Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_816/2024
Urteil vom 6. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Ebnat-Kappel,
Gemeindehaus, 9642 Ebnat-Kappel.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. November 2024 (AB.2024.49-AS).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 3. September 2024 wies das Kreisgericht Toggenburg als untere Aufsichtsbehörde die gegen drei Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Ebnat-Kappel erhobene Beschwerde des Schuldners ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 13. November 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Beschwerde vom 30. November 2024 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht mit dem Begehren um dessen Aufhebung.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
Zu beachten ist jedoch, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdebegründung besteht aus weltverschwörerischen Ausführungen zu Covid-19 bzw. diesbezüglicher Kritik am Bundesrat und wirft einer grösseren Anzahl von (namentlich genannten) Richtern und Gerichtsschreibern diverser Instanzen sowie Staatsanwälten vor, sich nicht bewusst zu sein, dass dies eine geplante Sache und die sog. Impfung eine gentechnisch experimentelle Misshandlung sei und gegen den Nürnberger Kodex verstosse. Eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die entscheidtragenden Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides ist nicht auszumachen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Ebnat-Kappel und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli