Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_676/2022
Urteil vom 6. Dezember 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Abächerli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Volljährigenunterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 21. Juli 2022 (ZA 22 3).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist der Vater der volljährigen Kinder C.________ (geb. 1999) und B.________ (geb. 2001). Diese reichten am 19. Oktober 2020 Klage gegen ihren Vater betreffend Volljährigenunterhalt ein. Der Vater erhob seinerseits Widerklage auf Rückleistung zuviel bezahlten Unterhalts. Das Kantonsgericht Nidwalden beschränkte das Verfahren in der Folge einstweilen auf die Frage der Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts. Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 fällte es einen diesbezüglichen Zwischenentscheid, in dem es die Zumutbarkeit bejahte und den Kindern eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids für die Erstattung einer einlässlichen Replik in der Hauptsache ansetzte.
A.b. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhob A.________ gegen den Zwischenentscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Nidwalden. Dieses wies mit Urteil vom 21. Juli 2022 (eröffnet am 5. August 2022) die Berufung ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- A.________ (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diesen, seinen Kindern eine Parteientschädigung von Fr. 1'895.50 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. September 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kostenfolge die Aufhebung von Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts und die vollumfängliche Abweisung der Klage vom 19. Oktober 2020. Weiter sei die Angelegenheit zum Entscheid über die Widerklage vom 19. Januar 2021 an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten des Schlichtungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des oberinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts vollumfänglich B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
2.
Das vorinstanzliche Urteil betrifft den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1.1). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b ZGB) ist erreicht. Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid weist die Berufung des Beschwerdeführers ab, lautet insofern also zu seinem Nachteil (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 46 Abs. 1 Bst. b und 100 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Der angefochtene Entscheid ist unbestrittenermassen ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG) betrifft. Ein solcher ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; Urteile 5A_715/2020 vom 28. September 2020 E. 3.2; 5A_70/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.2).
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass im vorliegenden Fall "jedenfalls" die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG erfüllt sei, "da bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Zumutbarkeit der Volljährigenunterhalts verneint würde und somit die Klage unmittelbar abzuweisen wäre." Der Beschwerdeführer übersieht, dass dies allein nicht genügt, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt. Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG verlangt kumulativ nämlich, dass mit dem gewünschten Urteil des Bundesgerichts ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann. Ratio legis dieser Anordnung ist der Wunsch nach Entlastung des Bundesgerichts: Dieses soll sich, wenn immer möglich und sinnvoll, nur einmal mit einer Angelegenheit befassen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn das Bundesgericht auf sämtliche Beschwerden in Zivilsachen eintreten müsste, die im Fall ihrer Gutheissung zu einem Endentscheid führen würden (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.4).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, wie aufwendig das Beweisverfahren ist, wenn der Prozess vor erster Instanz weitergeführt werden muss. Dass dieser Aufwand besonders gross ist und deutlich überdurchschnittlich ausfallen würde (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_655/2020 vom 3. November 2021 E. 2.3), springt auch nicht in die Augen. Vor diesem Hintergrund kann das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten. Dies gilt auch für das Begehren, neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu befinden bzw. die Sache diesbezüglich eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Rechtsverlust droht dem Beschwerdeführer nicht, kann er sich doch gegen den späteren Endentscheid zur Wehr setzen (Art. 93 Abs. 3 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, weil den obsiegenden Beschwerdegegnern mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht Nidwalden zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber