Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_219/2023
Urteil vom 6. Dezember 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Wallis,
Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, Postfach, 1951 Sitten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 30. November 2023 (C3 23 147).
Sachverhalt:
Das Bezirksgericht Visp erteilte dem Staat Wallis in einer gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung für rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten von Fr. 500.-- nebst Zins und Kosten definitive Rechtsöffnung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 30. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde auf Französisch eingereicht, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend. Ohnehin gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei; in erster Linie erfolgen in gematrischer Weise vorgetragene weltverschwörerische und religiöse Aussagen und ferner wird sinngemäss festgehalten, der Rechtsstaat gelte offenbar nur für Unterhalts- und Steuerforderungen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli