Leere: Die Vorinstanz hat in einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn die gesundheitlichen Probleme der Tochter der Beschwerdeführer und der Absturz der schulischen Leistungen eindeutig auf die Mobbing-Situation in der Schule zurückzuführen wären, vermöchte dies für sich allein eine Unzumutbarkeit ihres Verbleibens in der Schule zur Klärung und Regelung der in Frage stehenden Mobbing-Situation nicht zu belegen.  
 
5.5. Abschliessend fassen die Beschwerdeführer den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht zusammen (S. 11 ff. Beschwerde). Dabei setzen sie sich jedoch nicht mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, sondern legen im Wesentlichen lediglich ihre eigene Sichtweise und Interpretation der Dinge dar. Diese rein appellatorische Kritik genügt dem Begründungserfordernis nicht (vgl. E. 2.2).  
Auch der blosse Vorwurf, die Vorinstanz habe keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern bloss die detaillierten Tatsachenvorbringen der Parteien umfassend im Konjunktiv wiedergegeben, ist keine ausreichende Beschwerdebegründung. Abgesehen davon, hat die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt durchaus festgestellt, auch wenn es wünschbar gewesen wäre, dass sie klarer zwischen wiedergegebenen Parteistandpunkten und ihrer eigenen Beurteilung unterscheidet. 
Auf die beantragte mündliche Befragung der Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz willkürfrei verzichten. Diese hatten während des gesamten Verfahrens ausreichend Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge einzubringen, sodass aus einer mündlichen Befragung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. vorne E. 5.2.2). 
 
5.6. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nicht offensichtlich unhaltbar.  
 
6.  
In rechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 BV und Art. 2 Abs. 1 lit. m KV/SG. Ihre Vorbringen beruhen allerdings auf den Annahmen dass ein weiteres Abwarten die Entwicklung des Kindes gefährdet hätte und dass keine Alternative zu einem Schulwechsel bestand, um die Tochter vor dem Mobbing ihrer Mitschüler zu schützen. Diese Annahmen finden in der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung keine Grundlage. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist daher unbegründet. 
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching