Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_607/2024
Urteil vom 6. Dezember 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
Gegenstand
Verweigerung Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 27. August 2024 (A1 24 151).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 9. Juli 2024 reichte A.________ beim Kantonsgericht Wallis eine Eingabe ein, in welcher sie sich einerseits auf eine zweite Mahnung der Gemeinde U.________ vom 21. März 2022 für eine Rechnung betreffend Aufenthaltsbewilligung bezog und andererseits ein Revisionsgesuch erwähnte.
Am 12. Juli 2024 setzte das Kantonsgericht A.________ eine Nachfrist zur Verbesserung an, da es nicht nachvollziehen konnte, was sie genau anfechten oder beantragten wollte. In der Folge reichte A.________ am 21. August 2024 eine Beschwerdeverbesserung ein.
1.2. Mit Schreiben bzw. Entscheid vom 27. August 2024 teilte der Einzelrichter A.________ mit, dass das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift auf die Beschwerde nicht eintrete (Verfahren A1 24 151).
1.3. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ vom 5. Oktober 2024 (Postaufgabe) trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_492/2024 vom 14. Oktober 2024 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.
1.4. Mit Schreiben vom 8. November 2024 gelangte A.________ erneut an das Bundesgericht und erklärte, "Rekurs, Einsprache gegen A1 24 151 (27.8.24) Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung C [...]" erheben zu wollen.
Mit Schreiben vom 13. November 2024 wies das Bundesgericht A.________ darauf hin, dass in dieser Sache bereits ein Urteil ergangen sei (Urteil 2C_492/2024 vom 14. Oktober 2024). Zudem wurden ihr die Voraussetzungen erläutert, unter welchen die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bundesgerichts verlangt werden kann und es wurde ihr eine am 25. November 2024 ablaufende Frist angesetzt, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob ihr Schreiben vom 8. November 2024 als formelles Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_492/2024 zu behandeln sei.
Mit Schreiben vom 25. November 2024 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass sie "Rekurs" gegen das Urteil (des Kantonsgerichts Wallis) vom 27. August 2024 erheben wolle. Aus der Eingabe geht zudem hervor, dass sie nicht um Revision des Urteils 2C_492/2024 vom 14. Oktober 2024 ersucht.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C_492/2024 vom 14. Oktober 2024 auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgericht Wallis, Einzelrichter, vom 27. August 2024 (Verfahren A1 24 151) mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin gelangt zum zweiten Mal gegen denselben kantonalen Entscheid an das Bundesgericht.
Der am 14. Oktober 2024 gefällte Nichteintretensentscheid steht dem Eintreten auf eine neuerliche Beschwerde in der gleichen Sache grundsätzlich nicht entgegen, sofern Letztere innert der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl. Urteil 1C_171/2012 vom 13. Juni 2012 E. 1.1
e contrario; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 26 zu Art. 61 BGG), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. sogl. E. 2.2 und 2.3).
2.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.3. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2024 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendungsverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Freitag, den 6. September 2024 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag ein Samstag war (Art. 45 Abs. 1 BGG) - am Montag, den 7. Oktober 2024. Die vom 8. November 2024 datierte zweite Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2024 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Formular Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post Nr. yyy zu ersehen ist. Somit ist die vorliegende Beschwerde verspätet eingereicht worden.
Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesgericht ihr mit Scheiben vom 8. Oktober 2024 eine Frist von einem Monat eingeräumt hätte, um ihre Beschwerde zu verbessern. Beim erwähnten Schreiben des Bundesgerichts handelt es sich wohl um die Eingangsanzeige im Verfahren 2C_492/2024. Daraus kann in keiner Weise geschlossen werden, dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine über die gesetzliche, nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) 30-tägige Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist für eine allfällige Beschwerdeverbesserung gewährt hätte.
2.4. Schliesslich kann die vorliegende Eingabe auch nicht (sinngemäss) als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG entgegengenommen werden, weil die Beschwerdeführerin nicht konkret dartut, dass sie unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Ihre Vorbringen, wonach der Geheimdienst ihre Rekursschriften lösche bzw. ihre "Rekursbriefe" gestohlen würden, gehen über blosse unbelegte Behauptungen nicht hinaus.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die vorliegende Eingabe als verspätet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatsrat des Kantons Wallis mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov