Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_634/2024
Urteil vom 6. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
C.________ GmbH,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Oktober 2024 (1B 24 52).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Hochdorf den Beschwerdeführer und die weitere Verfahrensbeteiligte, innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids die von ihnen gemieteten Gewerberäume im Erdgeschoss der Liegenschaft (...) zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben. Für den Unterlassungsfall wurde Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht und die Beschwerdegegnerin ermächtigt, für die Vollstreckung die Hilfe der Luzerner Polizei in Anspruch zu nehmen.
Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit vom 27. November 2024 datierter, der Post indessen erst am 28. November 2024 übergebener Eingabe Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.
Die Vorinstanz trat auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Berufungsschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge. So setze sich der Beschwerdeführer darin nicht mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinander und tue nicht dar, was daran falsch sein solle. Er stelle weder konkrete Anträge noch nehme er auf die erstinstanzlichen Erwägungen Bezug, sondern beschränke sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner erstinstanzlichen Vorbringen betreffend Mängel am Mietobjekt und geltend gemachte Forderungen sowie betreffend seine Bereitschaft, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, sobald seine Forderungen erfüllt seien.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 27./28. November 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht lediglich seine Sicht der Dinge in der Sache selbst.
Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ GmbH und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer