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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_823/2024  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Lenzburg Seetal, 
Niederlenzerstrasse 27, 5600 Lenzburg, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel. 
 
Gegenstand 
Verlustschein, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 12. November 2024 (KBE.2024.19). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Strafbefehl vom 26. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt. Auf Einsprache hin wurde sie vom Obergericht des Kantons Aargau mit Strafurteil vom 16. November 2021 von der Anklage der Sachbeschädigung freigesprochen, aber wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs verurteilt. Zudem wurde sie verpflichtet, der B.________ AG eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_42/2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
Gestützt auf das obergerichtliche Strafurteil betrieb die B.________ AG die Beschwerdeführerin für Fr. 4'578.95 nebst Zins. Mit Entscheid vom 28. April 2023 erteilte das Bezirksgericht Aarau hierfür in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal definitive Rechtsöffnung. Diese wurde vom Obergericht mit Entscheid vom 2. August 2023 bestätigt. 
Am 21. Juni 2023 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung, wobei keine Vermögenswerte gepfändet werden konnten. In der Folge stellte es der Gläubigerin am 30. August 2023 für einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 6'335.85 den Verlustschein Nr. yyy aus. 
Mit Eingabe vom 11. September 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls, des obergerichtlichen Strafurteils, der Rechtsöffnungsentscheide und des Verlustscheins sowie die Löschung des Eintrags in den Registern. Mit Entscheid vom 24. April 2024 wies das Bezirksgericht Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. November 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung der Nichtigkeit der erwähnten Akte mangels eines Strafantrages und wegen eines besonders krassen Verfahrensfehlers. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den am 21. November 2024 zugestellten kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG) und sie ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a und Art. 45 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei um Antragsdelikte gegangen und der Strafantrag hätte schriftlich gestellt und unterzeichnet werden müssen; mangels Unterzeichnung durch C.________ sei dieser ungültig gewesen und deshalb die Strafuntersuchung und die darauf fussenden Urteile nichtig, was von allen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten sei. 
Diesbezüglich wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es sich bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt handle und betreffend den Hausfriedensbruch nicht C.________, sondern die B.________ AG Gläubigerin und Verfahrenspartei gewesen sei, für welche ein gültiger Strafantrag vorgelegen habe (was in den Erwägungen ausführlich dargestellt wird), weshalb der Einwand an der Sache vorbeigehe. Ferner wurde erwogen, dass sich die Annahme einer Nichtigkeit betreffend des sechs Jahre zurückliegenden und durch alle Instanzen hindurch überprüften Strafbefehles bereits aus Gründen der Rechtssicherheit verbieten würde, selbst wenn der Strafantrag an irgendeinem Mangel hätte leiden sollen, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, im Strafverfahren bzw. dem diesbezüglichen Rechtsmittelzug einen allfälligen Mangel vorzubringen. 
Die Beschwerdeführerin behauptet das Gegenteil des vorinstanzlich Festgestellten, nämlich dass die B.________ AG im Ergebnis nie einen Strafantrag gestellt habe. Dies wird jedoch in rein appellatorischer Weise vorgetragen, was unzulässig ist (vgl. E. 2). 
In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, die B.________ AG sei gar nicht legitimiert gewesen, einen Strafantrag zu stellen und folglich seien das Strafverfahren und alle damit zusammenhängenden Urteile nichtig. Sie geht indes nicht auf die - zutreffende - Erwägung des angefochtenen Entscheides ein, dass sie im strafrechtlichen Verfahren nie entsprechende Vorbringen machte und den gegen den Strafbefehl eingelegten Rechtsmitteln bis vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden war, weshalb selbst dann nicht von einer Nichtigkeit ausgegangen werden könnte, wenn dem Strafantrag tatsächlich ein irgendwie gearteter Mangel angehaftet hätte. Ferner übersieht sie in diesem Kontext, dass der Verlustschein letztlich nicht auf dem Strafverfahren, sondern auf dem in Rechtskraft erwachsenen definitiven Rechtsöffnungsentscheid beruht, welcher die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens ermöglicht hat. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Lenzburg Seetal, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli